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Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Gehörsverletzung
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
I. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, die Entscheidung selbständig tragend ausgeführt hat, dass die [X.] (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.
II. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.
[X.] Schaffert
Kirchhoff [X.]
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 24. November 2010, Az: I ZR 204/09, Urteil
§ 321a Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2011, Az. I ZR 204/09 (REWIS RS 2011, 4469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4469
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, I ZR 204/09, 21.07.2011.
Bundesgerichtshof, I ZR 204/09, 24.11.2010.
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