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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 140/03Verkündet am:21. Januar 2004Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des[X.]s [X.] ([X.]) vom 15. April 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 16. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zugleich hat es [X.] zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme aufdie tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine [X.] etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die [X.] gibtes nicht wieder. Mit ihrer Revision begehren die Kläger, das angefochtene Be-rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht [X.] 3 -Entscheidungsgründe:Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit [X.] Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 25. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß [X.] jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem [X.] für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen ([X.], Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.]/02,NJW-RR 2003, 1290, unter [X.] b m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 22. [X.] - VIII ZR 122/03, zur [X.] bestimmt, unter [X.]). Von der [X.] und Zurückverweisung kann ausnahmsweise nur dann abgesehenwerden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entschei-dung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Damit gilt bei einerVerletzung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nach bisherigem Zi-vilprozeßrecht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen § 543 ZPO a.F.keinen Tatbestand aufwies (vgl. dazu [X.]Z 73, 248; [X.], Urteil [X.] Februar 1999 - [X.], [X.], 871 unter I 1 m.w.Nachw.; fernerSenatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1006; [X.] 4 -natsurteil vom 1. Oktober 2003 - [X.], [X.], 708 unter [X.]; [X.] vom 22. Dezember 2003 aaO, jew.m.w.[X.] enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-scheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen.Diesen läßt sich bereits nicht entnehmen, was die Kläger mit ihrer Klage be-gehrt haben. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist [X.] mangels tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich. [X.] auch unklar, was Gegenstand der Klageabweisung ist.2. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die [X.]nicht wiedergibt. § 540 ZPO macht dies nicht entbehrlich. Das trifft selbst dannzu, wenn das Berufungsurteil ordnungsgemäß auf die Feststellungen im erstin-stanzlichen Urteil Bezug nimmt. Diese Verweisung kann sich nicht auf die in derzweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken. Daher sind auch die [X.] wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzuneh-men ([X.], Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - [X.], NJW 2003,1743, zur Aufnahme in [X.]Z 154, 99 bestimmt; Senatsurteil vom 7. Mai 2003- VIII ZR 340/02, nicht veröffentlicht, jew.m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 2003- [X.]/02, NJW-RR 2003, 1290 unter [X.] a; Senatsurteil vom22. Dezember 2003 aaO, unter [X.]).Auch daran fehlt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil gibt die Be-rufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. [X.] könnte in der Sache selbst dann nicht entschieden werden, wenn das Be-rufungsurteil im übrigen eine ausreichende tatbestandliche [X.] 5 -lage bieten würde, was nach den vorstehenden Ausführungen (unter 1) jedochnicht der Fall ist.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. VIII ZR 140/03 (REWIS RS 2004, 4950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4950
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