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PDF anzeigen[X.]/01vom18. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2001a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagtedes Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung schuldig ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] - Schwurgericht - des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.[X.]ünde:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in [X.] gefährlicher Körperverletzung zu einer aus den Einzelstrafen von neun undvier Jahren gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. [X.] hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau [X.] 20 Minuten vor dem steren Todeseintritt dreimal krftig an den Kopf.Nachdem er ihr weitere Miûhandlungen zugeft und sie gefesselt hatte, [X.] sie schlieûlich durch Ersticken. Zur subjektiven Seite hat die [X.], sie habe angesichts "dieses [X.] andauernden Tatgeschehensnicht verkannt, [X.] der Angeklagte von Anfang des Streits an den Vorsatz [X.] haben kann, [X.] M. zu tten". Nach Darlegung von [X.], [X.] ihrer Auffassung fr "einen derartigen weitreichenden [X.]"sprechen, hat die [X.] dann mitgeteilt, [X.] sie "die Überzeugung voneinem das ganze Geschehen umfassenden [X.] ... jedoch nicht mitder erforderlichen Sicherheit" habe gewinnen k. Es blieben "nicht nurtheoretische Zweifel, [X.] der Angeklagte mlicherweise anfangs und noch biszum Fesseln ... [X.] nur len, nicht aber tten wollte und erst nach [X.] den Entschluû faûte, sie zu tten".2. Auf der [X.]undlage dieser Feststellungen hat das [X.] den An-geklagten zu Recht der Krperverletzung und des Totschlags schuldig gespro-chen. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen diesen [X.] aber nicht stand.Das [X.] hat nicht bedacht, [X.] der [X.]undsatz "im Zweifel frden Angeklagten" auch dann gilt, wenn ungek[X.]t ist, ob die tatschlichenVoraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorgelegen haben(BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 m.w.Nachw.). [X.] der Angeklagte- was das [X.] nicht ausgeschlossen hat - bereits die ersten Krper-verletzungshandlungen mit [X.] vorgenommen, so wre das [X.] als ein in natrlicher Handlungseinheit begangenes vorstzli-- 4 -ches [X.] zu werten. Die Annahme zweier selbstiger Taten ver-stût daher gegen den [X.]undsatz "in dubio pro [X.] Der Senat schlieût aus, [X.] aufgrund einer neuen Hauptverhandlungdas Vorliegen von Tatmehrheit zweifelsfrei bejaht werden kann, zumal sich dieEinlassung des Angeklagten zu dieser Frage nicht verhielt und weitere Be-weismittel als die bereits verwendeten nicht zur [X.]. Er rtdeshalb aufgrund der im rigen rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] [X.] den Schuldspruch. Eines vorherigen rechtlichen Hinweisesan den Angeklagten bedurfte es nicht.Die [X.] zur Aufhebung der beiden Einzelstrafenund der Gesamtstrafe.[X.] von Lienen
Meta
18.10.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2001, Az. 3 StR 387/01 (REWIS RS 2001, 986)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 986
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