Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. VIII ZR 192/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3391

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[X.] [X.] ZR 192/04
vom 31. Mai 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Das Urteil vom 6. April 2005 wird im Rubrum dahin berichtigt, daß an der mündlichen Verhandlung und am Erlaß des Urteils [X.] [X.] als Vorsitzender und [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] beteiligt waren.

Gründe:

Bei dem Fehlen des Namens des Richters [X.] handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die von Amts wegen zu berichtigen war (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 192/04

31.05.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. VIII ZR 192/04 (REWIS RS 2005, 3391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3391

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