Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. 4 StR 233/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5524

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917B4STR233.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 233/17
vom

12. September 2017

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 4.
Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf die von der
damaligen Pflichtverteidi-gerin, Rechtsanwältin [X.]

, rechtzeitig und vom jetzigen Pflichtverteidiger,
Rechtsanwalt Dr. P.

, bereits bei ebenfalls rechtzeitiger Einlegung der Revisi-
on erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 [X.]).

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2. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. P.

vom 12. April
2017, in welcher erstmals ein [X.] geltend gemacht wurde, ist verspätet.

Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustel-lung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. März 2001

2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532,
und vom 12. Juni 2014

2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; [X.], Beschlüsse vom 12. September 2012

2 [X.]; vom 17. September 2008

1 [X.] und vom 12. August 1997

4 StR 329/97, [X.], 364,
jeweils mwN). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungs-frist zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustel-lung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde ([X.], Beschluss vom 2. November 2010

1 [X.] [juris Rn. 23] mwN). Ist aber die [X.]sbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 1. Juni 2015

4 StR 21/15, NStZ 2015,
540 und vom 27. Juli 2012

1 [X.], [X.], 435, 436,
jeweils mwN).

So lag der Fall hier. Das angefochtene Urteil wurde der damaligen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin [X.]

, am 16. Juni 2016 zugestellt. Die
[X.] lief mithin am
18. Juli 2016 (der 16. Juli 2016 war ein Samstag) ab. Durch die vom Vorsitzenden am 14. März 2017 verfügte erneute Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. P.

Zustellung erfolgt zur Ingangsetzung der Revisionsbegründui-sionsbegründungsfrist nicht
erneut in Gang gesetzt werden.
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3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zur Anbringung der in der Revisionsbegründung vom 12. April 2017 erhobenen Verfahrensrüge der [X.] (§ 275 Abs. 1
Satz 2 [X.]) kommt entgegen der Auffassung des [X.] nicht in Betracht. Die Revision des [X.] ist mit der allgemeinen Sachrüge form-
und fristgerecht begründet worden (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 1951

1 StR 5/51, [X.]St 1, 44, 46). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des An-spruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG uner-lässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 10.
Juli 2012

1 [X.], [X.], 316; vom 10. Juli 2008

3 StR 239/08,
[X.]R [X.] § 44 Verfahrensrüge 14; vom 7. September 1993

5 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verfahrensrüge 8,
jeweils mwN). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.
Aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte auf eine (weitere) recht-zeitige Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. P.

vertraut hat. Der
seinerzeit als Wahlverteidiger neben der Pflichtverteidigerin tätige Rechtsanwalt Dr. P.

konnte nicht davon ausgehen, dass ihm
das Urteil zwecks Ingangset-
zung der Revisionsbegründung zugestellt (werden)
würde, zumal ihm die mit einem entsprechenden Vermerk vom Vorsitzenden angeordnete erste Urteils-zustellung nach seinen Angaben nicht zugegangen ist. Jedenfalls aber hatte Rechtsanwalt Dr. P.

am 29. August 2016 Akteneinsicht und konnte erken-
nen, dass die Urteilszustellung an die Pflichtverteidigerin erfolgt und die [X.]sbegründungsfrist daher abgelaufen war. Aus den Akten ist mithin nicht zu entnehmen, dass die erst am 13. April 2017 bei Gericht eingegangene [X.]sbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 [X.] nachgeholt worden ist.

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4. Die Verfahrensrüge ist im Übrigen schon deshalb nicht in ordnungs-gemäßer Form erhoben
worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]), weil die Revision nicht mitteilt, dass das Urteil einen Eingangsstempel vom 21. April 2016 trägt, also am letzten [X.] mit den Unterschriften der Rich-ter auf der Geschäftsstelle eingegangen ist.
Aus diesem Grunde wäre die Rüge auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation sind, wie sich auch aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeam-tin ergibt, nicht ersichtlich.

[X.]

Roggenbuck

Cierniak

Bender Feilcke
7

Meta

4 StR 233/17

12.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. 4 StR 233/17 (REWIS RS 2017, 5524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5524

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

4 StR 233/17

2 BvR 1004/13

1 StR 544/09

4 StR 21/15

1 StR 238/12

1 StR 301/12

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