Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 608/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 394

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Gegenstand

(Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB)


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2011 - 15 Sa 735/11 - teilweise aufgehoben und unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wie folgt gefasst:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2010 - 31 [X.] 779/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin will vorrangig festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die [X.]eklagte zu 3. übergegangen ist. [X.]ie Klägerin und die [X.]eklagte zu 1. streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, auf betriebliche [X.]ründe gestützte Kündigung beendet wurde.

2

[X.]ie [X.]eklagte zu 1., eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.], ist eine ehemalige [X.]luggesellschaft, deren Hauptanteilseigner der [X.] ist. Sie unterhielt in [X.] eine Niederlassung in [X.] mit 36 Arbeitnehmern. [X.]aneben beschäftigte sie weitere 33 Arbeitnehmer in den Stationen [X.], [X.], M und S. Keiner dieser Arbeitnehmer war im [X.]lugbetrieb eingesetzt. Sie betreuten vielmehr den [X.]odenbetrieb des [X.]lugverkehrs der [X.]eklagten zu 1. von und nach [X.]. [X.]azu gehörte ein Teil der Aufgaben der flughafenbezogenen Abfertigung von Passagieren und [X.]racht. [X.]ie Arbeitnehmer gaben z[X.] Tickets aus, reservierten Sitzplätze, betreuten die Passagiere und Reisebüros und rechneten gegenüber [X.]rachtkunden ab. An allen Standorten bestand ein [X.]etriebsrat, zudem war ein [X.]esamtbetriebsrat gebildet.

3

[X.]er [X.] erbrachte gegenüber der [X.]eklagten zu 1. wiederholt Leistungen, um den [X.]lugbetrieb aufrechtzuerhalten. [X.]ie [X.] leitete deshalb mehrere Verfahren wegen unionsrechtswidriger [X.]eihilfen ein. [X.] unterrichtete [X.] die [X.] nach Art. 88 Abs. 3 [X.] (jetzt: Art. 108 Abs. 3 AEUV) über Pläne, bestimmte Vermögenswerte ua. der [X.]eklagten zu 1. an die [X.] zu verkaufen und danach die [X.]eklagte zu 1. zu liquidieren. Im September 2008 entschied die [X.], dass die gemeldete [X.]ßnahme keine staatliche [X.]eihilfe iSv. Art. 87 Abs. 1 [X.] (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) sei.

4

[X.]er [X.] [X.]esetzgeber verabschiedete mit Wirkung vom 23. Oktober 2008 das [X.]2008. Mit dessen Art. 40 wurde in das [X.]esetz 3429/2005 Art. 14 A eingefügt. Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 lautet in der beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„[X.] öffentlicher Unternehmen

        

1.    

Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

        

a)    

schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Problemen bei der Strukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, oder bei denen sich der Wert des Eigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten [X.]ilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Artikel 48 des kodifizierten [X.]esetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

        

b)    

in der Vergangenheit bereits staatliche [X.]eihilfen bezogen haben, weshalb die [X.]ewährung weiterer [X.]eihilfen einen Verstoß gegen die [X.]estimmungen des [X.]emeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den [X.]estimmungen des [X.] einer [X.] unterziehen. In diesem [X.]all wird ein [X.] bestimmt. [X.] darf jede natürliche oder juristische Person sein, die von den die Liquidation [X.]eantragenden vorgeschlagen wird; Letztere reichen bei dem gemäß dem nachstehenden Absatz zuständigen [X.]ericht die von der als [X.] vorgeschlagenen Person abgegebene Erklärung darüber ein, dass sie diesen Vorschlag annimmt.

        

…       

        
        

4.    

[X.]ie [X.] bildet für das Unternehmen keinen [X.]rund, sich aufzulösen, sie impliziert auch weder den [X.]etriebsstillstand noch die Auflösung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art noch stellt sie einen [X.]rund zur Auflösung dieser Verträge dar. In jedem [X.]alle bildet sie jedoch allein für den [X.] einen [X.]rund, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. [X.]er [X.] führt die [X.]eschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. [X.]er [X.] darf den sofortigen [X.]etriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oder Stilllegung des [X.]etriebs des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die [X.]eendung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art beschließen: Insbesondere die mit dem Personal, das mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen oder unabhängigen [X.]eschäftigungsverhältnisses oder durch die Erbringung von Leistungen der Rechtsberatung oder der juristischen Vertretung verbunden ist, bestehenden Arbeits-, Honorar- oder Werkverträge können nach der [X.]ekanntgabe des entsprechenden [X.]eschlusses des [X.] [[X.]erufungsgerichtes] und nach der von dem [X.] erfolgenden Einschätzung sowie nach im Interesse der Liquidation liegenden [X.]eschlüssen des [X.]s und je nach Notwendigkeit allesamt oder teilweise durch Auflösung gekündigt oder vorläufig außer [X.] gesetzt werden, ohne dass sich hieraus Strafzahlungen für das Unternehmen ergeben. ...

        

...     

        
        

20.     

[X.]ür die [X.]auer von achtzehn Monaten ab der Veröffentlichung des durch das [X.] [[X.]erufungsgericht] erlassenen [X.]eschlusses über die [X.] des Unternehmens werden alle gegen das Unternehmen ergriffenen [X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer [X.] gesetzt.“

5

Im Rahmen des [X.] stellte die [X.]eklagte zu 1. den [X.]lugbetrieb weltweit Ende September 2009 ein. Anschließend nahm die [X.] den [X.]lugbetrieb in [X.] auf, ohne Ziele von und nach [X.] anzusteuern. [X.]ie [X.] firmierte Anfang Oktober 2009 in [X.] - die [X.]eklagte zu 3. - um. [X.]ie [X.]eklagte zu 3. beschäftigt in [X.] keine Arbeitnehmer und unterhält in der [X.]undesrepublik keine [X.]etriebsräume. Sie bietet auch keine [X.]lugverbindungen von, in und nach [X.] an, bediente jedoch seit 29. September 2009 einige der zuvor von der [X.]eklagten zu 1. im Ausland angebotenen [X.]lugverbindungen. [X.]ie [X.]eklagte zu 3. erwarb vom [X.] Staat die Lizenzrechte an der [X.]rke „O“. [X.]er [X.]lughafenkoordinator hatte ihr Anfang September 2009 auf ihren Antrag sog. Slots - dh. Zeitnischen für das Starten und Landen - für den [X.]lughafen in [X.] von der [X.]eklagten zu 1. übertragen. [X.]iese Slots wurden ihr am 28. September 2009 wieder entzogen, weil inzwischen bekannt geworden war, dass sie keine [X.]lüge von und nach [X.] anbieten würde. [X.]ie Slots wurden einer anderen [X.]luggesellschaft zugewiesen.

6

Auf Antrag der [X.] vom 24. September 2009 unterstellte das [X.]erufungsgericht [X.] ([X.]) die [X.]eklagte zu 1. mit [X.]eschluss vom 2. Oktober 2009 der [X.] nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005. [X.]as [X.]ericht setzte die [X.], eine Aktiengesellschaft [X.] Rechts mit Sitz in [X.], als [X.]in ein. [X.]ereits am 27. [X.]i 2009 war in der Zeitung der Regierung der [X.] ([X.]and Aktiengesellschaften und [X.]esellschaften mit beschränkter Haftung, [X.]l. Nr. 3847) ein Protokoll des Verwaltungsrats der [X.] veröffentlicht worden. [X.]anach hatte dieser entschieden, dem [X.]irektor T und dem geschäftsführenden Ratsmitglied [X.] die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der [X.]esellschaft zu übertragen. [X.]as sollte für alle [X.]ragen außer denjenigen gelten, die nach dem [X.]esetz eine kollektive Handlung des Verwaltungsrats erforderten. [X.]ie beiden Verwaltungsratsmitglieder sollten jeder getrennt handeln können. Im Rahmen ihrer Handlungsmacht sollten sie das Recht haben, unter [X.]ewährung von notariellen Vollmachten oder [X.] die Ausführung konkreter Aufträge zur Vertretung der [X.] oder gegenüber [X.]ritten an Angestellte der [X.]esellschaft oder andere zu übertragen.

7

Von August bis [X.]ezember 2009 fanden in [X.] zwischen der [X.]eklagten zu 1. und dem [X.]esamtbetriebsrat [X.] vor der [X.] statt. [X.]ie Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, der Sozialplan vom 4. [X.]ezember 2009 kam durch Spruch der [X.] zustande.

8

[X.]ie Klägerin war seit April 1992 bei der [X.]eklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der zu 2. beklagten [X.], tätig, zuletzt als Leiterin der Station [X.]. In dieser Station waren acht Arbeitnehmer beschäftigt, darunter mehr als fünf schon vor dem 1. Januar 2004. [X.]ie maßgeblichen Arbeitsbedingungen ergaben sich aus den im Arbeitsvertrag in [X.]ezug genommenen [X.]eschäftigungsbedingungen. Nach Nr. 20 dieser [X.]estimmungen galten sie für die im Anhang 1 aufgeführten Personengruppen, die örtlich in [X.] durch die [X.]eklagte zu 1. angestellt wurden. [X.]azu gehörte auch die Stationsleiterin.

9

Mit Schreiben vom 15. [X.]ezember 2009 leitete Rechtsanwalt [X.], der spätere Prozessbevollmächtigte der [X.]eklagten zu 1., die Anhörung des [X.]etriebsrats der Station [X.] zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ein. In diesem Schreiben ist ua. wörtlich ausgeführt:

        

„[X.]etriebsratsanhörung im Sinne des § 102 [X.]etrV[X.]

        

Mitteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 KSch[X.]

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrte [X.]rau …,

        

wie bereits aus dem [X.]nverfahren aktenkundig, vertrete ich die [X.]irma [X.], …, als Sonderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.] Ordnungsgemäße [X.]evollmächtigung wird anwaltlich versichert.

        

Ich nehme [X.]ezug insbesondere auf die im Rahmen des [X.]nverfahrens geführten [X.]espräche und das Ihnen sicherlich zugeleitete Sitzungsprotokoll nebst Sozialplan vom 04.12.09. Wie daraus ersichtlich ist, sind die Interessenausgleichsgespräche leider gescheitert; ein Sozialplan ist im Wege des Spruchs zustande gekommen.

        

Zu den Hintergründen vorliegender Anhörung teile ich mit, dass nachdem der [X.]lugbetrieb des Unternehmens Ende September 2009 eingestellt wurde, die vollständige [X.]etriebsstilllegung in der [X.]undesrepublik [X.] beschlossen und nunmehr in die Wege geleitet ist. Ich überreiche in Anlage das Schreiben meiner Partei vom [X.] nebst amtlicher Übersetzung. [X.]ieses Schreiben wurde dem [X.]esamtbetriebsrat am 04.12.09 bereits übergeben.

        

Wie daraus ersichtlich ist, wurde das Unternehmen mit [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts [X.] vom 02.10.09 unter [X.] im Sinne von Art. 1 der [X.]. 1346/2000 nebst Anhängen I und II gestellt, somit dieses Verfahren einem Insolvenzverfahren gleichzustellen ist.

        

[X.]olglich gilt es, sämtliche derzeit in der [X.]undesrepublik [X.] bestehenden 69 Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten, gem. § 113 [X.], zu kündigen. [X.]ie [X.]undesagentur für Arbeit wurde über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

        

Vorliegend ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist folgendes Arbeitsverhältnis mit der o.g. 3-monatigen Kündigungsfrist zum [X.] zu kündigen:

        

...“   

Es folgten Angaben zur Person der Klägerin (Name, Adresse, [X.]eburtsdatum, [X.]amilienstand, Unterhaltspflichten, [X.]etriebszugehörigkeit, ausgeübte Tätigkeit, [X.]ruttoentgelt).

Mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2009 widersprach der [X.]etriebsrat der beabsichtigten Kündigung und beanstandete ua.: „[X.]er [X.]etriebsrat hat bereits per [X.]ax am 18.12.09 gerügt, dass keine Vollmacht im Original vorliegt.“ [X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat den Zugang eines solchen Telefaxes trotz Vorlage eines Sendeprotokolls, das die betreffende Telefaxnummer für den 18. [X.]ezember 2009 ausweist, bestritten. [X.]as von der Klägerin vorgelegte Telefax des [X.]etriebsrats vom 18. [X.]ezember 2009 lautet auszugsweise:

        

„Sehr geehrter Herr [X.],

        

die von Ihnen zugesandten Kündigungserklärungen sind hier am 16. und 17. [X.]ezember 2009 eingegangen. Eine Vollmacht im Original Ihrerseits ist nicht beigefügt, dies wird hiermit gerügt.

        

[X.]itte reichen Sie sobald als möglich das [X.]okument nach. [X.]er [X.]etriebsrat [X.] wird sich in einem gesonderten Schreiben zu den Kündigungsabsichten äußern.

        

…“    

Mit Schreiben vom 23. [X.]ezember 2009 teilte die [X.]eklagte zu 1. der [X.] [X.] die in der Station [X.] geplanten Entlassungen mit. [X.]ie [X.] [X.] erwiderte mit Schreiben vom 28. [X.]ezember 2009, die acht geplanten Entlassungen seien nicht anzeigepflichtig, weil der gesetzliche Schwellenwert nicht erreicht sei.

Mit Schreiben vom 24. [X.]ezember 2009, das der Klägerin am 28. [X.]ezember 2009 zuging, kündigte Rechtsanwalt [X.] „namens und in Vollmacht des [X.]“ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. März 2010. [X.]as Schreiben lautet auszugsweise:

        

„[X.] ./. …

        

hier: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrte [X.]rau [X.],

        

wie bereits aktenkundig vertrete ich die [X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den [X.]eschäftsführer Herrn [X.], …, als Sonderliquidator über das Vermögen der [X.]irma [X.]

        

Ich bin beauftragt, unter Vorlage einer [X.] folgende Erklärungen abzugeben:

        

Namens und in Vollmacht des [X.] kündige ich …“

[X.]em [X.] war eine von Herrn [X.] für die [X.] unterzeichnete [X.] vom 11. [X.]ezember 2009 zugunsten von Rechtsanwalt [X.] beigefügt. [X.]arin heißt es:

        

„…    

        

Hiermit bevollmächtige ich,

        

[X.]irma [X.], gesetzlich vertreten durch den Vorstand, [X.], [X.],

        

als Sonderliquidator, über das Vermögen der ‚[X.]irma [X.]’ nach OL[X.] [X.], Urteil 5714/2009,

        

Herrn Rechtsanwalt [X.],

        

das Arbeitsverhältnis mit

        

[X.]rau [X.]

        

zu kündigen.

        

…“    

Rechtsanwalt [X.] kündigte auch alle anderen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1. in [X.]. [X.]ie [X.] bestätigte die Handlungen von Herrn [X.] durch Schreiben vom 23. [X.]ebruar 2011, das von allen Mitgliedern des Verwaltungsrats unterschrieben worden war. [X.]ieses während des Rechtsstreits eingereichte Schreiben ging der Klägerin im Prozessverlauf zu.

Mit ihrer am 15. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorrangig geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei auf die [X.]eklagte zu 3. übergegangen. [X.]aneben wendet sich die Klägerin gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.]eklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. [X.]ezember 2009. In der Klageschrift ist als [X.]eklagte zu 1. die „[X.], vertreten durch ihren [X.]eschäftsführer, Herrn [X.], …, als Sonderliquidatorin über das Vermögen der [X.]“ angegeben. [X.]er Klageschrift waren ua. Ablichtungen der Entgeltbescheinigung „12.2009“ der [X.] und des [X.]s beigefügt.

[X.]ie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.]lugbetrieb der [X.]eklagten zu 1. sei auf die [X.]eklagte zu 3. übergegangen. Hilfsweise hat sie sich das Vorbringen der [X.]eklagten zu 3., es sei nicht zu einem [X.]etriebsübergang gekommen, zu eigen gemacht. [X.]ie Kündigung der [X.]eklagten zu 1. sei unwirksam. [X.]ie [X.] sei nicht wirksam als Sonderliquidatorin bestellt worden. [X.]ie Kündigungsvollmacht sei unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, in wessen Namen Rechtsanwalt [X.] das [X.] unterzeichnet habe. Rechtsanwalt [X.] sei nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. [X.]ie [X.]ssenentlassungsanzeige sei nicht ordnungsgemäß, weil die Station [X.] keine selbständige Organisationseinheit mit eigener Leitung gewesen sei. [X.]erner sei der [X.]etriebsrat nicht ordnungsgemäß zu der Kündigung angehört worden. Er habe das [X.] mangels beigefügter [X.] in entsprechender Anwendung von § 174 Satz 1 [X.][X.][X.] zurückweisen dürfen. [X.]ie [X.]etriebsratsanhörung sei auch inhaltlich unzureichend. [X.]ie Kündigung sei schließlich sozialwidrig. [X.]ie Klägerin habe auf einem freien Arbeitsplatz in [X.] weiterbeschäftigt werden können.

[X.]ie Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen ihr und der [X.] (bisherige Arbeitgeberin) begründete Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten zu 3. zu unveränderten [X.]edingungen fortbesteht;

        

2.    

festzustellen, dass das zwischen ihr und der [X.]eklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24. [X.]ezember 2009, der Klägerin zugegangen am 28. [X.]ezember 2009, nicht zum 31. März 2010 aufgelöst worden ist.

[X.]ie [X.]eklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. [X.]ie [X.]eklagte zu 3. hat angenommen, die [X.]etriebsorganisation der [X.]eklagten zu 1. in [X.] sei vollständig aufgelöst worden. Ob die [X.]eklagte zu 3. im Ausland [X.]lugverkehr betreibe, sei für die [X.]rage des [X.]etriebsübergangs unerheblich. [X.]ie Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie einem übergegangenen [X.]etriebsteil angehört habe und ihre Tätigkeit im [X.]etriebsteil „[X.]oden“ fortbestehe. [X.]ie [X.]eklagte zu 1. hat eine [X.]ssenentlassungsanzeige für entbehrlich gehalten, weil die Station [X.] ein eigenständiger [X.]etrieb gewesen sei. Eine [X.]etriebsratsanhörung könne nicht mangels Vollmachtsnachweises analog § 174 Satz 1 [X.][X.][X.] zurückgewiesen werden. [X.]ie Klägerin habe das [X.]sverfahren anerkannt, indem sie die Klage ausweislich der Klageschrift gegen die [X.] gerichtet habe. Jedenfalls fänden §§ 335 ff. und insbesondere § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anwendung.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der [X.]eklagten zu 1. durch die Kündigung vom 24. [X.]ezember 2009 nicht aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat es die [X.]erufung der Klägerin zurückgewiesen. [X.]as [X.] hat die Revision für die Klägerin und die [X.]eklagte zu 1. zugelassen. Mit der Revision möchte die Klägerin weiter festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagten zu 3. fortbesteht. [X.]ie [X.]eklagte zu 1. erstrebt mit der Revision die vollständige Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht auf die [X.]eklagte zu 3. übergegangen. Das hat das [X.] zutreffend erkannt. Die Revision der [X.]eklagten zu 1. ist demgegenüber begründet. Die gegen die [X.]eklagte zu 1. gerichtete Kündigungsschutzklage hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Die Klage ist zulässig. Die [X.] [X.]erichte sind auf der [X.]rundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der für die An[X.]dung der [X.] erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - [X.]-327/10 - [[X.]] Rn. 29, [X.] 2011, 2377) ergibt sich daraus, dass die [X.]eklagten zu 1. und zu 3. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2005, [X.]). Der allgemeine Feststellungs- und der Kündigungsschutzantrag sind keine Annexverfahren iSv. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. [X.]i 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). [X.]ei ihnen wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund der [X.]ereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 [X.]uch[X.]b [X.] den [X.]erichten des Staats der Verfahrenseröffnung, hier also den [X.] [X.]erichten, zugeordnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das über das Vermögen der [X.]eklagten zu 1. mit [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts [X.] vom 2. Oktober 2009 eröffnete [X.]sverfahren nach Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 idF des Art. 40 des [X.] (künftig: [X.]sverfahren) ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 [X.]uch[X.]a EuInsVO i[X.] Kündigungsschutzklagen gegen eine - wie hier - nach [X.] Recht erklärte Kündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den für die Annahme eines Annexverfahrens erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu bejahen. Das gilt auch dann, [X.]n die kurze Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] maßgeblich sein soll. Solche Klagen haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht. Für sie bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deshalb nach der [X.] und nicht nach der EuInsVO (vgl. ausführlich [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 16 ff., [X.] 2012, 2312). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der [X.]eklagten zu 1. und zu 3. jedenfalls aus Art. 24 [X.], [X.]n sie nicht schon nach Art. 19 Nr. 2 [X.]uch[X.]a [X.] aus dem [X.]erichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts folgt.

[X.]. Die Klage ist in vollem Umfang - sowohl gegenüber der [X.]eklagten zu 1. als auch im Verhältnis zur [X.]eklagten zu 3. - unbegründet.

I. Die [X.] als Schuldnerin ist, vertreten durch die [X.] als [X.]in, passivlegitimiert. Die Auswirkungen der [X.]estellung der [X.] zur [X.]in über das Vermögen der [X.]eklagten zu 1. als Schuldnerin sowie ihre [X.]efugnisse und ihre Rechtsstellung als Liquidatorin beurteilen sich nach [X.] Recht. Das gilt unabhängig davon, ob das [X.]sverfahren ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 [X.]uch[X.]a EuInsVO i[X.] Der Senat musste den [X.]erichtshof der [X.] deswegen nicht nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung ersuchen, um die Frage zu klären.

1. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 1 des [X.]esetzes 3429/2005 hat die [X.] nicht die Auflösung des Schuldnerunternehmens zur Folge. Der Liquidator wird nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens. Vielmehr werden die [X.]eschäfte dieses Unternehmens nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 von dem Liquidator, der das Unternehmen vertritt, lediglich geführt. An[X.] als im [X.] Recht verbleibt damit die Arbeitgeberstellung bei dem Schuldnerunternehmen.

2. Diese Rechtsstellung von Schuldnerunternehmen und Liquidator nach [X.] Recht ist hier maßgeblich.

a) Sollte das [X.]sverfahren nach [X.]ßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, weil für [X.] das [X.]sverfahren im Anhang A zur EuInsVO und der [X.] im Anhang [X.] aufgeführt sind (in diesem Sinn wohl [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877), wäre für die [X.]efugnisse der [X.]eklagten zu 1. als Schuldnerin und der [X.] als Liquidatorin nach Art. 4, 18 Abs. 1 EuInsVO [X.] Recht anzu[X.]den (lex fori concursus).

b) Wäre das [X.]sverfahren vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst und damit der An[X.]dungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, bestimmten sich die [X.]efugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin ebenfalls nach [X.] Recht (§ 335 [X.]).

aa) In diesem Fall käme eine Anerkennung des Verfahrens nach dem in §§ 335 ff. [X.] normierten [X.] autonomen Internationalen Insolvenzrecht in [X.]etracht (vgl. [X.] Februar 2011 - V Z[X.] 54/10 - Rn. 11, [X.]Z 188, 177; [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877; [X.]. [X.], 1201, 1202; [X.] in HK-[X.] 6. Aufl. Vor §§ 335 ff. Rn. 18 ff.; [X.]/[X.]. Vorbemerkungen zu §§ 335 ff. [X.] Rn. 15). Die EuInsVO verdrängt das autonome nationale Recht außerhalb ihres An[X.]dungsbereichs nicht. Wird ein nationales Insolvenzverfahren von den Anhängen der EuInsVO nicht erfasst, bleibt ein Spielraum, den das [X.] nutzen kann (vgl. [X.] [X.]. [X.] 2011, 876, 877). Das nimmt den Definitionen der EuInsVO als speziellerer Regelung des [X.] Insolvenzrechts und deren Anhängen nicht die praktische Wirksamkeit (aA [X.]ranshaw [X.] 2012, 133, 134). Für die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine [X.]eltung und entfaltet daher keine Regelungssperre für das [X.] Insolvenzrecht. Insoweit gilt nichts anderes als für die [X.]ereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO (vgl. dazu [X.]/[X.] 5. Aufl. [X.]d. 11 Vor §§ 335 ff. [X.] Rn. 3).

bb) Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, bestimmten sich die [X.]efugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin nach § 335 [X.] ebenfalls nach [X.] Recht als der lex fori concursus (vgl. MünchKomm[X.]/Reinhart 2. Aufl. § 335 Rn. 65; [X.]/[X.] Internationales Insolvenzrecht 2. Aufl. [X.] § 335 Rn. 8).

cc) Sollte das [X.]sverfahren dagegen nicht als Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. [X.] zu qualifizieren sein, sodass eine Anerkennung nach § 343 [X.] ausschiede, wäre die gesellschaftsrechtliche Frage, wie die [X.]eklagte zu 1. als Schuldnerin (organschaftlich) vertreten ist, gleichwohl nach [X.] Recht zu beantworten. Das [X.] richtet sich nach dem [X.] und damit für die in [X.] gegründete [X.]eklagte zu 1. nach [X.] Recht. Nach allgemeiner Auffassung, die sich auf die Entscheidungen des [X.]erichtshofs der [X.] in den Sachen [X.]entros (9. März 1999 - [X.]-212/97 - Slg. 1999, [X.]), Überseering (5. November 2002 - [X.]-208/00 - Slg. 2002, [X.]) und [X.] (30. September 2003 - [X.]-167/01 - Slg. 2003, [X.]) stützt, richtet sich das [X.] von [X.]esellschaften, die in einem Mitgliedstaat der [X.] gegründet worden sind, nicht nach ihrem Verwaltungssitz, sondern nach ihrem [X.]ründungsort. Die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit kann nur auf diese Weise gewährt werden (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364).

II. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung der [X.]eklagten zu 1. bestimmt sich nach [X.] Arbeitsrecht. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das [X.]sverfahren der EuInsVO unterfällt. Zur Klärung der Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, ist daher keine Vorlage an den [X.]erichtshof der [X.] erforderlich.

1. Ist der An[X.]dungsbereich der EuInsVO eröffnet, ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis nach Art. 10 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzu[X.]den ist (lex causae). Wäre das [X.]sverfahren nach § 343 [X.] anzuerkennen, wäre nach § 337 [X.] ebenfalls das [X.] maßgeblich. Die [X.]estimmung des § 337 [X.] ist Art. 10 EuInsVO nachgebildet (vgl. [X.]T-Drucks. 15/16 S. 18). Das Recht des Staats, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt, soll auch die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Rechtsbeziehung bestimmen (vgl. [X.]raun/Tashiro [X.] 5. Aufl. § 337 Rn. 3). Handelte es sich überhaupt nicht um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren, wäre nach den [X.]rundsätzen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches Recht An[X.]dung fände.

2. In allen drei denkbaren Konstellationen ist nach den hier noch maßgeblichen Art. 27, 30 und 34 [X.][X.][X.][X.] zu ermitteln, welches Recht An[X.]dung findet. Das [X.] hat angenommen, dass nach diesen Kollisionsregeln des [X.] maßgeblich i[X.] Rechtsfehler sind auf der [X.]rundlage von Art. 30 Abs. 2 [X.][X.][X.][X.] nicht ersichtlich.

III. Die Kündigung der [X.]eklagten zu 1. gilt nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 KSch[X.] als rechtswirksam. Die Klage, die sich gegen die „[X.] … als [X.]in über das Vermögen der [X.]“ als [X.]eklagte zu 1. richtete, wahrte die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSch[X.].

1. Ist eine [X.]bezeichnung nicht eindeutig, ist die [X.] durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger [X.]ezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] angesprochen, die erkennbar durch die [X.]bezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden [X.] in der Klageschrift gewählten [X.]bezeichnung bei objektiver Würdigung des [X.] beizulegen i[X.] Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte [X.] gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, [X.]n der Klageschrift das [X.] beigefügt ist, aus dem sich ergibt, von wem die Kündigung erklärt i[X.] Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. [X.]leibt die [X.] nicht dieselbe, handelt es sich um eine [X.]änderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche [X.]bezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Das kann auch noch durch das Revisionsgericht geschehen (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 18 f. mwN).

2. Nach diesen [X.]rundsätzen ist die unrichtige [X.]ezeichnung der [X.]eklagten zu 1. in der Klageschrift dahin auszulegen, dass sich die Klage von vornherein gegen die [X.] unter [X.], vertreten durch die Liquidatorin [X.], richtete und mit ihr die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSch[X.] gewahrt wurde. Für die [X.]eklagte zu 1. war erkennbar, dass die Kündigungsschutzklage gegen sie erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der Klageschrift beigefügte [X.]. Daraus geht hervor, dass die Kündigung unter dem [X.]etreff „[X.] ./. ... hier: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses“ erklärt wurde und der Unterzeichner den [X.]eschäftsführer der [X.]in [X.] vertrat. Damit konnten bei objektiver Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage von Anfang an gegen die [X.]eklagte zu 1. und nicht gegen die [X.] richten sollte, die die Kündigung nur als Vertreterin erklären ließ. Der Senat hat die ungenaue [X.]bezeichnung daher richtiggestellt.

IV. Die Klage ist nicht unschlüssig, weil die Klägerin behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei im Weg eines [X.]etriebsübergangs bereits Ende September 2009, also vor Zugang der Kündigung vom 24. Dezember 2009, auf die [X.]eklagte zu 3. übergegangen. Die Klägerin hat sich das Vorbringen der [X.]eklagten zu 1. und zu 3., es sei nicht zu einem [X.]etriebsübergang gekommen, hilfsweise zu eigen gemacht und ihre Klage auch darauf gestützt. Damit ist die Klage jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen schlüssig (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 20, EzA [X.][X.][X.] 2002 § 613a Nr. 132).

V. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 28. Dezember 2009 bestand das zwischen der Klägerin und der [X.]eklagten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis noch. Das Arbeitsverhältnis ging nicht auf die [X.]eklagte zu 3. über, weil es keinem ggf. übergegangenen [X.]etriebsteil zuzuordnen war. Die Klage gegenüber der [X.]eklagten zu 3. hat deswegen in der Sache keinen Erfolg.

1. § 613a [X.][X.][X.] ist grundsätzlich auch bei [X.] in das Ausland an[X.]dbar. Die [X.]eltung der Norm ist nicht auf das [X.]ebiet der [X.] beschränkt. Das Territorialitätsprinzip wird durch das Internationale Privatrecht verdrängt. [X.]ei [X.] mit Auslandsbezug können sachgerechte Lösungen nur über die Regelungen des [X.]s erzielt werden. Allerdings ändert sich regelmäßig das [X.] eines Arbeitnehmers, in dessen Arbeitsverhältnis keine Rechtswahl getroffen ist, bei einem Wechsel von [X.] ins Ausland aufgrund eines [X.]etriebsübergangs. Regelmäßig wird nach dem [X.]etriebsübergang das Recht des Staats zur An[X.]dung kommen, in dem das Arbeitsverhältnis nach dem [X.]etriebsübergang besteht. Eine solche Änderung tritt aber erst ein, nachdem das Arbeitsverhältnis übergegangen i[X.] Für die Frage, ob es zu einem [X.]etriebsübergang gekommen ist, ist eine solche Statutänderung ebenso wie für die Frage der Wirksamkeit einer vor dem [X.]etriebsübergang erklärten, nach [X.] Recht zu beurteilenden Kündigung noch ohne [X.]elang (vgl. [X.] 26. [X.]i 2011 - 8 [X.] - Rn. 41 ff., [X.] [X.][X.][X.] § 613a Nr. 409 = EzA [X.][X.][X.] 2002 § 613a Nr. 125).

2. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.]eklagte zu 3. nicht dargelegt.

a) Ein [X.]etriebs- oder [X.]etriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] verlangt, dass die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen [X.]esamtheit von Personen und/oder Sachen, die auf Dauer angelegt wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausüben soll. Handelt es sich nach diesen [X.]rundsätzen um einen [X.]etriebs(-teil)übergang, betrifft er nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein ([X.]Rspr., vgl. z[X.] [X.] 12. November 1992 - [X.]-209/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16, Slg. 1992, [X.]; [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] - Rn. 75, [X.] 2012, 3144, jeweils mwN).

b) Es kann dahinstehen, ob die [X.]eklagte zu 3. den Flugbetrieb der [X.]eklagten zu 1. iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] übernahm. Dieser wirtschaftlichen Einheit war die Klägerin nach den mit ihrer Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht zugeordnet. Die Klägerin betreute gemeinsam mit den übrigen sieben Arbeitnehmern der Station [X.] und zusammen mit den anderen Arbeitnehmern der [X.]eklagten zu 1. in [X.] im [X.]odenbetrieb den Flugverkehr der [X.]eklagten zu 1. von [X.] aus und nach [X.]. Sie gab z[X.] Tickets aus, reservierte Sitzplätze und war für die Kommunikation mit den Passagieren und Reisebüros sowie die Abrechnung und Abwicklung gegenüber [X.] zuständig. In die Struktur des Flugbetriebs war sie nicht eingebunden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche dieser von ihr und den übrigen Arbeitnehmern der [X.]eklagten zu 1. in [X.] verrichteten Tätigkeiten unter Wahrung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit von der [X.]eklagten zu 3. übernommen worden sein sollen. Ihr gesamter Vortrag bezieht sich auf den Flugbetrieb und nicht auf die von der [X.]eklagten zu 1. vor dem 28. September 2009 in [X.] im [X.]odenbetrieb versehenen Aufgaben. Diese Tätigkeiten werden von der [X.]eklagten zu 3. für den [X.] [X.]rkt nach den Feststellungen des [X.]s nicht fortgeführt.

c) Die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Die Klägerin macht geltend, auf ein international operierendes Dienstleistungsunternehmen, dessen maßgebliche wirtschaftliche Aktiva sich einer örtlichen Verankerung entzögen, passe der übliche [X.]etriebs- oder [X.]etriebsteilbegriff nicht mehr. Die wirtschaftliche Einheit eines solchen Unternehmens sei nicht durch eine örtliche [X.]ezugnahme auf den [X.]rund und [X.]oden eines bestimmten Staats zu erfassen. [X.]ei einem solchen Unternehmen bestehe die wirtschaftliche Einheit im [X.]etrieb eines [X.] und weltweiten Flugverkehrs unter einer bestimmten Firma, mit bestimmten Flugzeugen, erfahrenem Personal, bestehendem Kundenstamm und übernommenem Know-how. Diese Einheit habe die [X.]eklagte zu 3. von der [X.]eklagten zu 1. übernommen.

bb) Diese Argumentation lässt Tatbestand und Rechtsfolgen eines [X.]etriebsübergangs außer [X.]. Kommt es zu einem [X.]etriebsübergang, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Nichts anderes bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, [X.]etrieben oder Unternehmens- und [X.]etriebsteilen. Die [X.]estimmung gibt vor, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Das Arbeitsverhältnis wird inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Einheit bestimmt, der er zur Erfüllung seiner Aufgaben angehört (vgl. [X.] 12. November 1992 - [X.]-209/91 - [[X.] und [X.]] Rn. 16, Slg. 1992, [X.]; 7. Februar 1985 - [X.]-186/83 - [[X.]otzen ua.] Rn. 15, Slg. 1985, 519). [X.]ehört der Arbeitnehmer einer übernommenen wirtschaftlichen Einheit nicht an, besteht kein [X.]rund, sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen zu lassen. Das gilt auch bei Unternehmen, die einen [X.] oder weltweiten Flugbetrieb unterhalten. Auch bei solchen Unternehmen gibt es Aufgaben, die nur in einer örtlich begrenzten wirtschaftlichen Einheit anfallen und die sich nur dieser begrenzten Einheit zuordnen lassen. Dazu gehören die Aufgaben, die die für [X.] eingestellten Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1. in [X.] im [X.]odenbetrieb versahen und die die [X.]eklagte zu 3. nicht übernahm.

cc) Aus den von der Revision zitierten Entscheidungen des [X.]undesarbeitsgerichts vom 26. [X.]i 2011 (- 8 [X.] - Rn. 34, [X.] [X.][X.][X.] § 613a Nr. 409 = EzA [X.][X.][X.] 2002 § 613a Nr. 125) und 27. Januar 2011 (- 8 [X.] - Rn. 28 ff., [X.] [X.][X.][X.] § 613a Nr. 402 = EzA [X.][X.][X.] 2002 § 613a Nr. 123) folgt nichts anderes. Erst bei identitätswahrender Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit stellt sich die weitere Frage, ob der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den übertragenen [X.]etriebsmitteln sowie den sonstigen den [X.]etrieb ausmachenden Faktoren beibehalten wurde. Dabei ist unerheblich, ob die bisherige Organisationsstruktur beibehalten wird. Zu diesem zweiten [X.] kommt es hier nicht, weil der [X.]odenbetrieb der [X.]eklagten zu 1. in [X.] bereits nicht identitätswahrend auf die [X.]eklagte zu 3. übertragen wurde.

VI. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der [X.]eklagten zu 1. wurde durch die Kündigung vom 24. Dezember 2009 mit dem 31. März 2010 beendet.

1. Es ist nicht unklar, durch [X.] und in wessen Namen die Kündigung erklärt wurde. Die Auslegung der Vollmachtsurkunde ergibt, dass Rechtsanwalt [X.] von der [X.] als [X.]in der [X.]eklagten zu 1. bevollmächtigt wurde, die Kündigung zu erklären.

a) Die Erteilung einer Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren Inhalt durch Auslegung nach § 133 [X.][X.][X.] zu ermitteln ist (vgl. [X.] 10. August 1977 - 5 [X.] - zu I 1 a bb der [X.]ründe, [X.] ZPO § 81 Nr. 2 = EzA ZPO § 81 Nr. 1). [X.]ßgeblich ist bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht die Verständnismöglichkeit des [X.]eschäftsgegners, hier der Klägerin. Dabei können auch Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden [X.]eschäfts berücksichtigt werden, sofern es sich um Umstände handelt, die dem [X.]eschäftsgegner bekannt sind (vgl. [X.] 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - zu 2 a der [X.]ründe, D[X.] 1991, 2233).

b) In der Vollmachtsurkunde vom 11. Dezember 2009 heißt es unmissverständlich, dass die [X.], vertreten durch den Vorstand, als „[X.]“ über das Vermögen der [X.]eklagten zu 1. Rechtsanwalt [X.] bevollmächtige, die Kündigung zu erklären. Der Name der [X.] ist durch [X.]roßbuchstaben hervorgehoben. Sie wird bereits dadurch eindeutig als Vollmachtgeberin gekennzeichnet.

c) Selbst [X.]n das Verwaltungsratsmitglied der [X.] [X.] nach [X.] [X.]esellschaftsrecht im Verhältnis zu [X.] nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sein sollte mit der Folge einer mängelbehafteten [X.]evollmächtigung von Rechtsanwalt [X.], konnte die [X.] die Kündigung unter dem 23. Februar 2011 genehmigen.

aa) Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzu[X.]den ist ([X.]), ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die hier noch nicht an[X.]dbare [X.] I-Verordnung bestimmt dazu nichts. Zum Schutz des Verkehrsinteresses muss das [X.] nach eigenen Anknüpfungsregeln ermittelt werden. Die Vollmacht wird nicht generell dem Recht, das für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft gilt, unterstellt (vgl. [X.] [X.] S. 5; [X.]/Thorn [X.][X.][X.] 72. Aufl. [X.]. zu Art. 10 [X.][X.][X.][X.] Rn. 1). Die Vollmacht ist nicht [X.]estandteil des [X.], sondern in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von diesem unabhängig. Sie kann deshalb [X.]egenstand eigenständiger kollisionsrechtlicher Interessen sein (vgl. Heinz aaO S. 14 mwN). Das [X.] bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem von der Vollmacht [X.]ebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des [X.] (vgl. [X.] 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 b der [X.]ründe, [X.]Z 128, 41; 26. April 1990 - VII ZR 218/89 - zu II 1 c der [X.]ründe, NJW 1990, 3088).

bb) Das [X.] bestimmt sich hier nach [X.] Recht. Die auf Rechtsanwalt [X.] lautende Vollmacht wurde zwar in [X.] ausgestellt. Von ihr sollte aber [X.]ebrauch gemacht werden, um in der [X.] eine Kündigung zu erklären. Die Kündigungserklärung sollte mit Wirkung für und gegen die [X.] als gesetzliche Vertreterin der [X.]eklagten zu 1. in [X.] abgegeben werden und erfolgte auch dort.

cc) Das [X.] ist für alle Fragen maßgeblich, die die Vollmacht selbst betreffen. Es erstreckt sich auf das [X.]estehen der Vollmacht, insbesondere die Frage der wirksamen Erteilung der Vollmacht, auf ihren Inhalt, ihren Umfang und ihre Auslegung sowie ihre Dauer und [X.]eendigung. Auch die Wirksamkeit erteilter Untervollmachten und die Frage, ob die Vollmacht überschritten oder missbraucht wurde, richtet sich nach dem [X.] (vgl. [X.] [X.] S. 28 f.; [X.] 1998, 257, 258; [X.]/Thorn [X.][X.][X.] 72. Aufl. [X.]. zu Art. 10 [X.][X.][X.][X.] Rn. 3).

dd) [X.] der unwirksamen Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt [X.] allein durch das Verwaltungsratsmitglied [X.] greift jedenfalls wegen einer wirksamen [X.]enehmigung nicht durch.

(1) Die organschaftliche Vertretung der [X.] richtet sich als gesellschaftsrechtliche Frage nach dem [X.] und damit nach [X.] Recht. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des [X.]esetzes 3429/2005 vertritt der Liquidator das Unternehmen nach seiner Einsetzung. Die gesetzliche [X.]estimmung regelt die organschaftliche Vertretung der Aktiengesellschaft [X.] im Rahmen der [X.], mit anderen Worten eine gesellschaftsrechtliche Frage. Das [X.] von [X.]esellschaften, die in einem Mitgliedstaat der [X.] gegründet wurden, bestimmt sich nach dem [X.]ründungsort, um die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit zu wahren (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10 - Rn. 22, [X.]Z 190, 364; 12. Juli 2011 - II ZR 28/10 - Rn. 17, [X.]Z 190, 242; siehe auch [X.] 30. September 2003 - [X.]-167/01 - [[X.]] Rn. 58 ff., Slg. 2003, [X.]; 5. November 2002 - [X.]-208/00 - [Überseering] Rn. 52 ff., Slg. 2002, [X.]). Die [X.]eklagte zu 1. ist eine in [X.] gegründete [X.]esellschaft.

(2) Die Klägerin hat ansatzweise geltend gemacht, Herr [X.] sei für die [X.] nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Damit hat sie sich der Sache nach auf ein Rechtsgutachten bezogen, das vom Arbeitsgericht Frankfurt am [X.]in in den Sachen - 2 [X.]a 399/10 - bis - 2 [X.]a 402/10 - eingeholt wurde. Das Rechtsgutachten ist unter dem 22. November 2011 von dem [X.]er Professor für Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. [X.] erstellt worden. Das [X.]utachten kommt zu mehreren Ergebnissen. Die unterbliebene Veröffentlichung der geänderten Zusammensetzung des Vorstands der [X.] und der Alleinvertretungsberechtigung von Herrn [X.] verletze das im einfachen [X.] [X.]esetzesrecht verankerte, unionsrechtlich determinierte materielle Publizitätsprinzip. Das habe zur Folge, dass die [X.]eklagte zu 1. Kündigungen gekündigten Personen nicht entgegenhalten könne. Die sog. [X.]estätigung der Kündigung vom 23. Februar 2011 habe den [X.]ngel nach [X.] Recht nicht heilen können.

(3) Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin eine [X.]egenrüge im engeren Sinn, also eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO erheben musste, um die unterbliebene Ermittlung ausländischen Rechts zu beanstanden.

(a) Dagegen spricht, dass das [X.]undesarbeitsgericht annimmt, das Revisionsgericht sei verpflichtet, nach § 293 ZPO im Weg des [X.] eigene Ermittlungen hinsichtlich des ausländischen Rechts anzustellen, weil es sich um die Ermittlung von Recht und nicht um Tatsachenfeststellungen handle (vgl. schon [X.] 10. April 1975 - 2 [X.] - zu IV 2 der [X.]ründe, [X.]E 27, 99; siehe auch 13. Februar 1992 - 8 [X.] - zu III 2 b der [X.]ründe). [X.]gf. verlangt das [X.]undesarbeitsgericht Anhaltspunkte im Vortrag der [X.]en, um eine weitere Ermittlungspflicht zu begründen (vgl. [X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu VI der [X.]ründe, [X.]E 71, 297; siehe auch 17. Januar 1985 - 2 [X.] - zu [X.] 3 der [X.]ründe). Allerdings ist das [X.]ericht an die rechtliche Einschätzung der [X.]en nicht gebunden (vgl. [X.] 9. Dezember 1976 - 2 [X.] - zu III 2 a der [X.]ründe).

(b) Der [X.]undesgerichtshof geht demgegenüber davon aus, dass ausländisches Recht jedenfalls nach § 545 Abs. 1 ZPO in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung nicht [X.] i[X.] Zulässig ist nach seiner Auffassung jedoch eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge, mit der die unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts durch das [X.] geltend gemacht wird (vgl. nur [X.] 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - Rn. 33, D[X.] 2012, 1983; 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09 - Rn. 11, [X.] 2012, 110; 20. Januar 2009 - VIII Z[X.] 47/08 - Rn. 17, NJW-RR 2009, 855).

(c) Der Senat kann zugunsten der Klägerin annehmen, dass diese die fehlerhafte Ermittlung des [X.] Rechts nicht durch ([X.]egen-)Rüge des § 293 ZPO beanstanden musste. Auf die Frage der [X.]enehmigung der Kündigung ist [X.] Recht anzu[X.]den.

(aa) Der Senat lässt offen, ob die [X.]enehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem [X.] oder dem [X.]eschäftsstatut unterliegt. Nach überwiegender Auffassung entscheidet das [X.]eschäftsstatut über die Zulässigkeit einer Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie über die [X.]enehmigungsfähigkeit, das „Wie“ und die Wirkungen einer [X.]enehmigung. Das wird damit begründet, dass die [X.]enehmigung nicht die Vollmacht nachträglich heilen oder ergänzen solle, sondern die Heilung des [X.] anstrebe. Eine andere Auffassung will auch das für die [X.]enehmigung vollmachtloser Rechtsgeschäfte maßgebliche Recht nach dem [X.] bestimmen (vgl. [X.] [X.] S. 31 f.; [X.] 1998, 257, 259, jeweils mwN zum Streitstand). Die Frage braucht nicht beantwortet zu werden, weil auf die Kündigung [X.] Recht anzu[X.]den i[X.] Wird nicht auf das [X.], sondern auf das [X.]eschäftsstatut abgestellt, bestimmt sich die [X.]enehmigung vollmachtlosen Handelns ebenfalls nach [X.] Recht.

(bb) Die [X.]in [X.] genehmigte durch die sog. [X.]estätigung vom 23. Februar 2011 Handlungen von Herrn [X.] ohne Vertretungsmacht und damit zugleich Handlungen von Rechtsanwalt [X.] ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht. Die Wirksamkeit und die Folgen dieser [X.]enehmigung beurteilen sich unabhängig von der Frage, ob sie sich nach dem Vollmachts- oder [X.]eschäftsstatut richten, nach [X.] Recht.

([X.]) Die Kündigung ist nach [X.] Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 Satz 1 [X.][X.][X.]). Nach § 180 Satz 2 [X.][X.][X.] findet aber § 177 Abs. 1 [X.][X.][X.] entsprechende An[X.]dung, [X.]n der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ beanstandet (vgl. [X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - Rn. 14; 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 485/08 - Rn. 13, [X.] [X.][X.][X.] § 626 Nr. 232 = EzA [X.][X.][X.] 2002 § 626 Nr. 33). Die Vertretungsmacht ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.][X.] zu rügen (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 699/96 - zu [X.] I der [X.]ründe, AuR 1998, 202). [X.]eschieht das nicht, ist die Kündigung dem Arbeitgeber mit Zugang der [X.]enehmigung beim Arbeitnehmer zuzurechnen. In diesem Zeitpunkt beginnt die Klagefrist (vgl. [X.] 6. September 2012 - 2 [X.] 858/11 - aaO; 26. März 2009 - 2 [X.] 403/07 - Rn. 21 mwN, [X.] KSch[X.] 1969 § 4 Nr. 70).

(bbb) Die Klägerin rügte die Vollmacht von Rechtsanwalt [X.] nicht unverzüglich, sondern frühestens mit der Klageschrift vom 15. Januar 2010, und damit deutlich über eine Woche nach Zugang der Kündigung am 28. Dezember 2009.

([X.]a) Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche nicht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 [X.][X.][X.], [X.]n keine besonderen Umstände vorliegen. Diese [X.]rundsätze gelten auch für die Rüge der Vollmacht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ iSv. § 180 Satz 2 iVm. § 177 Abs. 1 [X.][X.][X.]. [X.]eanstandet der [X.]ekündigte die Vollmacht nicht unverzüglich, kann der Vertretene die Kündigung genehmigen. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob er die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen [X.]esichtspunkten infrage stellt. [X.] ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess. Eine Zeitspanne von einer Woche ist deshalb unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen (vgl. für § 174 Satz 1 [X.][X.][X.] [X.] 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 354/10 - Rn. 33, [X.] [X.][X.][X.] § 174 Nr. 22 = EzA [X.][X.][X.] 2002 § 174 Nr. 7).

(bbbb) Die Klägerin hat hier nicht vorgebracht, von der Kündigung nicht bereits am Tag ihres Zugangs am 28. Dezember 2009 Kenntnis erlangt zu haben. Sie hat auch keine besonderen Umstände für die Überschreitung der Wochenfrist geltend gemacht. Die Kündigung war damit nach § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 [X.][X.][X.] genehmigungsfähig. Eine solche [X.]enehmigung erteilte die [X.] als [X.]in unter dem 23. Februar 2011. Diese [X.]enehmigung ging der Klägerin im Prozessverlauf zu. Damit war die Kündigung der [X.]eklagten zu 1. als Arbeitgeberin zuzurechnen.

2. Die Kündigung verstößt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht gegen § 102 [X.]etrV[X.].

a) Der [X.]etriebsrat der Station [X.] konnte das [X.] nicht zurückweisen, weil ihm keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Die Anhörung wurde ordnungsgemäß eingeleitet. Selbst [X.]n das Telefax des [X.]etriebsrats vom 18. Dezember 2009 und sein Schreiben vom 21. Dezember 2009 als Zurückweisung ausgelegt werden, erfasst § 174 [X.][X.][X.] weder unmittelbar noch analog eine solche Konstellation.

aa) Die Anhörung des [X.]etriebsrats nach § 102 Abs. 1 [X.]etrV[X.] ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für solche Handlungen ist die analoge An[X.]dung des § 174 [X.][X.][X.] grundsätzlich geboten (vgl. schon [X.] 25. November 1982 - III [X.]/81 - zu II 2 der [X.]ründe, [X.] 1983, 381; Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 7).

(1) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft [X.]esetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. [X.] 11. Juni 2002 - 1 A[X.]R 43/01 - zu [X.] IV 1 b cc der [X.]ründe, [X.]E 101, 298; siehe z[X.] auch 1. Juni 2011 - 7 A[X.]R 138/09 - Rn. 48, [X.] [X.]etrV[X.] 1972 § 99 Nr. 139; 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 33, [X.]E 130, 1). In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse [X.]ezug nehmen und vielfach im [X.]ewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. [X.] 17. Oktober 2000 - [X.] - zu II 1 b bb der [X.]ründe, [X.]Z 145, 343).

(2) Der Siebte Senat des [X.]undesarbeitsgerichts hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 [X.]etrV[X.] wegen ihres fristauslösenden [X.]harakters bereits eine Willenserklärung oder (nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. [X.] 27. August 1982 - 7 [X.] 30/80 - zu I 2 b bb der [X.]ründe, [X.]E 40, 95). Im Hinblick darauf, dass eine ohne Anhörung des [X.]etriebsrats erklärte Kündigung nach der gesetzlichen Anordnung des § 102 Abs. 1 Satz 3 [X.]etrV[X.] unwirksam ist, ist zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzunehmen.

bb) Eine analoge An[X.]dung des § 174 [X.][X.][X.] auf die Anhörung des [X.]etriebsrats ist nach dem Zweck des Anhörungserfordernisses in § 102 Abs. 1 [X.]etrV[X.] und dem Zweck der Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 Satz 1 [X.][X.][X.] gleichwohl ausgeschlossen. Das gilt auch dann, [X.]n - wie hier - eine betriebsfremde Person als [X.]otin des Arbeitgebers das Anhörungsverfahren eingeleitet hat.

(1) Die [X.]etriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 [X.]etrV[X.] zielt nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dem [X.]etriebsrat im Vorfeld der Kündigung die Möglichkeit zu geben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. [X.] 22. September 1994 - 2 [X.] 31/94 - zu II 2 der [X.]ründe, [X.]E 78, 39). Sinn des Anhörungserfordernisses ist es, dem [X.]etriebsrat ohne zusätzliche eigene Ermittlungen [X.]elegenheit zu geben, seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des [X.]etriebsrats - insbesondere dessen [X.]edenken und dessen Wi[X.]pruch gegen die beabsichtigte Kündigung - bei seiner Entscheidung über die Kündigung berücksichtigen können ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 31. [X.]i 1990 - 2 [X.] 78/89 - zu II 1 der [X.]ründe). Das Verfahren nach § 102 [X.]etrV[X.] ist kein formalisiertes, an bestimmte Formvorschriften gebundenes Verfahren. Deswegen genügt auch eine mündliche oder fernmündliche Anhörung des [X.]etriebsrats den Anforderungen des § 102 [X.]etrV[X.] (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 2 [X.] 474/07 - Rn. 37 mwN, [X.]E 131, 155).

(2) § 174 [X.][X.][X.] dient dem [X.]ewissheitsinteresse des [X.]egners eines einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung. Die [X.]estimmung soll klare Verhältnisse schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung berechtigt, [X.]n er keine [X.]ewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. [X.] 14. April 2011 - 6 [X.] 727/09 - Rn. 23, [X.]E 137, 347).

(3) [X.]ei einer [X.]esamtschau dieser Zwecke ergibt sich, dass der Zweck des § 174 [X.][X.][X.] seine analoge An[X.]dung auf das [X.] iSv. § 102 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] nicht erfordert.

(a) Der [X.]esetzgeber misst dadurch, dass er das Anhörungsverfahren nicht formalisiert ausgestaltet und eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen hat, dem [X.]ewissheitsinteresse im Zusammenhang mit § 102 [X.]etrV[X.] keine schützenswerte [X.]edeutung bei. [X.]ei einer telefonischen Anhörung ist ein Nachweis iSv. § 174 [X.][X.][X.] ausgeschlossen. Dennoch soll durch eine solche Anhörung die Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrV[X.] in Lauf gesetzt werden können. Der [X.]esetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSv. § 2 Abs. 1 [X.]etrV[X.], das auch im Anhörungsverfahren nach § 102 [X.]etrV[X.] zu beachten ist, ausreicht, um den [X.]etriebsrat zu schützen, [X.]n er Zweifel daran hat, ob die ihm gegenüber Auftretenden berechtigt sind, für den Arbeitgeber tätig zu werden (vgl. [X.] 14. August 1986 - 2 [X.] 561/85 - zu [X.] II 1 a der [X.]ründe, [X.]E 52, 346). Das [X.]ebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und [X.]etriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten. [X.]eide Seiten sind verpflichtet, ihre Rechte so auszuüben, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich bleibt. Daraus folgt die Verpflichtung, sich bei der Verfolgung der uU unterschiedlichen Interessen an die Regeln zu halten, die Vertrauen erst ermöglichen (vgl. Franzen [X.]K-[X.]etrV[X.] 9. Aufl. § 2 Rn. 13, 15).

(b) Es kann dahinstehen, ob der [X.]etriebsrat bei Fehlen näherer Anhaltspunkte davon ausgehen muss, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 [X.]etrV[X.] nur ordnungsgemäß bevollmächtigter oder beauftragter Personen bedient. Jedenfalls ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 [X.]etrV[X.] auch genügt, [X.]n der [X.]ote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner [X.]otenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Der [X.]etriebsrat ist auch in einem solchen Fall nicht gehindert, seine Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. Hessisches LA[X.] 25. Juli 2011 - 17 [X.] - zu [X.] II 1 d bb (2) (v) der [X.]ründe). Hat er Zweifel an der [X.]oten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihm gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt er, dass dieser seine Einwände zur Kenntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann er seine Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den ([X.]) [X.] umgehen. Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrV[X.] zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der [X.]etriebsrat vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 [X.]etrV[X.] nicht (aA LA[X.] [X.]aden-Württemberg 28. März 2012 - 20 [X.]/11 - zu II 1 b bb (1) der [X.]ründe, LA[X.]E [X.]etrV[X.] 2001 § 102 Nr. 16).

b) Die [X.]etriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die [X.]eklagte zu 1. ihren Kündigungsentschluss im Zeitpunkt der Anhörung abschließend gefasst hatte, wie sich aus dem [X.] ergibt. Es genügt, dass die Kündigung den Einflussbereich der [X.]eklagten zu 1. bei der Anhörung noch nicht verlassen hatte. Damit war nicht auszuschließen, dass es dem [X.]etriebsrat gelingen konnte, auf den [X.] der Arbeitgeberin einzuwirken (vgl. die [X.] Rspr. seit [X.] 13. November 1975 - 2 [X.] 610/74 - zu 3 a der [X.]ründe, [X.]E 27, 331).

c) Die [X.]etriebsratsanhörung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 102 [X.]etrV[X.]. Die Klägerin hält die [X.]etriebsratsanhörung inhaltlich für ungenügend, weil der [X.]etriebsrat nicht über den [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte zu 3. unterrichtet worden sei und ihm keine Informationen über eine [X.] Auswahl gegeben worden seien. [X.]eide [X.] greifen nicht durch.

aa) Nach dem [X.]rundsatz der subjektiven Determination war eine Information über einen [X.]etriebsübergang auf die [X.]eklagte zu 3. nicht erforderlich, weil die [X.]eklagte zu 1. subjektiv davon ausging, dass es nicht zu einem solchen [X.]etriebsübergang gekommen sei oder kommen werde.

bb) Die [X.]eklagte zu 1. hat unwi[X.]prochen vorgetragen, dass [X.] nur von Arbeitnehmern der [X.]uchhaltung und dem Finanzdirektor durchgeführt worden seien, die mit der Klägerin nicht vergleichbar und nicht in [X.] beschäftigt gewesen seien. Eine Sozialauswahl war bezogen auf die Klägerin in [X.] deswegen aus Sicht der [X.]eklagten zu 1. nicht zu treffen.

3. Die Kündigungen der [X.]eklagten zu 1. in [X.] waren nicht nach § 17 KSch[X.] anzeigepflichtig.

a) Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSch[X.] ist die Zahl der in einem [X.]etrieb erfolgenden Entlassungen, dh. Kündigungen, im Verhältnis zu der Zahl der in der Regel in diesem [X.]etrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 948/08 - Rn. 13, [X.]E 134, 176). Der [X.]egriff des [X.]etriebs in § 17 KSch[X.] entspricht dabei dem der §§ 1, 4 [X.]etrV[X.] ([X.]Rspr., vgl. nur [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 33 mwN). Der [X.]etrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. [X.]ilt ein [X.]etriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrV[X.] als selbständig, müssen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSch[X.] in diesem [X.]etriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 74, EzA [X.][X.][X.] 2002 § 613a Nr. 132). Damit ist für die [X.]erechnung des Schwellenwerts auf die Station [X.] abzustellen. Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSch[X.] war dort nicht erreicht.

b) Nichts anderes folgt aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ist für den [X.]egriff des „[X.]etriebs“ nicht entscheidend, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig [X.]ssenentlassungen vornehmen kann (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - [X.]-270/05 - [Athinaïki [X.]hartopoiïa] Rn. 28 f., Slg. 2007, [X.]). Auch das Unionsrecht lässt es daher zu, für die Frage des [X.]etriebs auf die Station [X.] abzustellen.

4. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSch[X.]. Die Klägerin hat nur geltend gemacht, die [X.]eklagte zu 1. hätte die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in [X.] prüfen und ihr einen solchen Arbeitsplatz ggf. im Weg der Änderungskündigung anbieten müssen.

a) Das [X.] hat dieses Vorbringen der Klägerin als unsubstantiiert angesehen. Sie habe nicht im Einzelnen dargelegt, dass Arbeitsstellen bei der [X.]eklagten zu 1. frei seien, sondern nur darauf verwiesen, dass die in [X.] beschäftigten Arbeitnehmer der [X.]eklagten zu 1. in anderen Staatsunternehmen untergebracht worden seien. Damit habe sie nicht aufgezeigt, dass freie Stellen bei der [X.]eklagten zu 1. vorhanden seien.

b) Der Fall bietet keinen Anlass, die Frage der Verpflichtung zum Angebot von [X.] in ausländischen [X.]etrieben zu klären. Das [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast für das [X.]estehen einer anderweitigen [X.]eschäftigungsmöglichkeit nicht genügt hat. Der Arbeitnehmer wird seiner im Ausgangspunkt bestehenden Darlegungslast erst gerecht, [X.]n er konkrete Vorstellungen zu Möglichkeiten anderweitiger [X.]eschäftigung äußert und deutlich macht, wie er sich seine weitere Tätigkeit vorstellt, an welche Art der [X.]eschäftigung er denkt. Erst dann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, weshalb diese Vorstellungen nicht zu realisieren sind (vgl. für die [X.] Rspr. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] - Rn. 50 mwN). Die Klägerin hat nach den Tatsachenfeststellungen des [X.]s nicht aufgezeigt, wie sie sich eine Weiterbeschäftigung bei der [X.]eklagten zu 1. in [X.] vorstellt, sondern auf [X.] beim [X.] Staat - also einem [X.] - verwiesen. [X.]egen diese Feststellungen hat die Klägerin keine [X.]egenrügen erhoben. Im Übrigen gab es im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auch in [X.] unstreitig keine freien Arbeitsplätze bei der [X.]eklagten zu 1. Diese hatte ihren Flugbetrieb bereits Ende September 2009 eingestellt. Freie Arbeitsplätze gab es allenfalls bei der [X.]eklagten zu 3., auf die jedenfalls der [X.]etriebsteil der [X.]eklagten zu 1., in dem die Klägerin im [X.]odenbetrieb beschäftigt war, nicht überging.

5. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der Frist des § 113 Satz 2 [X.] am 31. März 2010 beendet.

a) Die Klägerin nimmt an, bei dem [X.]sverfahren handle es sich nicht um ein Verfahren iSd. EuInsVO, weil es insbesondere nicht zu einem [X.] gekommen sei.

b) Diese Angriffe sind nicht geeignet, ein Insolvenzverfahren und damit die abgekürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 [X.] infrage zu stellen. Dabei kann offenbleiben, ob das in [X.] eröffnete [X.]sverfahren ein Verfahren ist, das in den Anhängen A und [X.] der EuInsVO erwähnt i[X.] Auch [X.]n das nicht der Fall sein sollte, läge ein Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. [X.] vor, dessen Wirkungen in [X.] von den [X.] [X.]erichten nach § 343 [X.] anzuerkennen sind.

aa) Ob es sich um ein Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. [X.] handelt, ist im Weg der Qualifikation zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass das ausländische Verfahren im Wesentlichen den gleichen Zielen wie das [X.] Insolvenzverfahren verpflichtet ist (vgl. [X.] 13. Oktober 2009 - [X.]/06 - Rn. 9, [X.] 2009, 2217). Das lässt sich jedenfalls durch den Rückgriff auf die Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO überprüfen (vgl. [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.]. 46 Rn. 34, 71). Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen (vgl. [X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] 618/06 - Rn. 19, [X.]E 121, 309). Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. [X.] sind aber jedenfalls [X.]esamtverfahren, die die Insolvenz, dh. die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Krediterschütterung des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen [X.] gegen ihn sowie die [X.]estellung eines Verwalters zur Folge haben (vgl. [X.]/[X.] [X.]. 47 Rn. 5 f.). [X.] bedeutet, dass der Schuldner die [X.]efugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert (vgl. [X.] 2. [X.]i 2006 - [X.]-341/04 - [Eurofood IFS[X.]] Rn. 54, Slg. 2006, I-3813).

bb) Diese Voraussetzungen sind nach dem durch Art. 40 des [X.] eingefügten Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 erfüllt. Erforderlich für die [X.]estellung eines Liquidators sind nach Art. 14 A Nr. 1 [X.]uch[X.]a und [X.]uch[X.]b des [X.]esetzes 3429/2005 wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zumindest eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach Art. 14 A Nr. 4 des [X.]esetzes 3429/2005 führt der Liquidator die [X.]eschäfte, er verwaltet und vertritt das Unternehmen. Das führt zu einem [X.], weil die Schuldnerin die [X.]efugnis zur Verwaltung ihres Vermögens verliert. Nicht sie oder ihre [X.]eschäftsführung, sondern der gerichtlich eingesetzte [X.] ist vertretungs- und entscheidungsbefugt. Nach Art. 14 A Nr. 5 und Nr. 6 des [X.]esetzes 3429/2005 hat der [X.] die Aktiva des Unternehmens zu verwerten oder das Unternehmen zu veräußern. Das macht deutlich, welche [X.] die Regelung des Art. 14 A des [X.]esetzes 3429/2005 verfolgt. Nach Art. 14 A Nr. 20 des [X.]esetzes 3429/2005 sind für eine Zeit von 18 Monaten alle [X.]ßnahmen der Zwangsvollstreckung und Sicherungsmaßnahmen gegen das in [X.] befindliche Unternehmen ausgesetzt.

cc) Die [X.] [X.]erichte sind deshalb jedenfalls nach § 343 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebunden.

dd) Ungeachtet der Anerkennungswirkung findet [X.] Arbeitsrecht An[X.]dung. Teil des [X.] Arbeitsrechts ist auch die Verkürzung der Kündigungsfrist bei Insolvenzkündigungen (vgl. [X.] 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 66, [X.] 2012, 2312).

[X.]. Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    [X.]allner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 608/11

13.12.2012

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 15. Dezember 2010, Az: 31 Ca 779/10, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 180 S 1 BGB, § 180 S 2 BGB, § 177 Abs 1 BGB, § 174 S 1 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 102 Abs 2 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 AZR 608/11 (REWIS RS 2012, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 394

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13 Ca 2221/22

6 Ca 5967/20

4 Sa 528/13

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