Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 489/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17910

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120116B3STR489.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 489/15
vom
12. Januar 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2016 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 und 1b StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2015 wird

a)
das Verfahren eingestellt, soweit im vorbezeichneten Urteil in den [X.]. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Urteils des [X.] vom 6.
Juli 2014 [X.]n ausgesprochen worden sind; im Umfang dieser Einstellung fallen die Kosten des
Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
das vorbezeichnete Urteil aufgehoben in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen; insoweit wird die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, in das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten am 4. Juli 2014 wegen [X.]s mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen
Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der [X.]
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strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Da einzelne der als selb-ständige Taten abgeurteilten Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen waren, hatte der [X.] auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 22. Januar 2015 (3 [X.]) den Schuldspruch insoweit auf 19 Fälle berichtigt. Die jeweils für den ersten Teilakt der neu gebildeten Bewertungseinheiten ausgesprochenen Einzelstra-fen hatte der [X.] aufrechterhalten, die für die weiteren Teilakte verhängten [X.]n hatte er in Wegfall gebracht. Unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte der [X.] die wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängte [X.] sowie die Gesamtstrafe; insoweit hatte er die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des [X.] vom 6. September 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen hat es gegen ihn eine wei-tere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt.

Die auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. In den verbliebenen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln
(Fälle VII. 1-3, 5-7, 9-13, 15-17, 21, 23, 26, 28 und 41 der Gründe des Ur-teils des [X.] vom 6. Juli 2014) hat das [X.] die [X.]n neu bemessen. Es hat dabei übersehen, dass insoweit die vom [X.] im ersten Durchgang ausgesprochenen [X.]n nach Maßgabe des [X.]sbeschlusses vom 22. Januar 2015 in Rechtskraft erwach-sen sind. Der [X.] stellt das Verfahren deshalb insoweit ein.

2. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Während die neu festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe im Fall 45 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, können die -
infolge der Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Straf-befehl des [X.] vom 6. September 2012 (114 [X.]) verhängten -
beiden [X.] keinen Bestand haben. Sie missachten die innerprozessuale Bindungswirkung der auf-rechterhaltenen Feststellungen: Das [X.] Mönchengladbach hatte im ersten verfahrensgegenständlichen Urteil vom 4. Juli 2014 hin-sichtlich des vorgenannten Strafbefehls festgestellt, dass die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe bereits erledigt sei (dort UA S.
6, 7). Da der [X.] die den [X.] jenes Urteils zugrundeliegenden Feststellungen aufrechterhielt, durfte der neue Tatrichter daher nunmehr nicht im Widerspruch zum ersten Urteil fest-stellen, dass die
Geldstrafe aus dem Strafbefehl doch nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vollstreckt sei ([X.]). Vielmehr hätte das [X.] wegen der innerprozessualen Bindungswirkung der alten Feststellungen von einer Erledigung der Geldstrafe vor dem 4. Juli 2014 ausgehen und infolgedessen dem Strafbefehl keine zäsurbegrün-dende Wirkung (mehr) zumessen dürfen, sondern auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfahrensgegenständlichen [X.]n erkennen müssen. Durch den Wegfall der Zäsurwirkung infolge der Bindungswirkung an die ursprüngliche Feststellung der Erledigung der Geldstrafe ist der Angeklagte auch nicht beschwert: Denn zum einen kann damit auf eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe für alle verfah-rensgegenständlichen [X.] erkannt werden. Zum an-4
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deren wirkt sich die Einbeziehung einer Geldstrafe bei der Gesamt-strafenbildung mit anderen [X.] straferhöhend aus. Beides kann zu einer Erhöhung des Gesamtstrafübels führen (vgl. [X.]. v. 14. März 2012 -
2 StR 547/11 -
juris Rn. 22 m.w.N.; [X.], StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 21a).

Der vorbezeichnete Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung zwingt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO vielmehr dem Beschlussverfahren nach den §§ 460, 462 StPO überlassen werden, wobei wegen § 358 Abs. 2 S. 1 StPO zu beachten sein wird, dass die neue Gesamtstrafe wegen Wegfalls der Einbeziehung der
Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 6. September 2012 die Summe der beiden im vorliegenden Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht erreichen darf."

Dem schließt sich der [X.] an.

[X.]Hubert

Schäfer

Mayer Spaniol
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Meta

3 StR 489/15

12.01.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 3 StR 489/15 (REWIS RS 2016, 17910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17910

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