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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 204/09
vom
21. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Juli 2011 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff
und Dr.
Löffler
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24.
November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
[X.] Die gemäß §
321a Abs.
1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des §
321a Abs.
2 Satz
1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§
321a Abs.
2 Satz
5 i.V.m. Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern
11 bis 14 seines Urteils vom 24.
November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Rand-nummer
15 anschließt,
die Entscheidung selbständig tragend
ausgeführt hat, dass die [X.] (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wir-kung des Präparats der Beklagten begründet sind.
1
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3
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I[X.] Die Anhörungsrüge ist
im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in
der Randnummer
15 seines Urteils vom 24.
November 2010
insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert
im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom [X.] getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer
metabolischen
Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2009 -
31 O 374/06 -
O[X.], Entscheidung vom 11.12.2009 -
6 [X.]/09 -
2
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. I ZR 204/09 (REWIS RS 2011, 4495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4495
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I ZR 204/09 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Gehörsverletzung
XI ZR 17/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 143/11 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 268/11 (Bundesgerichtshof)
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