Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 314/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3004

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 314/03 Verkündet am: 26. Mai 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2003 aufgeho-ben. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2003 zurückgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine [X.] etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch die [X.] gibt es nicht wieder. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, das angefochtene Urteil - 3 - aufzuheben und nach seinen Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu er-kennen; hilfsweise beantragt er, die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe den Nachweis, daß der von ihm erworbene Pkw im Zeitpunkt der Übergabe mit einem Mangel behaftet gewesen sei, nicht erbracht. Ihm obliege insoweit die Beweislast. Der Kläger sei nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, da er das Fahrzeug zumindest auch für gewerbliche Zwecke nutze. I[X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht rügt, mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 30. April 2003 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. [X.] bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung - 4 - etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann ab-gesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsur-teile vom 22. Dezember 2003 - [X.] ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter [X.] m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - [X.] ZR 208/03 unter 1; [X.], Urteil vom 10. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 687, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen, unter [X.] und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtli-che oder zumindest sinngemäße Aufnahme der [X.] in das Beru-fungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil [X.]Z 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - [X.] ZR 110/03, zur [X.] bestimmt; [X.], Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter [X.], [X.]. m.w.Nachw.). 2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstin-stanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-gen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich nicht, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So ist bereits nicht ersichtlich, ob der Kaufvertrag vor oder nach dem 1. Januar 2002 [X.] wurde; es bleibt daher offen, in welcher Fassung die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Kauf anzuwenden sind (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Des weiteren läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, welche Rechtsfolge der Kläger begehrt und welche Mängel er geltend macht. Zudem fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wieder-gabe der [X.]. Über den Hauptantrag der Revision, nach den - 5 - Schlußanträgen des [X.] in der Berufungsinstanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen Grundlage nicht entschieden werden. II[X.] Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.
[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert [X.]

Meta

VIII ZR 314/03

26.05.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. VIII ZR 314/03 (REWIS RS 2004, 3004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3004

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