Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 505/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 405

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[X.] 4 StR 505/06 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen sowie des sexuellen [X.] in 16 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist, b) aufgehoben, soweit den [X.] [X.]und [X.] Schmerzensgeld zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der [X.] wird ab-gesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den [X.] im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-gen trägt jeder Beteiligte selbst. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbezie-hung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenkläge-rinnen [X.]und [X.] im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmer-zensgeld an die beiden [X.] verurteilt worden ist. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-des ausgeführt: 2 "Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren se-xuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begange-nen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen ist (BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten Maß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die [X.] beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre 1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es möglich, dass auch die Taten in den Fällen [X.] bis 24 vor dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren [X.] zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 ([X.]. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die [X.] 4 - lung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzes-änderung ist erst am 1. April 2004 in [X.] getreten, also zu ei-nem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichti-gen. Einer Aufhebung der [X.] bedarf es gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des [X.]s angemessen. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld an die [X.] [X.] und [X.]verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten [X.] dieser [X.] wurden ausweislich der [X.] entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förm-lich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen [X.], was von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet angebracht wurden (vgl. [X.]. 626). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung [X.] über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in [X.] ([X.], 386)." Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. 3 - 5 - [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO. 4 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 505/06

07.12.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2006, Az. 4 StR 505/06 (REWIS RS 2006, 405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 405

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