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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: neinVeröffentlichung: ja[X.] § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabeunrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafver-fahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. [X.] 2 und 3 [X.] normierte [X.] se ipsum accusarefl) für [X.] weder die Nichtabgabe zu-treffender noch die Abgabe unrichtiger Steuerer-klärungen (im Anschluß an [X.]St 37, [X.], [X.]. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 LG HamburgŒ5 StR 452/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung inzwölf Fällen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die aufdie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. [X.] bedarf lediglich [X.] Das angefochtene Urteil weist auch insoweit keinen Rechtsfehlerauf, als der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für [X.] 1997 und 1998 verurteilt worden ist.Der Angeklagte hatte in den Einkommensteuererklärungen für [X.] 1991 bis 1996 wesentliche Teile seiner Einkünfte aus [X.] und Referententätigkeit nicht angegeben und daneben die Kapi-talerträge seiner Geldanlagen in [X.] gänzlich verschwiegen. Hierfürwurde der geständige Angeklagte zurecht wegen Hinterziehung von [X.] in sechs Fällen verurteilt. Obwohl ihm die Einleitung des [X.] -mittlungsverfahrens bereits im November 1998 bekanntgegeben [X.], machte er auch noch danach in den Einkommensteuererklrungen [X.] und 1998, die er im Dezember 1998 bzw. Mrz 2000 beim Finanzamteinreichte, in gleicher Weise wie in den Vorjahren falsche Angaben. [X.] verurteilte den Angeklagten auch insoweit wegen [X.] Einkommensteuer und bercksichtigte dabei [X.], daß er un-ter dem Eindruck eines Ermittlungsverfahrens weiterhin unvollstige An-gaben gemacht habe. Dies begegnet keinen rechtlichen [X.]) Zwar befand sich der Angeklagte in einer Konfliktsituation, weil [X.] Einleitung des Ermittlungsverfahrens bei [X.] Angabe [X.] seiner [X.]eiberuflichen Einkfte und seiner Kapitalertrinzukftigen [X.] wegen des sprunghaften Anstiegs der [X.] weitere Anhaltspun[X.] [X.] die ihm zur Last gelegtenEinkommensteuerhinterziehungen liefern [X.]. Dies gestattete ihm indesnicht, [X.] die nachfolgenden Besteuerungszeitrme unrichtige [X.] einzureichen.aa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Stze 2 und 3[X.] normierte [X.] (finemo tenetur se ipsum accussarefl) zueiner Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichenErklrungspflichten [X.]en kann, wenn sich der Steuerpflichtige [X.] in einer unauflslichen Konfliktlage befindet, ausder er sich durch eine (strafbe[X.]eiende) Selbstanzeige (§ 371 [X.]) nicht mehrbe[X.]eien kann (vgl. [X.]St 47, 8, 12 ff.). So sieht der [X.] z. B.die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteu-erjahreserklrung bis zum 31. Mai des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 [X.]) jeden-falls solange [X.] ausgesetzt an, wie gegen den Steuerpflichtigen ein Strafver-fahren wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-voranmeldungen [X.] dieselben Besteuerungszeitrme ge[X.]t wird ([X.] 14).- 4 -bb) Inhaltlich findet das [X.] jedoch dort seine [X.], wo es nicht mehr um ein bereits begangenes steuerliches Fehlverhaltengeht, [X.] das ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet ist. Selbst wenn [X.] zutreffender [X.] [X.] nachfolgende Besteuerungszeit-rme mittelbare Auswirkungen auf das laufende Steuerstrafverfahren habensollte, [X.] das ihre Unterlassung nicht rechtfertigen, weil andernfalls neu-es Unrecht geschaffen (vgl. [X.] aaO S. 15 m.w.N.) und dem Tter zudemr anderen Steuerpflichtigen eine ungerechtfertigte Besserstellungeingermt [X.] (vgl. [X.] in Hschmann/[X.]/[X.] und FGO§ 393 [X.] Rdn. 29). Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses [X.], [X.] niemand zu Auskften gezwungen werden darf, durch [X.] eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren [X.] ([X.] 56,37, 42). Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit einesgesicherten Steueraufkommens [X.] den Staat ist es vielmehr sachlich ge-rechtfertigt, [X.] die Steuerpflichtigen grundstzlich zur Auskunft verpflichtetsind, ohne Rcksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder [X.] aufgedeckt werden (vgl. [X.] Œ Kammer Œ wistra 1988, 302). [X.] ist nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuer unddesselben [X.], [X.] den bereits ein Ermittlungsverfahreneingeleitet wurde, weitere Erklrungspflichten bestehen, wie dies z. [X.] der Fall sein kann. In einem solchen Fall [X.] beider gebotenen Abws gesetzlich mit [X.] gesi-cherte Informationsinteresse des Staates r dem Interesse des Steu-erpflichtigen, sich nicht selbst belasten zu mssen, zurcktreten. [X.] die von dem Ermittlungsverfahren erfaûten Steuern gilt dies nicht, weilsonst neues Unrecht geschaffen [X.], zu dem das Recht auf Selbstschutznicht berechtigt (vgl. [X.] aaO S. 15).- 5 -cc) Ist aber bereits die Nichtabgabe von [X.] [X.] zu-kftige Besteuerungszeitrme derselben Steuer weiterhin strafbar, dann [X.] erst recht [X.] die Abgabe inhaltlich unrichtiger [X.].b) Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob steuerlicheErklrungspflichten, die lediglich mittelbar zu einer Selbstbelastung des Steu-erpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren [X.]en, ein stra[X.]echtliches [X.](vgl. hierzu [X.] aaO S. 16; [X.] aaORdn. 30; Ring/[X.] NStZ 1997, 530, 533 f.), kommt es im vorliegenden Fallnicht an. Diese Frage kann sich nur dann stellen, wenn neue (zutreffende)Angaben des Steuerpflichtigen in [X.] zu seiner Über[X.]unghinsichtlich [X.]rer Taten verwertet werden. Hier hat der Angeklagte aberzum einen weiterhin unrichtige Angaben gemacht und damit gerade keinezutreffenden [X.] abgegeben, die zu seiner Über[X.]ung bezlichder von ihm in den vorangegangenen Jahren begangenen Tattten her-angezogen werden k. Zum anderen hat das Landgericht die [X.] auf dessen Gestis und nicht auf seine Angaben in nachfolgenden[X.] gesttzt.2. Schlieûlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, [X.] dasLandgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht zugunsten des Ange-klagten die Mlichkeit eines Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) [X.] hat. Der Angeklagte hatte bei der Einreichung seiner Einkommen-steuererklrungen 1993 bis 1997 zu Unrecht eine Zusammenveranlagungmit seiner von ihm dauernd getrennt lebenden Ehe[X.]au beantragt (vgl. § 26Abs. 1 Satz 1 EStG) und dadurch unberechtigt die [X.] ihn steuerlicstigeMlichkeit des [X.] bei Anwendung des [X.] (§ 32a EStG) herbeige[X.]t.Einer Bercksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt le-bende Ehe[X.]au stand zwar [X.] den Bereich der Strafzumessung das Kom-- 6 -pensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]; vgl. [X.]R [X.]§ 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1). Es lagen indes die Voraussetzun-gen [X.] eine Durch[X.]ung des grundstzlich mlichen, aber als Wahlrechtdes materiellen Steuerrechts vom Willen beider [X.] nicht vor. Dieses ist mlich nicht automatische Folge einerGetrenntveranlagung von Ehegatten. Der Sonderausgabenabzug [X.] [X.] setzt vielmehr neben einem Antrag beim Finanzamt auch [X.] des Emp[X.]s dieser Zahlungen voraus (vgl. § 10 Abs. 1Nr. 1 EStG), weil dieser dann seinerseits die erhaltenen Leistungen [X.] unterwerfen [X.] (§ 22 Nr. 1a EStG). Hieran fehlt es im vorlie-genden Fall.[X.] Hr RaumBrause Schaal
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10.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2002, Az. 5 StR 452/01 (REWIS RS 2002, 5128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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