Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 4 StR 162/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4874

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 162/11

vom
13. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2011 einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit welcher die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von § 136a StPO, des fairen Verfahrens sowie des [X.] die Verwertung des Ergebnisses der zweiten Untersu-chung der vom Angeklagten abgegebenen Urinprobe beanstandet, ist bereits deshalb unbegründet, weil der Angeklagte die Urinprobe nach Beratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgegeben hat. Für die anschließend durchgeführ-ten Untersuchungen war ein Einverständnis des Angeklagten nicht erforderlich. Dass der Angeklagte seine Bereitschaft zur Abgabe der Urinprobe ausdrücklich oder konkludent von einer bestimmten Verwendung der Probe abhängig ge--
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macht hat, ist dem von der Revision vorgetragenen und aus dem Hauptver-handlungsprotokoll ersichtlichen Verfahrensgang nicht zu entnehmen.
Soweit die Revision geltend macht, das Anschreiben des Vorsitzenden an die Diagnostische Medizin S.

vom 2. November 2010 sei der [X.] vorenthalten worden, ist darauf hinzuweisen, dass das
Schreiben nach dem Vorbringen der Revision dem Angeklagten im [X.] an den [X.] am 2. November 2010 ausgehändigt wurde. Im Übri-gen ist das Schreiben in der Hauptverhandlung am 5. November 2010 verlesen worden.
[X.]

Roggenbuck Cierniak

Bender Quentin

Meta

4 StR 162/11

13.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2011, Az. 4 StR 162/11 (REWIS RS 2011, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4874

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