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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 77/11
vom
22. August 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de [X.]in Dr. Kessal-Wulf, die [X.] [X.], [X.], Dr. Karczewski
und Lehmann
am 22. August 2011
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] -
21.
Zivilsenat
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vom 28. Februar
2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert: 24.109,99 Euro
Gründe:
1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat gegen die Beklagte Re-stitutionsklage erhoben, um das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 28. November 2008 aufheben zu lassen, in dem er als beschwerter Erbe zur Zahlung eines Vermächtnisses in Höhe von 24.109,99 Euro verurteilt worden war. Die Vorinstanzen haben die [X.] abgewiesen, weil das vom Kläger nunmehr im Original vorgelegte Testament vom 15. März 1998 im Ausgangsverfahren bereits in Kopie 1
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vorgelegen hatte und dessen Inhalt bereits in der Urteilsbegründung [X.] worden war. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht [X.] worden.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens einen Not-anwalt nach §
78b ZPO beizuordnen, nachdem sein bisheriger Pro-zessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und weitere beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nach der Behauptung des [X.] eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begrün-det.
Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos [X.].
a) Voraussetzung hierfür ist
zunächst, dass die [X.] trotz zu-mutbarer Anstrengungen einen
zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt nicht gefunden sowie
ihre diesbezüglichen Bemühungen dem [X.] substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 -
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Derartige Nachweise fehlen. Der Kläger hat nicht belegt, dass er -
wie behaup-tet
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20 beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um [X.] ersucht hat.
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b) Darüber hinaus erscheint die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache aussichtslos. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits entschieden, dass ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht vorliegt, wenn der [X.] bei seiner Entscheidung die Ur-kunde bereits verwertet hat (Senatsbeschluss vom 25. Juni 1965 -
IV
ZB 294/65, [X.] 1965, 817). Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Dr. Kessal-Wulf
[X.]
[X.]
Dr. Karczewski
Lehmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2010 -
5 O 5876/09 -
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2011 -
21 U 3963/10 -
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Meta
22.08.2011
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2011, Az. IV ZR 77/11 (REWIS RS 2011, 3834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3834
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