Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. IV ZR 378/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1876

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

13. September 2006

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein _____________________ [X.] §§ 61, 67; BGB § 278 1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen [X.] des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der [X.] auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung [X.], die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von [X.], 393). 2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Reprä-sentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.

[X.], Urteil vom 13. September 2006 - [X.] - [X.]

LG Leipzig - 2 -

- 3 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 13. September 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer die Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangenem und abge-tretenem Recht auf Ersatz wegen eines [X.]schadens in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin hat das von ihr betriebene [X.] in G. bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Das [X.] ist an verschiedene Einzelhandelsunternehmen vermietet, unter anderem an die Beklagte, die dort einen Verbrauchermarkt [X.]. Am 20. August 1999 kam es zu einem Großbrand, durch den das Einkaufszentrum zerstört wurde. Der [X.]herd befand sich auf der La-derampe des [X.] der [X.]. Deren Mitarbeiterinnen hatten zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr mehrere Holzpaletten mit 2 - 4 -

Pappkartons und anderem Verpackungsmaterial auf die Laderampe ge-stellt, weil ein ab 14.00 Uhr erwarteter, aber erst gegen 16.00 Uhr einge-troffener Lastwagen mit Lieferungen das Verpackungsmaterial mitneh-men sollte. Dieses geriet in [X.], nachdem ein 15 Jahre alter [X.], der mit zwei Freunden auf der Laderampe geraucht hatte, seine noch glimmende Zigarette in einen Karton geworfen hatte. Das Feuer griff, vom Wind begünstigt, auf das hölzerne Dach der Laderampe und sodann auf das gesamte Gebäude über. Um 14.17 Uhr ging die [X.]-meldung bei der Feuerwehr ein.
Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin auf den [X.] 4,2 Mio. DM gezahlt, auf den [X.] betreffend die anderen Mieter 510.228 DM und für nicht gezahlten Mietzins der [X.] 180.826,80 DM. Sie nimmt bei der [X.] Rückgriff wegen des Zeitwertschadens des Gebäudes in Höhe von 3.846.927 DM, vermindert um 1,2 Mio. DM aufgrund des [X.]s gemäß [X.], und des [X.] in Höhe von 510.228 DM. Aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin verfolgt sie außerdem den Mietzinsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 180.826,80 DM. 3 Die Klägerin meint, die neuere Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zum [X.] des [X.] bei leicht fahr-lässiger Schadensverursachung durch den Mieter stehe den geltend ge-machten Ansprüchen nicht entgegen. Ein solcher [X.] [X.] hier schon deshalb aus, weil sich aus dem [X.] ergebe, dass ein über das [X.]sabkommen der Feuer-versicherer hinausgehender [X.] zugunsten der [X.] ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung auf die [X.] - 5 -

[X.] nicht anwendbar, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter - wie hier die Beklagte - wegen Mietsachschäden haftpflichtversichert sei. Auf den [X.] erstrecke sich der [X.] nicht. Schließlich sei der [X.] deshalb nicht ausgeschlossen, weil der [X.] ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Auf dem Gelände des Einkaufszentrums hätten sich viele Kinder und Jugendliche aufgehalten, die in der Vergangenheit schon Verpackungsmaterial ange-zündet hätten. Dies sei den Mitarbeitern der [X.] bekannt gewe-sen. Die Beklagte habe deshalb dafür sorgen müssen, dass Verpa-ckungsmaterial nicht unbeaufsichtigt und nicht in der Nähe des [X.] abgestellt werde. Die Beklagte müsse sich auch das grob fahrlässige Verhalten des [X.]stifters zurechnen lassen, weil er deren Kunde ge-wesen sei.
Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung zum [X.]ver-zicht des [X.] und zudem auf einen mietvertraglichen Haftungsverzicht bei leichter Fahrlässigkeit. Davon abgesehen sei ihr nicht einmal eine leicht fahrlässige Verletzung einer Verkehrssiche-rungspflicht vorzuwerfen. Der [X.] sei bereits wenige Minuten nach dem Abstellen des Verpackungsmaterials entstanden. Ihr sei nicht [X.] gewesen, dass früher Verpackungsmaterial angezündet worden sei. Das nur kurzzeitige Abstellen könne deshalb nicht als sorgfalts-pflichtwidrig angesehen werden. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die von ihr für die Zeit von August 1999 bis August 2000 nicht gezahlte Miete in Höhe von 92.455,27 • zu zahlen, 6 - 6 -

und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] war von vornherein allein die [X.]. Die Klägerin hat zwar in der Revisionsschrift auch die in erster Instanz zunächst verklagte [X.]Stiftung & Co. KG als Revisionsbeklagte bezeichnet. Dies beruhte aber auf einem für den Senat und die [X.]seite von Anfang an erkennbaren offensichtlichen Versehen. Aus dem mit der Revisionsschrift vorgelegten Berufungsurteil ergab sich zweifels-frei, dass die darin als frühere Beklagte bezeichnete [X.]Stiftung & Co. KG bereits in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und im Berufungsverfahren allein die [X.] als "jetzige Beklagte" beteiligt war. Es gab deshalb keinen Grund anzunehmen, die Revision solle sich auch gegen die [X.]Stiftung & Co. KG richten, der der Verfah-rensablauf bekannt war. 7 B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. 8 I. Das [X.] (VersR 2003, 497) lastet der [X.] ein leicht fahrlässiges Organisationsverschulden an. Sie habe durch prä-zisere Anweisungen an ihre Mitarbeiter dafür sorgen müssen, dass grö-ßere Mengen leicht brennbaren Verpackungsmaterials nicht für eine nicht überschaubare Zeitdauer in unmittelbarer Nähe zum Gebäude ge-9 - 7 -

lagert werden. Der Zeitpunkt des Eintreffens des Lastwagens habe un-streitig nicht genau vorhergesagt werden können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das Verpackungsmaterial sei bis zur [X.]ent-stehung nur etwa eine Viertelstunde und damit in erlaubter Weise unbe-aufsichtigt abgestellt gewesen. Möglicherweise wäre das Abstellen eine Viertelstunde vor dem tatsächlichen Eintreffen des Lastwagens nicht pflichtwidrig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs sei aber der Eintritt der konkreten kriti-schen Lage, die unmittelbar zum Schaden führe. Dies sei der Zeitpunkt des Herausstellens des Materials. Das Organisationsverschulden der [X.] sei aber nicht grob fahrlässig gewesen. Sie habe mit der An-weisung, das Material erst kurz vor dem Eintreffen des [X.], die Möglichkeit berücksichtigt, dass damit Missbrauch ge-trieben werden könne, und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht in beson[X.] schwerem Maße verletzt. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob aufgrund früherer Geschehnisse Vorsorge zu tref-fen gewesen wäre. Das Personal der [X.] habe sich nicht grob fahrlässig verhalten. Das Verhalten des [X.]stifters sei ihr nicht zuzu-rechnen. Der Klägerin sei der Rückgriff aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 393) zum [X.] des [X.] bei leicht fahrlässiger Scha-densverursachung durch den Mieter verwehrt. Die im Versicherungsver-trag enthaltenen Bestimmungen über das [X.]sabkommen der Feuerversicherer stünden dem nicht entgegen. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, dass auf einen [X.] im Übrigen nicht verzichtet werde. Das [X.]sabkommen regele nur den [X.] gegen den 10 - 8 -

Versicherungsnehmer sowie seine Repräsentanten und andere ihm nahe stehende Personen. [X.]ansprüche gegen Mieter seien nicht Ge-genstand des Abkommens. Damit sei im [X.] nur ein Teil der [X.]problematik geregelt. Die spätere Abtretung der Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin an die Klägerin erlaube keine hinreichenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen bei [X.] des Vertrages. Die Rechtsprechung zum [X.] sei auch auf gewerbli-che Mietverhältnisse anzuwenden. Der [X.] umfasse den durch die Gebäudeversicherung gedeckten Mietausfall. 11 Die Beklagte sei zwar haftpflichtversichert, weil die [X.] in ihrem [X.] nach § 9 [X.] sei. Der [X.] gelte nach der Rechtsprechung des [X.] aber auch, wenn der Mieter gegen die Inanspruchnahme haftpflichtversichert sei. 12 II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin kann bei der [X.] wegen des Gebäudeschadens und des [X.] keinen [X.] nehmen. 13 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-cherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder [X.] andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig verursachende Mieter gegen einen [X.] des [X.] 14 - 9 -

des Ver[X.]/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-dung des [X.] in [X.], 292 in der Literatur immer wieder kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des [X.] nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur [X.], NJW 1997, 177; [X.], [X.] des [X.]. S. 104 f.; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 74 [X.]. 9; [X.], Haftung, Versicherung und [X.] bei [X.] des [X.] durch den Mieter, Festschrift für [X.] zum 70. Geburtstag, [X.] ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom 8. November 2000 ([X.] - [X.], 393 = [X.], 94 m. Anm. [X.] und [X.]) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung entschieden. Danach ist der [X.], wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-se des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein [X.] des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate des [X.] angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001 - [X.] - [X.], 856 unter 2 c und vom 3. November 2004 - [X.] - [X.], 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; [X.] vom 12. Dezember 2001 - [X.] - [X.], 433 für die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des [X.] hat bei den Instanzgerichten und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-den (unter anderem [X.], 497 und 1391; [X.] [X.], 593; [X.] [X.], 71; [X.] VersR - 10 -

2005, 500; [X.], 471; [X.], [X.], 96 ff.; [X.], NVersZ 2001, 193, 195; [X.], [X.], 157 f.; [X.], [X.]O; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des [X.] unten II. 1. b)). Die gegen die Annahme eines [X.]s ge-richtete grundsätzliche Kritik ([X.], [X.], 98 ff.; [X.]/[X.], NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-seitig das [X.]interesse des [X.] in den [X.] stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-zeptierte Rechtsprechung des [X.] eine den Interessen aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten.
2. Dem [X.] ist der [X.] gegen den Mieter auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-chend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung ([X.]) Deckungsschutz auch für [X.] wegen Schäden an gemieteten Sachen hat. 15 a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines [X.]s für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon [X.], ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-schlossen habe ([X.], 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 ([X.]) die Revision ge-gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen [X.]s vom 31. Oktober 2001 (4 [X.]) nicht angenommen, in dem dieses den [X.] des [X.] gegen den Mieter trotz [X.] - 11 -

[X.] in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der [X.] hatte. Aus dem Urteil des [X.] vom 14. Februar 2001 ([X.]O) ergibt sich nichts anderes. Der [X.]. Zivilsenat hat zum Ein-fluss der Haftpflichtversicherung auf den [X.] keine abwei-chende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des [X.] im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den [X.].
b) Dennoch sind die Urteile des [X.] und des [X.]. Zivilsenats dahin verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-bäudeversicherer der [X.] auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der [X.] der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. [X.] [X.]e sind dem [X.] gefolgt (außer dem Berufungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen [X.] die [X.]e [X.], [X.], 592, [X.], [X.], 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Okto-ber 2002 zurückgewiesen, [X.], [X.], [X.], 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 [X.] und [X.], Urteil vom 29. August 2001, 1 [X.]). Die [X.]e [X.] ([X.], 593) und [X.] ([X.], 541) meinen, die Frage sei [X.] noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden, dass der [X.] den Mieter in [X.] nehmen könne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-sicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schut[X.] durch den [X.], weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses 17 - 12 -

sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen dürften, die Auseinan[X.]etzung über die Schadensregulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der [X.] sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des Mieters subsidiär ([X.], [X.]O [X.] ff. und [X.], 595, 597; Breideneichen, [X.], 501, 503 a.E.; [X.], [X.]O S. 195 f. und [X.], 185, 186; [X.], [X.]O S. 158 und [X.], 389, 391 f.; a.A. [X.], [X.]O S. 144).
c) Die an der Begründung des [X.] vom 8. November 2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei [X.] des [X.]es häufig noch unbekannt sei, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des [X.]s nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-sätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des § 4 Nr. I 6 a [X.] überwiegend a[X.]edungen wird, allerdings mit [X.] (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des [X.], abgedruckt bei [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. S. 1332, 1346 und Schwickert, [X.], 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem [X.] unterliegen-den, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, [X.] § 4 [X.]. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 [X.] [X.]. 113). 18 19 d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der ent[X.]nde Grund dafür, dass der [X.] nicht vom Bestehen eines - 13 -

Haftpflichtversicherungsschut[X.] des Mieters abhängt, ergibt sich aus den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-legung dem [X.] überhaupt einen [X.]ver-zicht entnommen hat. [X.]) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt. Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensat[X.] angemessen sein ([X.]Z 164, 297, 317; [X.], [X.]O S. 97). 20 [X.]) Da es um die ergänzende Auslegung des [X.] zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem [X.] geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November 2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar auf die Interessen des Mieters ([X.], [X.], 157, 158). Allerdings sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Ver[X.] nie[X.]chlagen (vgl. [X.], [X.], 893, 895 f.; [X.]. Der Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.; [X.], [X.], 221, 223 und [X.], 389 f.). 21 22 (1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-legt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-- 14 -

[X.] daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-hältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen ([X.] [X.] und [X.], [X.]O). Bei einem [X.] des Versicherers liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand. Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten oder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-nen [X.] bei der Durchsetzung der [X.]forderung zu unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und [X.], § 15 Nr. 1 c VGB 99). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den [X.] des [X.] abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter [X.] ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5 Nr. 3 Satz 2 [X.]). (2) Die Ansicht der [X.]e [X.] und [X.] und der überwiegenden Literatur, die Auseinan[X.]etzung über die Scha-densregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-rern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-sprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haft-pflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-ten [X.] freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass 23 - 15 -

Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ableh-nen, möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die [X.] berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen De-ckungspro[X.]s gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den De-ckungspro[X.]s, muss er befürchten, vom [X.] in [X.] genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den De-ckungspro[X.]s nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungspro[X.]s ist überdies problema-tisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist.
Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. 1 [X.]). Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den [X.] führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist hier überdies beson[X.] groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des [X.] nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der [X.] den Mieter stets in [X.] nehmen wird, wenn er weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um [X.] zu vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser 24 - 16 -

wegen Deckungsablehnung einen Pro[X.]s gegen seinen Haftpflichtversi-cherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der [X.] aber so lange ab, kann es sein, dass seine [X.]forderung verjährt ist oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es [X.] also die Gefahr, dass der [X.] bei [X.] seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen Unterstützung den Anspruch des [X.] abwehren. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die [X.] hat er mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der [X.] vorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffspro[X.]s erstreitet. Für den Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Pro[X.]s gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Pro[X.]s gegen den Ge-bäudeversicherer. Er wäre also, an[X.] als der nicht haftpflichtversicher-te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die [X.] an den Haftpflichtversicherer im [X.]pro[X.]s ist ebenso wenig wie die ohne-hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-tigen Deckungsfragen im [X.] abschlie-ßend zu klären. Das ist nur bei [X.] der Fall (Se-natsurteil vom 18. Februar 2004 - [X.]/02 - [X.], 590 unter III 1 m.w.N.). Der [X.] des [X.], der dem nicht [X.] Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim [X.] Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer [X.] des [X.] wäre die Belastung des - 17 -

Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der [X.]e Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-pflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Ver[X.], für den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude-versicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann.
(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie der Gebäudeversicherung des Ver[X.] finanziert, im Verhältnis zum Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. [X.], Ur-teil vom 3. November 2004 - [X.] - [X.], 498 unter 2 und 3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso [X.], [X.], 185 und [X.], 221, 223; [X.], [X.], 157; [X.]/[X.], NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag über Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende [X.] muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Ergebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom [X.] erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin [X.], dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung des Mieters liegt aber auch im Interesse des Ver[X.], weil [X.] das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann. 25 - 18 -

(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Ver[X.] letztlich dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden [X.] und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf [X.] der beiden [X.] geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-landesgerichte [X.] und [X.] sowie die überwiegende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen. 26 (5) Dem [X.] trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-führt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-hält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich [X.] darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der [X.], eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle [X.]ausfälle wegen des [X.]s einerseits und eventuelle Ausgleichserlöse nach § 59 [X.] andererseits einkalkulieren. 27 e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 ([X.]) entschieden hat, steht dem [X.] gegen den [X.] in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein Ausgleichsanspruch zu. Erst in einem solchen Rechtsstreit kann es auf die vom Berufungsgericht behandelte und [X.] - 19 -

schen den Parteien umstrittene Frage ankommen, welche Bedeutung [X.] im [X.] des Mieters hat. 3. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass die [X.] des hier zu entscheidenden Falles zu einem anderen Ergebnis führen müssten. 29 a) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie mit ih-rer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des [X.] vereinbart hat, der [X.] gegen die Mieter solle nur im Um-fang des [X.]sabkommens ausgeschlossen sein. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist den typischen Gebäudever-sicherungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ein [X.] zu ent-nehmen. Das ist nur dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich oder sonst hinreichend deutlich etwas anderes vereinbart haben (so auch [X.], [X.], 96, 98). Das setzt einen entspre-chenden Erklärungstatbestand voraus. Dazu hat die Klägerin keine [X.] Tatsachen vorgetragen, vielmehr nur, ein [X.] habe nicht dem Wunsch/dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht den Zeugen [X.]nicht ver-nommen. Die Klägerin stützt sich rechtlich schlussfolgernd allein darauf, dass der Versicherungsantrag und andere Vertragsunterlagen formular-mäßige Hinweise auf das [X.]sabkommen der Feuerversi-cherer enthalten, dem die Klägerin beigetreten sei. Darin wird der Versi-cherungsnehmerin mitgeteilt, die beteiligten Versicherer würden im Be-reich der Feuerversicherung Schadensersatzansprüche gegen den [X.] - 20 -

sicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Dies bedurfte [X.] Vereinbarung im [X.], sondern ergab sich aus dem [X.]sabkommen der beteiligten Feuerversicherer als eines Vertrages zugunsten Dritter. Ein [X.] der Klägerin zugunsten von Personen, die ihre Versicherungsnehmerin schädigen, wird in den Hinweisen nicht angesprochen, sondern nur ihr Schutz vor dem Rückgriff fremder Versicherer. Zu dem letztlich von der Klägerin ge-übten [X.] über 1,2 Mio. DM kam es nicht aufgrund des [X.], sondern deshalb, weil die Beklagte [X.] eine Feuerinhaltsversicherung bei einem dem [X.] genommen hatte. Den Hinweisen auf das [X.]ver-zichtsabkommen in den Versicherungsunterlagen kann deshalb keine darüber hinausgehende Bedeutung für die Frage eines [X.]s gegenüber der [X.] beigemessen werden. Dem steht auch entge-gen, dass anderenfalls ein [X.] des Feuerversicherers prak-tisch niemals angenommen werden könnte, weil nahezu alle in [X.] niedergelassenen Feuerversicherer dem [X.]sabkom-men beigetreten sind ([X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Bruck[X.]/Sieg/[X.], [X.] 8. Aufl. [X.]). b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der [X.] sich auf den durch die Gebäudeversicherung ge-deckten Mietausfall erstreckt. Die Interessenlage ist dieselbe wie beim Gebäudeschaden. 31 32 c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] sei keine grob fahrlässige Herbeiführung des [X.]es anzulasten, ist [X.]. - 21 -

- 22 -

[X.]) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe zu den von der Klägerin behaupteten früheren Vorfällen mit zündelnden Kindern und Jugendlichen die Zeugen K. und die Marktleiterin der [X.] vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, ihn aber zu Recht für unerheblich gehalten. Die Klägerin kann sich für ihre Behauptung nur auf die Aussa-ge des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren stützen. Er berichtete, dass einmal das Spannband für die Pappenbündel durchgebrannt war, so dass morgens die Pappe lose auf der Rampe lag. Beim [X.] vor drei Jahren sei ein Müllcontainer in [X.] gesetzt worden. Er habe Anzeige erstattet und Jugendliche darauf angesprochen. Daraufhin sei bei dem von ihm geleiteten auf der anderen Gebäudeseite gelegenen [X.] Ruhe gewesen. Ob auch bei der [X.] schon einmal et-was in [X.] gesetzt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Diese beiden drei Jahre zurückliegenden Vorfälle begründeten, auch wenn sie der Marktleiterin der [X.] bekannt gewesen sein sollten, nicht die drin-gende, sich jedem aufdrängende Gefahr, dass tagsüber bei ständigem Publikumsverkehr herausgestelltes Verpackungsmaterial innerhalb ganz kurzer [X.] angezündet wird. Darauf hat schon das [X.] zutreffend hingewiesen. Ob das Abstellen für ei-nen längeren Zeitraum grob fahrlässig gewesen sein könnte und durch konkrete Anweisungen der [X.] hätte vermieden werden müssen, kann offen bleiben. Ein längeres Abstellen war für den [X.] nicht ur-sächlich. Ist ein Verhalten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt grob fahr-lässig, ist eine Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit nur anzunehmen, wenn er ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1979 - [X.] - [X.], 180 unter II 1 a und 2; OLG [X.] [X.], 1234; [X.] [X.], 33 - 23 -

1550 f.). Die Beweislast hierfür trifft den [X.] nehmenden Gebäude-versicherer ([X.], 393, 400). Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten und den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die glimmende Zigarette bereits 15 Minuten nach dem Herausstellen des Verpackungsmaterials in einen Karton geworfen wur-de und - so das [X.]gutachten - nach 3,5 bis 8,5 Minuten die Pappe entzündet hatte. [X.]) Das Verhalten des jugendlichen [X.]stifters muss die [X.] sich nicht zurechnen lassen. Die Herleitung des [X.]s aus dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden An-wendung von § 61 [X.], sondern auch zur Anwendung der versiche-rungsvertraglichen [X.], weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre (vgl. für die frühere haftungsrechtliche Lösung: [X.]Z 131, 288, 293 f.; [X.], Urteil vom 7. März 1990 - [X.] - [X.], 625 unter [X.]; [X.]Z 22, 109, 117 ff., 121; [X.], 846 f.). Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten 34 - 24 -

Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten sind. Soweit der Entscheidung [X.], 393, 400 etwas anderes zu entnehmen sein könnte, wird daran nicht [X.]. [X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 HKO 4390/01 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2002 - 5 [X.]/02 -

Meta

IV ZR 378/02

13.09.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. IV ZR 378/02 (REWIS RS 2006, 1876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1876

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I-5 U 109/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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