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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Terno und [X.], [X.], [X.] und [X.] 17. Dezember 2003beschlossen:Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird [X.] berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des [X.] [X.] vom 25. September 2002 auf [X.] zurückgewiesen wird.Gründe:Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwer-de des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichenAuslassung des [X.] gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine ab-schließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutreffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlichnicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar istein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder- 3 -mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt ([X.], Beschluß vom8. Juli 1993 - [X.] - [X.]R ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der [X.]. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sieverfahrensabschließenden Charakter und sprechen die [X.] Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den [X.] der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand [X.] ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht [X.] aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung [X.] kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Be-schlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Un-richtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. [X.] aaO).Terno [X.] [X.][X.] Felsch
Meta
17.12.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. IV ZR 412/02 (REWIS RS 2003, 152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 152
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