Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. X ZR 148/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5184

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[X.]BESCHLUSS X ZR 148/03 vom 6. Februar 2006 in der [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] am 6. Februar 2006 beschlossen: Das Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. F. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Beklagte ist Inhaberin des [X.] ([X.]), das Vorrichtung und Verfahren zum individuellen Filtern von über ein Netzwerk übertragenen Informationen betrifft. Auf die Nichtigkeitsklage der Klä-gerin hat das [X.] das Streitpatent für nichtig erklärt. 1 Im Berufungsverfahren hat der [X.]at die Einholung eines Sachverstän-digengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. F. S. ,

, zum gerichtlichen Sachverständigen be- stellt. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten am 19. Juli 2005 vorgelegt. Mit Schriftsätzen vom 17. August, 26. Oktober und 8. Dezember 2005 hat die Beklagte beantragt, den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. 2 - 3 -
Die Klägerin tritt den Ablehnungsgesuchen entgegen. 3 I[X.] Es kann dahinstehen, ob die Ablehnungsgesuche vom 26. Oktober und 8. Dezember 2005 bereits unzulässig sind, weil sie nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des [X.]usses über die Ernennung des gerichtlichen Sachverständigen gestellt worden sind und die Beklagte insoweit nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die geltend gemachten Ablehnungsgründe unverzüglich vorgebracht hat, nachdem sie dazu in der [X.] war. Denn die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind jedenfalls unbegrün-det, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nicht vorliegt. 4 1. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den-selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt wer-den. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden [X.] erweckte Anschein der [X.]lichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die [X.] wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht [X.] und damit nicht unparteiisch gegenüber ([X.].Urt. v. 15.5.1975 - [X.], [X.], 507 - Schulterpolster; [X.].[X.]. v. 13.1.1987 - [X.], [X.], 350 - Werkzeughalterung; [X.].[X.]. v. 4.12.2001 - [X.]/00, [X.], 369 - Sachverständigenablehnung; [X.].[X.]. v. 28.10.2003 - [X.], [X.]. 2004, 234; [X.], [X.]. v. 15.3.2005 - [X.], NJW 2005, 1869). 5 2. Hiernach ausreichende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. 6 - 4 - a) An dem Ablehnungsgesuch vom 17. August 2005, das die Beklagte mit der Vermutung begründet hat, der Sachverständige oder einer seiner Mitar-beiter habe das gerichtliche Gutachten dem [X.] ([X.]) zugänglich gemacht, welcher im [X.] hieraus zitiert hat, hat die Beklagte nicht festgehalten, nachdem der Sachverständige dem entgegengetreten ist und die Klägerin erklärt hat, ihrerseits den [X.] infor-miert zu haben. Jedenfalls ergeben sich aus der [X.]veröffentlichung [X.] keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen. 7 b) Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen vermag aus der Sicht einer verständigen [X.] auch nicht der Umstand zu erregen, dass der Sachverständige die Klägerin und/oder den [X.] wegen der [X.]veröffentli-chung nicht gerichtlich oder außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob dem Sachverständigen, wie die [X.] meint, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen. Denn es muss dem Sachverständigen, aus dessen Gutachten lediglich zwei Seiten wie-dergegeben worden sind und der vom [X.] nicht namentlich genannt worden ist, überlassen bleiben, ob er Veranlassung sieht, seine Rechte zu verfolgen. Eine vernünftige [X.] in der Situation der Beklagten wird deswegen nicht an seiner Unparteilichkeit zweifeln. Soweit die Beklagte in dem Verhalten der Klägerin und des [X.] eine ihr gegenüber begangene unerlaubte Handlung sieht, bleibt es ihr unbenommen, selbst die ihr geboten erscheinenden Maßnahmen gegen weitere Rechtsverletzungen zu ergreifen. 8 c) Aus diesem Grunde muss auch das Ablehnungsgesuch vom 8. [X.] ohne Erfolg bleiben. Soweit in diesem Gesuch ein weiterer Ablehnungsgrund darin gesehen wird, dass der Sachverständige in seiner Stel-lungnahme vom 15. November 2005 zu der Bemerkung in seinem Gutachten, der Patentanspruch enthalte "Banalitäten, die den neutralen Fachmann in [X.] versetzen", zur "Klarstellung – auf die Übersetzung des Wortes '[X.] - 5 - [X.] verwiesen" hat, die nach einem Fremdwörterbuch "Plattheit, Selbstver-ständlichkeit, Gewöhnlichkeit, Fadheit" laute, hat er durch die Hervorhebung des Wortes "Selbstverständlichkeit" deutlich gemacht, dass es ihm nicht um eine Herabsetzung der Erfindung zu tun war. Die in der Qualifikation als "banal" oder "selbstverständlich" liegende kritische sachliche Wertung muss die [X.] hinnehmen. [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.09.2003 - 4 Ni 41/02 -

Meta

X ZR 148/03

06.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2006, Az. X ZR 148/03 (REWIS RS 2006, 5184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5184

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