Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.03.2019, Az. VIII B 158/18

8. Senat | REWIS RS 2019, 9061

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Gegenstand

Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde


Leitsatz

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2018  8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Vor dem [X.] ([X.]) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung [X.] jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des [X.], die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte [X.] nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der [X.] vereinbar (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Februar 2013 [X.], [X.]E 240, 219, [X.], 447).

4

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Meta

VIII B 158/18

21.03.2019

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 26. Oktober 2018, Az: 8 K 3280/16, Urteil

§ 62 Abs 4 FGO, Art 47 Abs 2 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.03.2019, Az. VIII B 158/18 (REWIS RS 2019, 9061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9061

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