Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 52/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3326

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016BIVZR52.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 52/14
vom

26. Oktober 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz

am 26. Oktober 2016

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Januar 2014 zugelassen.

Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert:
69.136,29

.

Gründe:

[X.] Die Klägerin, [X.] eines Mehrfamilienhauses in [X.]

, verlangt nach Regulierung eines Explosionsschadens
unter Be-rufung auf eine analoge Anwendung des §
59 Abs.
2 [X.] von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer eines Mieters des Hauses, im We-ge des so genannten [X.] eine
Zahlung in Höhe der Hälfte 1
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ihrer behaupteten Regulierungsleistung von 138.272,57

(mithin 69.136,29

).

Am Nachmittag des 21. Mai 2008 kam es im Badezimmer der vom Versicherungsnehmer der Beklagten (im Folgenden: Mieter) angemiete-ten Wohnung zu einer Butangasexplosion, durch welche das versicherte Gebäude erheblich beschädigt wurde. Die Polizei fand bei ihren Ermitt-lungen im Badezimmer
eine leere [X.], die keine rote Schutzkappe trug. Mehrere solcher roter [X.] lagen auf dem Badezimmerboden. Zehn gefüllte und mit Schutzkappen versehene [X.]flaschen gleicher Bauart entdeckten
die Polizeibeamten
in einem weiteren Raum der Wohnung, in dem sich eine
Cannabis-Plantage mit insgesamt 144 Pflanzen
befand, für welche der Mieter spezielle Schrän-ke mit Beleuchtungs-
und Belüftungsanlagen errichtet hatte.
Weitere lee-re [X.]n entdeckten die Beamten in einem Mülleimer. [X.] hatte der Mieter diverse Chemikalien und Lösungsmittel zur [X.] in der Wohnung gelagert. Die kriminaltechnische Unter-suchung ergab, dass sich technische Defekte insbesondere an den [X.] und am Gasherd der Wohnung ausschließen lassen.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Mieter wurde nach
§ 153 Abs.
1 StPO eingestellt, soweit es nicht Verstöße gegen das [X.] betraf, wobei Berücksichtigung fand, dass er
selbst bei der Explosion erheblich verletzt worden war, insbesondere auch [X.] mit bleibenden Folgeschäden im Gesicht und an beiden Händen erlitten hatte.

Die Klägerin meint, der Mieter habe die Explosion durch lediglich einfache Fahrlässigkeit herbeigeführt, weshalb nach der [X.]srecht-sprechung ein im Gebäudeversicherungsvertrag insoweit vereinbarter 2
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[X.] zu seinen Gunsten Anwendung finde mit der Folge, dass sie unter analoger Anwendung der Vorschriften über den Innenaus-gleich der
Versicherer bei [X.] die Beklagte direkt auf Erstattung der Hälfte ihrer Regulierungsleistung in Anspruch nehmen könne.
Das gelte im Übrigen auch für den Fall einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens durch den Mieter. In einem solchen Fall habe der [X.] die Wahl, den Mieter aufgrund übergegan-genen Rechts auf Schadensersatz oder dessen Haftpflichtversicherer im Wege des direkten [X.] in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte macht geltend, der Mieter habe die Explosion grob fahrlässig herbeigeführt, im Übrigen sei ihre Eintrittspflicht nach Nr. 1.1 der in der Haftpflichtversicherung vereinbarten Besonderen Bedingungen ([X.]) ausgeschlossen, weil das Schadensereignis bei einer Straftat des Mieters, nämlich dem Versuch, Cannabisöl herzustellen, eingetreten sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil es die Vorausset-zungen des direkten [X.] verneint hat. Der [X.] die Explosion nicht lediglich durch einfache, sondern durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

I[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 461
veröffentlicht worden ist,
hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Die Auffassung der Klägerin, ein direkter Ausgleichanspruch zwischen dem regulierenden [X.] und dem Haftpflichtversicherer des Mieters, der den Schaden verursacht habe, komme auch in Fällen in Betracht, in denen der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt habe, sei [X.].
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Im Streitfall habe der Mieter den Schaden in hohem Maße grob fahrlässig verursacht. Insoweit habe das [X.] die aus dem [X.] Ermittlungsergebnis ersichtlichen Umstände umfassend [X.]. Die vom Mieter im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23.
Januar 2009 aufgestellten Behauptungen widersprächen dem polizeilichen [X.] so eklatant, dass sie offensichtlich falsch seien, wes-halb eine Vernehmung des Mieters zur Richtigkeit dieser Behauptungen nicht in Betracht komme.

Gleichviel ob zur Herstellung von Cannabisöl oder aus anderem, nicht genannten Grunde stelle das bewusste Entweichenlassen von [X.] in einem geschlossenen Raum, ohne dass ein Verbraucher ange-schlossen und in Betrieb sei, eine grobe Fahrlässigkeit dar. Auf Weiteres komme es nicht an. Soweit sich die Klägerin in der Berufungsinstanz da-rauf berufe, es sei

entgegen den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils

nicht unstreitig, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Umgang mit Butangas verursacht
worden sei, seien die entsprechenden Feststellungen des [X.]s für das Berufungsgericht bindend; im Übrigen habe die Klägerin eine andere Ursache als die explodierende [X.] nicht vorgetragen und sei dafür auch sonst nichts er-sichtlich.

Auch in subjektiver Hinsicht sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Dass das bewusste Entweichenlassen von Butangas in einem Badezim-mer äußerst gefährlich sei und leicht zu einer Explosion führen könne, liege auf der Hand und müsse jedem einleuchten.

Eine persönliche Vernehmung des Mieters sei nicht geboten. Auch wenn die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen und die Glaubhaf-tigkeit seiner Angaben nur nach einer persönlichen Vernehmung beurteilt 8
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werden könnten, gelte das nicht, wenn die bisherigen Angaben des [X.] in einem so eklatanten Widerspruch zu den objektiven Feststellun-gen eines Ermittlungsverfahrens stünden, dass sie falsch sein müssten. Der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt. Danach sei davon auszugehen, dass der Mieter bewusst eine größere Menge Butangas habe entweichen lassen.

II[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt zur Zulas-sung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht nach §
544 Abs.
7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Klägerin auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungser-heblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung des [X.] als Zeugen zurückgewiesen hat.

1. Zutreffend

und von der Beschwerde auch nicht mehr bean-standet

hat es allerdings angenommen, der bei Abschluss des [X.] nach ergänzender Auslegung der [X.] (vgl. dazu [X.]surteil vom 8.
November 2000

IV
ZR 298/99, [X.], 393 ff. unter 2 und 3) stillschweigend erklärte Regressver-zicht des [X.]s
zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes sei auf Fälle der [X.] durch einfache Fahr-lässigkeit beschränkt und eröffne dem [X.] nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflichtversicherer des Mieters analog dem
Innenausgleich
der Versicherer bei einer Mehrfachversiche-rung (gemäß
§
59 Abs.
2 Satz
1 [X.]/§
78 Abs.
2 Satz
1 [X.]; vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
September 2006

IV
ZR 273/05, [X.], 86
ff. unter II).

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Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, der Regress-verzicht sei mit Blick auf das neue [X.] und dessen Abkehr vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip",
die unter anderem in §
81 Abs.
2 [X.] ihren Niederschlag gefunden habe, auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstre-cken, dass der [X.] beim Mieter nur in Höhe der ihn nach §
81 Abs.
2 [X.] treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne ([X.]/[X.],
[X.], 10 ff., [X.] in [X.]/Matu-sche-[X.], Versicherungsrechts-Handbuch
3.
Aufl. § 22 Rn.
145; von Koppenfels-Spies
in Looschelders/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
86 Rn.
86; [X.], Versicherungsvertragsrecht
5.
Aufl. Rn.
358; [X.] in [X.]/[X.], FAKomm-VersR
§
86 Rn. 47), überzeugt dies nicht (gegen diese Auffassung auch Möller/[X.] in MünchKomm-[X.],
2.
Aufl. §
86 Rn.
232; [X.] VersR 2009, 1112, 1114).

Ein so weitgehender [X.] entspräche nicht mehr den Interessen der [X.]en des Gebäudeversicherungsvertrages.

a) Im Rahmen der ergänzenden Auslegung, welche zu der Annah-me eines stillschweigenden [X.]s des [X.]s geführt hat, hat der [X.] zunächst auf das Interesse des [X.] abgestellt, das Vertragsverhältnis zu seinem Mieter nicht zu belasten. Eine ernsthafte Belastung hat der [X.] darin gesehen, dass der Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung im Falle eines Regresses wegen der Obliegenheit, den [X.] bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen, eine dem Inte-resse seines Mieters und auch seinem eigenen Interesse zuwiderlaufen-de Position vertreten müsste
(vgl. [X.]surteile vom 8.
November 2000

IV
ZR 298/99, [X.], 393 unter 3 c; vom 13.
September 2006 14
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IV
ZR 116/05, [X.], 1533 Rn.
20).
Erstreckte sich der Regress-verzicht des [X.]s auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit in der Weise, dass der [X.] nur noch in Höhe einer [X.] Quote beim Mieter Regress nehmen dürfte, könnte dies den aufgezeigten Konflikt des Gebäudeeigentümers und Versicherungsneh-mers der Gebäudeversicherung nicht ausräumen, denn jedenfalls mit Blick auf den anteiligen Mieterregress des [X.]s bliebe er gehalten, dessen Position zu unterstützen und gegebenenfalls entge-gen eigenem Interesse auf eine hohe Regressquote hinzuwirken.

b) Während dem [X.] bei einem auf Fälle einfa-cher Fahrlässigkeit beschränkten, vollständigen [X.] nach der [X.]srechtsprechung der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des [X.] des Mieters über die analoge Heranziehung der Vorschriften über den Versicherer-Innenausgleich bei [X.] gewährt wird (vgl. [X.]surteil vom 13.
September 2006

IV
ZR 273/05, [X.], 86 unter II) und ihm damit die Regulierung erleichtert
werden kann, erwiese sich ein quotenmäßig beschränkter Regressver-zicht für Fälle grober Fahrlässigkeit des Mieters als für den [X.] nachteilig.

Denn ohne die Haftungsquote des Mieters selbst zuverlässig fest-legen zu können, müsste er zum einen die Quote, in deren Höhe der Mieter
von einer Haftung
freigestellt bliebe, im Wege der

in der Regel hälftigen

direkten Inanspruchnahme des [X.] des Mieters über den Innenausgleich der Versicherer verfolgen, zugleich aber hinsichtlich der verbleibenden Quote den Mieter im Regresswege in Anspruch nehmen und im [X.] schließlich den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden und sich über-weisen lassen, um so am Ende auch wegen dieser Quote den Haft-17
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pflichtversicherer [X.] in Anspruch nehmen zu können. [X.] komplizierte Parallelführung zweier Auseinandersetzungen um den Ausgleich nach Regulierung eines vom Mieter verursachten Gebäude-schadens ist dem [X.] nicht zumutbar.

c) Soweit der [X.] bei der Entwicklung des so genannten versi-cherungsrechtlichen Modells den [X.] des Gebäudeversiche-rers auf die Überlegung gestützt hat, der Mieter finanziere die Gebäude-versicherung des Vermieters, hat er daraus lediglich eine berechtigte Erwartung des Mieters abgeleitet, dass ihm diese Aufwendungen im Schadensfall "in irgendeiner Weise zugutekommen"
sollten, er "in [X.] geschützt"
werde,
wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursache ([X.]surteil vom 13.
September 2006

IV
ZR 116/05, [X.], 1533 Rn.
23 m.w.N.).
Mithin hat der [X.] nicht ausgesprochen, der Mieter müsse infolge seiner Mitfinanzierung der [X.] im Ergebnis vollen Umfangs wie ein Versicherungsnehmer dieses Vertrages gestellt werden.

Vielmehr bestand seit Beginn der Rechtsprechungsentwicklung be-treffend die Privilegierung des Mieters losgelöst vom rechtlichen Ansatz, über den ein solches Ergebnis zu erreichen war, die Vorstellung, den Mieter lediglich
in Fällen einfach fahrlässiger [X.] zu entlasten
(vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
September 2006

IV
ZR 116/05, [X.], 1533 Rn.
11). Dabei muss es mit Blick auf die oben erläuterte Interessenlage der [X.]en des [X.] ungeachtet des geänderten [X.]es bleiben.

2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Beklagte ver-halte sich treuwidrig, wenn sie sich gegenüber der Klägerin darauf beru-19
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fe, ihr Versicherungsnehmer habe den Schaden grob fahrlässig [X.].

Im Streitfall hat die Beklagte erkennbar ein

die Treuwidrigkeit ausschließendes

berechtigtes Interesse, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Schädigers zu berufen, weil sie geltend machen will, ihm gegenüber im Deckungsverhältnis infolge der Straftatklausel der Nr.
1.1 [X.] leis-tungsfrei zu sein.
Damit steht noch nicht fest,
dass sie im Falle grob fahr-lässiger [X.] voll eintrittspflichtig wäre.

3. Der angefochtene Beschluss ist aber nach §
544 Abs.
7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht bei der Feststellung, der Mieter habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt hat. Seine Ablehnung des Antrags, den Mieter als Zeugen zu vernehmen, findet im [X.] keine Stütze.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Mieter habe den gesamten Inhalt der später von der Polizei im Badezimmer gefundenen
[X.] in seiner Wohnung bewusst freigesetzt, diese Freiset-zung einer explosionsfähigen Menge Butangases in einem geschlosse-nen Raum stelle in jedem Falle

auch subjektiv

ein nicht entschuldba-res Verhalten und mithin eine grobe Fahrlässigkeit dar.

Die Klägerin hat sowohl in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18.
Mai 2012 als auch in der Berufungsbegründung beantragt, den [X.] zum Geschehen als Zeugen zu vernehmen. Zur Begründung des [X.] hat sie sich auf ein Schreiben des Rechtsanwalts des Mieters vom 23.
Januar 2009 gestützt, in welchem für den Mieter folgende Stellung-nahme
abgegeben worden war:
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"dass im Zusammenhang mit dem Anbau/der Bearbeitung der Cannabispflanzen Butangas benutzt wurden sein soll. Ein Gutachten lässt den Schluss zu, dass möglicherweise ausströmendes Butangas die Explosion verursacht haben könnte.

grundsätzlich aus. Es wurde lediglich eine leere [X.] im Bereich des Bades gefunden. Diese
[X.] stammte von einem Biwak Aufenthalt am Wochenende 17./18.05.2008 in der [X.]. Er schließt grundsätzlich für Mai 2008 aus, dass Butangas in irgendeiner Form in der [X.] verwandt wurde.

Er kann jedoch insofern nicht ausschließen, dass die vorge-fundene Flasche nach dem Biwak Aufenthalt noch teilweise gefüllt war. Er vermutet dies lediglich. Insofern kann grund-sätzlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass möglich-erweise durch Umfallen oder aufgrund anderer Ursache es im Bereich des Bades zum Ausströmen von Butangas aus "

b) Diesen Antrag, mit dem die Klägerin zugleich konkludent in Ab-rede gestellt
hat, dass der Mieter vor der Explosion mit der Butangasfla-sche hantiert und das Gas bewusst freigesetzt hat,
durfte das [X.] nicht mit der Begründung ablehnen, die Angaben des [X.] stünden in einem so eklatanten Widerspruch zu den
objektiven Er-gebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass sie falsch sein müssten, der Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine [X.] ihrer Dar-legungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Per-son entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen die-sen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn -
wie hier der Gebäudeversi-26
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cherer
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die [X.] selbst keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgän-gen hat. Genügt das [X.]vorbringen den Anforderungen an die [X.], so muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten,
um dort eventuell weitere Einzelheiten zu ermitteln ([X.]surteile vom 18.
April 2012

IV
ZR 147/10, [X.], 1110
Rn. 17; vom 12.
Okto-ber 2011

IV
ZR 199/10, [X.], 1550 Rn. 55; [X.]sbeschlüsse vom 12.
September 2012

IV
ZR 177/11, NJW-RR 2013, 9 Rn. 12; vom 21.
September 2011

IV
ZR 38/09, [X.], 1563 Rn. 14). Die Klä-gerin hat

soweit ihr möglich

vorgetragen, wie es aus der Sicht des Mieters zu der Explosion gekommen sein soll. Dieser Vortrag war [X.] substantiiert und einer Beweisaufnahme zugänglich.

Unerheblich ist, ob und inwieweit die namens des Zeugen von sei-nem Rechtsanwalt abgegebene Darstellung glaubhaft ist. Denn dies ist vom Tatrichter erst nach Vernehmung des Zeugen in Verbindung mit den sonstigen Umständen und
Indizien zu würdigen. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig.

[X.]) §
244 Abs.
3 Satz 2 Nr.
3 StPO, der
auch im Zivilprozess ent-sprechende Anwendung findet ([X.]sbeschlüsse vom 12.
September 2012

IV
ZR 177/11, NJW-RR 2013,
9 Rn. 14; vom 21.
September 2011 aaO Rn. 16; [X.], Urteil vom 17.
Februar 1970

III
ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 259
f.; [X.]/Prütting, 5.
Aufl. §
284 Rn. 91; [X.] in Musielak/Voit, ZPO 13.
Aufl. §
284 Rn.
21), erlaubt die Ablehnung eines Antrags auf Zeugenvernehmung nur für den Fall, dass die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache bereits erwiesen ist.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht hingegen aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen das Gegenteil der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für erwiesen erachtet. In einem solchen Fall stellt es eine un-zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, wenn der Tatrichter 28
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die Zeugenvernehmung mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen ab-lehnt
([X.]sbeschluss vom 12.
September 2012

IV
ZR 177/11,
NJW-RR 2013, 9 Rn.
14; [X.]/Prütting aaO Rn.
99).

c) Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass die Verneh-mung des Mieters zu Erkenntnissen geführt hätte, nach denen die Frage, ob er den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, anders als gesche-hen zu beantworten gewesen wäre.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2012 -
16 O 517/11 -

O[X.], Entscheidung vom 16.01.2014 -
10 U 1470/12 -

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Meta

IV ZR 52/14

26.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 52/14 (REWIS RS 2016, 3326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3326

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 52/14

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