Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 3 StR 408/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10298

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Gegenstand

Strafurteil: Berichtigung wegen eines Zählfehlers bei Betrugstaten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2011 geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte [X.]des Betruges in 122 Fällen sowie des versuchten Betruges in 25 Fällen und die Angeklagte [X.] in 118 Fällen sowie des versuchten Betruges in 26 Fällen schuldig sind,

b) im Strafausspruch dahin, dass hinsichtlich beider Angeklagter für [X.] 52 und [X.] der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Monaten sowie für [X.] 117 und [X.] 118 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in 20 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des [X.] vom 8. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Betruges in 100 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die nicht revidierende Mitangeklagte [X.]hat es wegen Betruges in 120 Fällen und wegen versuchten Betruges in 25 Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.

2

I. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Der [X.] ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s in 122 Fällen einen vollendeten und in 25 Fällen einen versuchten Betrug begangen hat. Im Fall [X.] 14 der Urteilsgründe ist der Betrug vollendet, weil für die Vollendung die teilweise Schädigung des Opfers ausreicht (LK/Tiedemann, [X.], 11. Aufl., § 263 Rn. 272). In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe ist der Betrug mangels einer Schädigung nur versucht. Einer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

4

Im Übrigen korrigiert der [X.] den [X.] hinsichtlich der Anzahl der Taten, weil ein [X.] in dem Sinne vorliegt, dass dem [X.] ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher [X.] darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, [X.], 79; Beschluss vom 17. März 2000 - 2 [X.], [X.], 386 mwN). Dies ist hier der Fall.

5

2. Der Änderung unterliegt weiter der Strafausspruch, soweit das [X.] in vier Fällen - gemessen an den von ihm aufgestellten Grundsätzen - zu hohe Einzelstrafen verhängt hat. In den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe sind [X.] von jeweils nur zwei Monaten (statt sechs Monaten) zu verhängen, weil die Betrugstaten nur versucht und nicht vollendet sind, wobei die Erwägungen des [X.]s zur Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 Abs. 1 [X.]) eingreifen. In den Fällen [X.] und [X.] 118 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen des [X.]s keinen Schaden über 300 €, so dass [X.] nur von jeweils sechs Monaten (statt sieben Monaten) zu verhängen sind. Dagegen ist der Angeklagte im Fall [X.] 14 der Urteilsgründe durch die Strafzumessung des [X.]s nicht beschwert, so dass es bei der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafe bleibt. Gleichfalls bedarf es keiner Änderung der Einzelstrafen in den Fällen [X.] 18 und [X.] 100 der Urteilsgründe, weil trotz der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Strafzumessung noch hinreichend deutlich wird, dass das [X.] in Übereinstimmung mit seinen Grundsätzen im Fall [X.] 18 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und im Fall [X.] 100 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt hat.

6

Die geringfügige Reduzierung der Einzelstrafen in den Fällen [X.], [X.], [X.] und [X.] 118 der Urteilsgründe hat keinen Einfluss auf die vom [X.] verhängten [X.]. Die Einsatzstrafe ist in keinem Fall betroffen. Der [X.] vermag auszuschließen, dass das [X.], das die verhängten Einzelstrafen jeweils straff zusammengezogen hat, zu noch geringeren [X.] gelangt wäre.

7

Dass das [X.], soweit es gegen den Angeklagten zwei [X.] verhängt hat, in den Fällen [X.] 46, 47, 53 und 113 bis 118 der Urteilsgründe [X.], die bereits bei der ersten Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen wären, erst bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe verwertet hat, führt nicht zur Aufhebung im [X.]ausspruch. Auch insoweit vermag der [X.] auszuschließen, dass die Höhe der zweiten Gesamtstrafe - nur insoweit käme eine Beschwer des Angeklagten in Betracht - ohne diesen Fehler geringer ausgefallen wäre. Im Übrigen ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass dem Strafbefehl des [X.] vom 8. Juli 2010 Zäsurwirkung zukommt, weil bei seinem Erlass die durch den Strafbefehl des [X.] vom 22. April 2009 verhängte Geldstrafe vollstreckt war (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 [X.], [X.]St 32, 190, 193).

8

[X.] In dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang wirkt die Revision des Angeklagten auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.](§ 357 StPO). Das [X.] hat 24 - statt wie in der Urteilsformel fehlerhaft ausgewiesen 25 - der von ihm festgestellten Taten der Mitangeklagten [X.]rechtlich als versuchten Betrug gewertet und gegen sie außerdem auf 120 vollendete Betrugstaten erkannt. Da sie sich ebenso wie der Angeklagte in den Fällen [X.] und [X.] der Urteilsgründe indessen lediglich des versuchten, nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, ändert der [X.] den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen Betruges in 118 Fällen und versuchten Betruges in 26 Fällen ab. In den Fällen [X.], [X.], [X.] und [X.] 118 der Urteilsgründe liegen bei der Strafzumessung zulasten der Mitangeklagten [X.]dieselben sachlich-rechtlichen Fehler vor wie zulasten des Angeklagten. Entsprechend erkennt der [X.] im Strafausspruch zu ihren Gunsten in gleicher Weise wie zu seinen Gunsten.

Becker                         Pfister                           Hubert

                Mayer                           Menges

Meta

3 StR 408/11

10.01.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 14. Juni 2011, Az: 11 KLs 6/11

§ 260 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2012, Az. 3 StR 408/11 (REWIS RS 2012, 10298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10298

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 140/18

1 StR 164/15

3 StR 204/14

3 StR 408/11

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