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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 53/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision ge-gen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2004 zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung der Ansprüche wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung richtet. Im Üb-rigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [X.], weil die Revision gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht eröffnet ist (Sen.Urt. v. 07.03.2001 - [X.], 770, 771 - Kabeldurchführung II). Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. [X.] Scharen [X.] [X.] [X.] Entsch. v. 18.03.04 - 6 U 2683/03 [X.]. v. 05.03.03 - 21 O 18137/00
Meta
20.12.2005
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. X ZR 53/04 (REWIS RS 2005, 123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 123
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