Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZA 4/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4008

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[X.]BESCHLUSS X ZA 4/05 vom 11. April 2006 in dem Rechtsstreit [X.] Entsch. v. 21.07.05 - 6 W 1926/05 [X.]. v. 03.05.05 - 21 O 20812/04 - 2 - [X.] hat am 11. April 2006 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Das Prozesskostenhilfeverfahren für eine - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2005 ist durch den Be-schluss des Senats vom 24. Januar 2006 abgeschlossen. Bei [X.] hat es sein Bewenden. Prozesskostenhilfe für eine Rüge nach § 321a ZPO kommt nicht in Betracht, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstel-lerin nicht ersichtlich ist. Zu einer fachgerichtlichen Selbstkorrektur besteht deshalb ebenso wenig Anlass. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Einga-ben in dieser Sache rechnen. Melullis Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2005 - 21 O 20812/04 - [X.], Entscheidung vom 21.07.2005 - 6 W 1926/05 -

Meta

X ZA 4/05

11.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2006, Az. X ZA 4/05 (REWIS RS 2006, 4008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4008

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