Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 3 StR 188/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2241

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[X.] vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Gründe des Urteils des [X.] vom 23. Fe-bruar 2006 auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen beschränkt. 2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs [X.] in 13 Fällen schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wie aus dem [X.] er-sichtlich, jedoch in einem Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-nen darüber hinaus tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen (Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit 1 - 3 - seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Ur-teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 In dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.]. Soweit sie die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-tens (Revisionsbegründung S. 16 f.) betreffen, kann offen bleiben, ob das [X.] den Beweisantrag - wogegen zumindest Bedenken bestehen - we-gen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen durfte, wie der Gene-ralbundesanwalt meint. Die behauptete Tatsache war nämlich - mit der Folge, dass der Beweisantrag aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden [X.] - für die Entscheidung ohne Bedeutung. Deshalb beruht das Urteil auf der möglicherweise fehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht. 3 Die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte [X.], die das Land-gericht dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 aF StGB entnommen hat, und die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass 4 - 4 - das [X.] angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. [X.] [X.] RiBGH [X.] ist

urlaubsbedingt an

der Unterzeichnung

gehindert. [X.]
RiBGH [X.] ist [X.]
urlaubsbedingt an
der Unterzeichnung
gehindert. [X.]

Meta

3 StR 188/06

10.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2006, Az. 3 StR 188/06 (REWIS RS 2006, 2241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2241

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