Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 143/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6580

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 143/11

Verkündet am:

10. Mai 2012

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1; ZPO § 321a
Wird die Verjährung durch Zustellung einer [X.]sschrift gehemmt und wendet sich die unterlegene [X.] mit einer Anhörungsrüge gegen das rechtskräf-tige Endurteil dieses Rechtsstreits, so wird der [X.] gegenüber dem [X.] durch die Dauer des Rügeverfahrens nicht weiter [X.].
[X.], Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 -
IX ZR 143/11 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Mai 2012
durch [X.] [X.],
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.]
gegen
das Urteil des 15.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 14.
September 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich auf die Kostenentscheidung erster Instanz bezieht.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erhob gegen die Rechtsanwaltskanzlei Dr.

S.

, Dr.

K.

und

R.

Klage mit dem Antrag auf gesamtschuldneri-sche Verurteilung zum Schadensersatz und Feststellung. [X.] war der Vorwurf, in der vertretenen Sache gegen andere Rechtsanwälte ohne Auf-klärung des [X.] über dieses Risiko die Klage mit Schriftsatz vom 30.
Dezember 2003 so begründet zu haben, dass der
Rechtsschutzversicherer 1
-
3
-
seine Deckungszusage wegen einer bisher unbekannten vorvertraglichen [X.] widerrief. Gegen diesen Vorwurf verteidigten sich die beiden erstge-nannten Sozietätsmitglieder. Der
aus der
Sozietät
ausgeschiedenen
Rechtsan-wältin

R.

konnte die Klageschrift nicht zugestellt werden. Das [X.] fragte daraufhin an, ob die Klage gegen diese [X.] zurückge-nommen werde, weil das Verfahren sonst abgetrennt werden müsse und hier-durch zusätzliche Kosten entstünden. Der Kläger nahm nach dieser Anfrage die Klage insoweit zurück. Durch weiteren Schriftsatz stellte er klar, die Klage richte sich nicht gegen die Sozietätsmitglieder, sondern gegen die auch so bezeichne-te Anwaltssozietät "S.

Rechtsanwälte". Die verteidigungsbereiten [X.] werteten dies als [X.]wechsel und stellten [X.].

Die beklagte Anwaltssozietät trat der behaupteten Pflichtverletzung ent-gegen und rechnete hilfsweise mit einem Vergütungsanspruch von 1.004,36

auf. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhob sie die [X.].

Das [X.] hat die Klage abgewiesen und dem Kläger auch die au-ßergerichtlichen Kosten der Sozietätsmitglieder auferlegt. Die Berufung des
[X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unzulässig, soweit sie eine Änderung der [X.] erstrebt. Für diesen selbständigen Streitteil ist die Revision nach der für ihre Zulassung gegebenen Begründung nicht eröffnet. Die 2
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4
-
4
-
Beschränkung der Revisionszulassung nach Maßgabe ihrer Begründung ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juni 1967 -
VII
ZR 266/64, [X.]Z 48, 134, 136; vom 16.
Januar 1996
-
XI
ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927
unter II., insoweit nicht in [X.]Z 131, 385 abgedruckt;
Beschluss
vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 63/08, [X.], 848 Rn.
4; Urteil vom 27.
September 2011 -
II
ZR 221/09, [X.], 2491 Rn.
18). Die Zulassung bezieht sich nach ihrer Begründung hier nicht auf die Frage, ob erstinstanzlich ein [X.]wechsel stattgefunden hat und demgemäß eine [X.] entsprechend §
269 Abs.
3 ZPO veranlasst war, sondern nur auf die Verjährungsfrage, die allein den hauptsächlichen Schadensersatzan-spruch des [X.] gegen die [X.] betrifft.

Die Revision ist im Umfang der Zulassung unbegründet. Dies ist, weil die [X.] im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, welches inhaltlich auf einer uneingeschränkten Sachprüfung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR 110/60, [X.]Z 37, 79, 81
f).

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung des [X.]s bestätigt, weil der erhobene Anspruch jedenfalls verjährt sei. Die Verjährungsfrist sei durch den Widerruf der Deckungszusage mit Schreiben des Rechtsschutzversi-cherers vom 23.
April 2004 in [X.] gesetzt worden. Der verjährungsrechtliche [X.] sei nicht entstanden, weil der beklagten [X.] in dem [X.] gegen den Rechtsschutzversicherer der Streit verkündet worden sei. Ob die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte des [X.] auch mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die [X.] be-5
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-
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-
auftragt gewesen sei, was der Kläger bestreitet, könne deshalb offenbleiben. Die Hemmungswirkung der [X.] führe nach der Verkündung des Berufungsurteils zu einem Verjährungsablauf am 15.
Juni 2008.
Gegen dieses Urteil sei die Berufung nicht zugelassen worden. Das anschließende Verfahren der Anhörungsrüge sei verjährungsrechtlich unerheblich, so lange nicht die Hauptsache fortgeführt werde. Die Verjährung sei auch nicht durch [X.] über den geltend gemachten Anspruch hinausgeschoben worden.

II.

Im Umfang der Zulassung halten die Annahmen des Berufungsgerichts rechtlicher Prüfung stand. Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Mandatsführung der beklagten Rechtsanwaltssozietät [X.] nach §
214 Abs.
1 BGB einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung. Hierauf hat sich die [X.] berufen. Sie war daran nicht gehindert, obwohl die Einrede erstinstanzlich erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist; denn die tatsächlichen Umstände, die den [X.] begründen, sind unstreitig. Unter dieser Voraussetzung kann auch im [X.] die Einrede der Verjährung unabhängig von §
531 Abs.
2 Satz
1 ZPO noch erhoben
werden (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa-chen,
Beschluss vom 23.
Juni 2008 -
GSZ 1/08, [X.]Z 177, 212 Rn.
9
ff). Wenn dies dazu führt, dass zum verjährungsrechtlichen [X.] weitere Feststellungen erforderlich werden, ändert dies an der Zulässigkeit der Einrede nichts ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 135/07, [X.], 685 Rn.
22).

7
8
-
6
-

1. Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen, die am 15.
Dezember 2004 noch nicht verjährt waren, richtet sich gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Satz
1 und 2, §
6 Abs.
1 Satz
1 EGBGB nach neuem Recht. Die Verjährung des strei-tigen Schadensersatzanspruchs selbst folgte gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
3, §
6 Abs.
1 EGBGB noch der durch das Gesetz zur Anpassung von [X.] an das [X.] vom 9.
Dezember 2004 ([X.]
I S.
3214) mit Wirkung vom 15.
Dezember 2004 auf-gehobenen Vorschrift des §
51b [X.] einschließlich des richterrechtlich entwi-ckelten verjährungsrechtlichen [X.]s.

a) Nach §
51b Satz
1 [X.] aF verjährt der Anspruch des Mandanten auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwaltssozietät gemäß §
51a Abs.
2 Satz
1 [X.] bestehenden [X.] in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch ent-standen ist. Dieser Zeitpunkt ist nicht allein mit der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts erreicht, sondern die Vermögenslage des Betroffenen muss sich hierdurch im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv ver-schlechtert haben. Dafür genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Unkenntnis des Schadens und damit des [X.] hinderte nach altem Recht den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens da-gegen nicht aus. Ein Schaden ist noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008, aaO Rn.
12 mwN).

Durch die von einer Mitarbeiterin der [X.]n gefertigte Klagebegrün-dung bot sich dem Rechtsschutzversicherer des [X.] die Möglichkeit, seine 9
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7
-
Deckungszusage für den eingeleiteten Rechtsstreit wegen Vorvertraglichkeit der Streitursache zu widerrufen. In einer solchen Risikolage entsteht der Scha-den und damit der hierauf gestützte Ersatzanspruch erst dann, wenn der [X.] tatsächlich von seinen Rechten Gebrauch macht (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar
2006 -
IX
ZR 232/01, [X.], 927 Rn. 38). Das [X.] ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, die Verjährung von Schadens-ersatzansprüchen gegen die [X.] sei durch den Widerruf der [X.] mit dem Schreiben vom 23.
April 2004 in [X.]
gesetzt worden.

b) Soweit das Berufungsgericht den [X.] der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
6 BGB durch Zustellung der [X.] im [X.] des [X.] gegen seinen Rechtsschutzversicherer für gehemmt erachtet hat, ist dies rechtlich bedenkenfrei und von keiner Seite beanstandet worden. Wie vom
Berufungsgericht festgestellt, hat der Kläger auch der beklagten Sozietät den Streit verkündet, nicht etwa ihren Mitgliedern.
Die Frage, ob die Streitver-kündung an die Sozietätsmitglieder auch die Verjährung gegenüber der [X.] hemmen würde (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 1988 -
X
ZR 64/87, [X.]Z 104, 76, 81
f
-
zur KG, offenlassend), stellt sich deshalb nicht.

Von der Revision angegriffen wird aber die Dauer der Hemmung nach §
204 Abs.
2 Satz
1 BGB im Hinblick auf die Anhörungsrüge des [X.] gegen das Berufungsurteil vom 22.
Juni 2006, die durch Beschluss vom 14.
Februar 2007 zurückgewiesen worden ist. Nach der genannten Bestimmung endet die Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die sechsmonatige Frist des §
204 Abs.
2 Satz
1 BGB beginnt nach einhelliger Auslegung mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (so auch [X.], Urteil vom 15.
Januar 2009 -
I
ZR 164/06, [X.] 2009, 132
Rn.
21), 11
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8
-
sofern das Verfahren nicht ohne eine formeller Rechtskraft fähige Entscheidung beendet wird.

Bei den Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen, die den Eintritt der formellen Rechtskraft nach §
705 Satz
2 und §
544 Abs.
5 Satz
1 ZPO hemmen, ist die Anhörungsrüge nicht genannt. Sie kann nach §
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO vielmehr erst dann erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerügte Entscheidung nicht gegeben ist. Die Anhö-rungsrüge einer [X.] hemmt deshalb die Rechtskraft der gerügten Entschei-dung nicht. Erst bei begründeter Rüge wird die Hauptsache ähnlich einer
Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens fortgesetzt und daher die Rechtskraft
der ergangenen Entscheidung durchbrochen ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 unter c im [X.]
an die Gesetzesmaterialien). Durch die Fortsetzung der Hauptsache erneuert sich auch die Hemmung einer noch
laufenden Verjährungsfrist. Keine [X.] entfaltet demgegenüber das vorausgegangene Rügeverfahren (aA,
jedoch ohne Begründung, [X.]/[X.], BGB 2009,
§
204 Rn.
144).

Diese Folge
entspricht der Wirkungsweise einer Urteilsverfassungsbe-schwerde, als deren Vorverfahren bei Rüge einer Gehörsverletzung das Abhil-feverfahren des §
321a ZPO dient (vgl. zur Verfassungsbeschwerde [X.], NJW 1996, 1736). Erst wenn die Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt und der Prozess im Rechtsweg weiter geht, setzt auch hier die Hemmung einer noch laufenden Verjährungsfrist erneut ein. Deshalb war anerkannt, dass das Verfahren der Verfassungsbeschwerde selbst eine laufende Verjährungsfrist nach §
209 [X.] nicht unterbrach ([X.] 103, 290, 293
f unter B. I.
3.). Zur Dauer der Verjährungsunterbrechung nach Streit-13
14
-
9
-
verkündung gemäß §
215 Abs.
1 [X.] und Beginn der in §
215 Abs.
2 [X.] bestimmten Sechsmonatsfrist hatte das Oberlandesgericht
Düsseldorf ent-schieden, dass es auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Wiederaufnahme nicht ankomme (Urteil vom 28.
März 2003 -
16
U 159/02, juris Rn.
49).

Diese Auffassung ist richtig.
Sie entspricht dem Gesetzeswortlaut und trägt insbesondere dem Umstand Rechnung,
dass weder eine Verfassungsbe-schwerde noch eine Anhörungsrüge nach §
321a Abs.
3 ZPO wie ein [X.] zwingend dem Gegner zugestellt werden.
Die verjährungsrechtliche Un-beachtlichkeit der Anhörungsrüge ist insbesondere für den Fall der Streitver-kündung und die Dauer der
hierdurch bewirkten [X.] auch [X.], weil die Interventionswirkung der
§
74 Abs.
1, §
68 ZPO ge-gen den [X.] durch eine Anhörungsrüge im [X.] oder eine Verfassungsbeschwerde gegen das dort ergangene Urteil nicht ge-hindert wird. Der [X.], die einem Dritten den Streit verkündet hat, ist es folglich zuzumuten, den Folgeprozess
gegen diesen
alsbald einzuleiten, wenn der [X.] rechtskräftig entschieden ist, ohne in jedem Fall
schon das Ergebnis von [X.] gegen die ergangene Entscheidung zu kennen, welche deren Rechtskraft nicht hemmen.

c) [X.] der [X.]n ist nicht durch einen verjäh-rungsrechtlichen [X.] des [X.] gehindert. Der Kläger hat be-reits vor Beendigung des Mandates durch die [X.], die spätestens in dem Schreiben
vom 22.
Dezember 2005 erklärt worden ist, welches der Kläger am 27.
Dezember 2005 beantwortete, dieser den Widerruf der Deckungszusage durch seinen Rechtsschutzversicherer als Haftungsfall vorgeworfen (so etwa in dem Schreiben vom 8.
Juli 2005). Der [X.] des [X.] war da-15
16
-
10
-
her in diesem Punkt gegenstandslos. Zusätzlich geboten sein konnte jedoch noch ein Hinweis auf die [X.] dieser etwaigen Haftung nach Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
3, §
6 Abs.
1 EGBGB und §
51b [X.] aF, welcher nach Satz
2 dieser Vorschrift spätestens mit der Beendigung des Mandates erteilt werden musste, hier also vor dem 28.
Dezember 2005.

Der Kläger hat nach allgemeinen Regeln darzulegen, dass die [X.] ihn auf die Verjährungsfrist ihrer erörterten Haftung nicht hingewiesen hat und dieser Umstand dafür ursächlich war, dass die zur Entscheidung stehende [X.] erst in [X.] erhoben worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 180/04, [X.], 801 Rn.
14; Zugehör, [X.], Sonderbeila-ge
4
Seite
31
unter B.
VI.
9.). Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht gerecht geworden. Statt der Unkenntnis der [X.] kann auch ein anderwei-tiges Versehen dafür ursächlich gewesen sein, dass die Klage erst in [X.] am 10.
September 2009 bei Gericht eingegangen und demnächst zuge-stellt worden ist. Da hier die [X.] des geltend gemachten [X.] gegen die [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
6, Abs.
2 Satz
1 BGB länge-re Zeit gehemmt war, kommt insbesondere auch ein Irrtum über die Dauer die-ser Hemmung auf Seiten des [X.] in Betracht, welcher der [X.]n nicht zugerechnet werden kann.

III.

Die weiteren Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die
erstinstanzliche
Entscheidung des [X.] durch den Einzelrichter nach § 348a ZPO
ist auch dann kein Beset-zungsfehler im Sinne von §
547 Nr.
1 ZPO, wenn eine Rückübertragung nach 17
18
-
11
-
§
348a Abs.
2 ZPO geboten gewesen wäre. Einer verfassungskonformen Ein-schränkung des Rechtsmittelausschlusses in §
348a Abs.
3 ZPO bedarf es deshalb nicht. Von weiterer Begründung insoweit
wird gemäß §
564 ZPO abge-sehen.

Kayser
Raebel

[X.]

Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 22.12.2010 -
4 O 17285/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
15 [X.] -

Meta

IX ZR 143/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 143/11 (REWIS RS 2012, 6580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6580

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 143/11

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