Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 3 StR 421/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 985

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 421/12
vom
27. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November
2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 dahin abgeändert, dass der Ange-klagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des [X.] vom 28. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materi-ellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung des Schuldspruchs und einer entsprechenden Neufestsetzung von Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ist der Angeklagte, soweit er im Falle III. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, nicht -
wie vom [X.] angenommen -
eines (einheitlichen) Vergehens des Betruges, sondern der Untreue in vier Fällen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte, hätte das [X.] das Tatgeschehen so bewertet, wirksamer hätte verteidigen können.

Als Einzelstrafen setzt der Senat in diesen Fällen in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] jeweils die sich aus § 266 Abs. 2, §
263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafe hat gleich-wohl Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren einzubeziehenden [X.] (zwei Jahre neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr, zweimal zehn Monate, zweimal neun Monate, acht Monate, viermal sechs Monate) aus, dass das [X.] diese milder be-messen hätte, wenn es im Falle III. 1. der Urteilsgründe statt -
wie geschehen -
einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges vier [X.] von sechs Monaten jeweils wegen Untreue ausge-sprochen hätte.

2. Im Übrigen bemerkt der Senat:

Die Rüge, das [X.] habe gegen § 265 Abs. 1 StPO und die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, weil es den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, es werde den einem von der Staatsanwaltschaft we-gen [X.] eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Würdigung der Beweise zu seinem Nachteil verwerten, ist 2
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entgegen der Ansicht des [X.] zulässig erhoben. Zum Inhalt der Anklageschrift muss die Revision nicht vortragen, denn diesen hat das [X.] wegen zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 -
3 [X.], [X.], 115; vom 23. April 2002
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3 [X.], StV
2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts.

Die Rüge ist jedoch unbegründet, denn mit dem von der [X.] in die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) aufgenommenen Hinweis auf die indizielle Bedeutung des dem eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist den sich aus §
265 Abs.
1 StPO ergebenden Anforderungen genügt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2000 -
1 StR 427/00, NStZ
2001, 162).

Becker [X.]

Schäfer

Mayer Spaniol
6

Meta

3 StR 421/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 3 StR 421/12 (REWIS RS 2012, 985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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