Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 266/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2775

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 30. Juni 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 833 a) [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden [X.] gemäß § 833 Satz 2 [X.]. [X.], Urteil vom 30. Juni 2009 - [X.]/08 - [X.]

LG Itzehoe - - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt den [X.] als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Ok-tober 2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus [X.] aus. Dem [X.] gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und [X.]- - 3te dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des [X.]. Den dabei entstande-nen Schaden beziffert der Kläger mit 5.441,46 •. Der Beklagte macht geltend, [X.] sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2008, 963 ver-öffentlicht ist, hat es dahinstehen lassen, ob die Hütesicherheit der Weide ge-währleistet gewesen sei. Es hat insbesondere offen gelassen, ob die Zaunpfäh-le noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender Weise überprüft habe. Eine Haftung des [X.] scheide gemäß § 833 Satz 2 [X.] jedenfalls deshalb aus, weil der entstandene Schaden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch bei Anwendung der dem [X.] oblie-genden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre. Der landwirtschaftliche Sachverständige [X.] habe überzeugend und nach-vollziehbar dargelegt, dass das eine Rind den Zaun auch durchbrochen hätte, wenn die Pfähle vollkommen in Ordnung gewesen wären. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das verunglückte Rind zeitgleich mit den vier anderen Rindern, aber an einer anderen Stelle ausgebrochen. Das Ereignis, das den Ausbruch ausgelöst habe, habe sich auf die Tiere unterschiedlich [X.]. Während die vier anderen Rinder das Ereignis bewältigt hätten, habe das verunglückte Rind panikartig reagiert. Üblicherweise laufe sich die Herde 3 - - 4auf der Weide aus. Bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne das anders sein. Ein Rind, das in Panik geraten sei, könne dann auch bei einem vollkom-men intakten Zaun durchgehen. Die in § 833 Satz 2 [X.] angeordnete [X.] sei zwar nicht mehr zeitgemäß. Sie verstoße aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Weil die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der Literatur teilweise bezweifelt werde, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem [X.] als Nutztierhalter die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gemäß § 833 Satz 2 [X.] eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Norm nicht verfassungswidrig. [X.] verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 5 a) Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht be-stehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. [X.] 22, 387, 415; 52, 264, 280 = NJW 1980, 338). Daneben kommt in dem Gleich-heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Willkürverbot als fundamentales Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch 6 - - 5der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern viel-mehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Be-stimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden [X.] ([X.] 4, 144, 155; 36, 174, 187 = NJW 1974, 179, 181). Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurtei-lung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt ([X.] 9, 334, 337 = NJW 1959, 1627). Eine derartige Willkür kann bei einer gesetzlichen Regelung nach [X.] Rechtsprechung des [X.] aber nur dann ange-nommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist ([X.] 12, 326, 333; 23, 135, 143 = NJW 1968, 931; 55, 72, 89 f. = NJW 1981, 271, 272). b) Nach diesen Grundsätzen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den [X.] nicht, die Haftung aller Tierhalter ohne Rücksicht auf den von ihnen mit der Tierhaltung jeweils verfolgten Zweck gleich auszugestalten. So kann ein Tier einerseits aus Liebhaberei oder sonstigen ideellen Zwecken (wie etwa aus altruistischen Motiven von einem Tierheim) gehalten werden. Andererseits kann die Tierhaltung - beispielsweise in der Landwirtschaft - auch aus rein wirtschaft-lichen Gründen erfolgen. Derartigen Besonderheiten kann der Gesetzgeber durch unterschiedliche Regelungen grundsätzlich Rechnung tragen. Die [X.] der Nutztierhaltung ist durch Gesetz vom 30. Mai 1908 ([X.]. [X.], 313) Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Nach der Begründung der Gesetzesnovelle soll die Haftungsprivilegierung im [X.]- - [X.] dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und ins-besondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig be-stehenden Versicherungslücken zu vermeiden ([X.]. 1905 - 06 Nr. 255, [X.], 3231). Dieses gesetzgeberische Anliegen, dem die mit der [X.] erfolgte Differenzierung zwischen der Gefährdungshaftung des Halters eines Luxustieres (§ 833 Satz 1 [X.]) und der an eine Pflichtverletzung an-knüpfenden Haftung des Halters eines Nutztieres (§ 833 Satz 2 [X.]) Rech-nung trägt, erweist sich nicht als evident unsachlich und ist deshalb nicht will-kürlich. c) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich die Voraussetzungen, die den Gesetzgeber im Jahr 1908 veranlasst haben, zugunsten des Halters eines Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des [X.] zu dienen bestimmt ist, eine im Bürgerlichen Gesetzbuch bis dahin nicht vorgesehene Haftungsprivilegierung zu schaffen und deshalb Satz 2 in § 833 [X.] nachträglich einzufügen, im Laufe der [X.] geändert haben. Abgesehen davon, dass selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung heute [X.] Rolle mehr spielt und es in der Landwirtschaft die zum [X.]punkt der Geset-zesnovellierung noch notwendige Haltung von [X.] kaum noch gibt, ist, wie der erkennende Senat schon vor längerer [X.] ausgeführt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - [X.] - VersR 1986, 1077, 1078), auch ein Wandel dahin eingetreten, dass eine Versicherung der Tierhalterrisiken heute allgemein üblich ist. Aus diesen Gründen haben sich viele Autoren schon seit längerem für eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des § 833 [X.] ausgesprochen (vgl. z.B. [X.] in [X.], 12. Aufl., § 833, Rn. 5; [X.] in AK, 1979, § 833 [X.] I, 1; von [X.], Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 20 f.; vgl. auch [X.] in [X.], 1. Aufl., § 833, Rn. 32). In jüngerer [X.] ist die Rückkehr zu einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage einer strikten Haf-tung u.a. auch bei der Vorbereitung der Schuldrechtsreform gefordert worden 8 - - 7(vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl., § 833, Rn. 3; v. Bar, [X.] Deliktsrecht, Teil I, 1996, Rn. 211). Diese Änderungsvorschläge hat der Gesetzgeber indessen weder bei der Schaffung des [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I, Seite 3138), noch bei Erlass des am 1. August 2002 in [X.] getretenen [X.] zur Ände-rung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.] I, [X.]) aufgegriffen. Dass die im Jahr 1908 eingeführte Haftungsprivilegierung des [X.] infolge der geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse heute ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich und verfassungswidrig sei, ist auch nicht ersichtlich (vgl. [X.]/[X.], aaO). Es [X.] nach wie vor nicht völlig sachfremd, hinsichtlich der [X.] zwischen der Haltung von Luxustieren einerseits und der von Nutztieren andererseits zu differenzieren und die Haftung des [X.] zu privilegie-ren, weil dieser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhal-tung angewiesen ist. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die Haftung des [X.] an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet, während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermu-tetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich. Diese unterschiedli-che Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen bewegt sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu [X.] 81, 156, 196; [X.], [X.], 761), zumal der dem Tierhalter obliegende Entlas-tungsbeweis strenge Anforderungen stellt ([X.], NJW-RR 1999, 1627; [X.]/[X.], [X.] [2008], § 833, Rn. 147; [X.], [X.], 181, 183; jeweils m.w.N; vgl. auch [X.], [X.], 115 mit NA-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - [X.]). 2. Wie die Revision indessen mit Recht geltend macht, hat das [X.] den Umfang dieser Anforderungen im Streitfall verkannt. 9 - - 8a) Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne offen bleiben, ob die Zaunpfähle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in aus-reichender Weise überprüft habe, denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Schaden auch bei Anwendung der dem [X.] obliegenden Sorg-falt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre (§ 833 Satz 2, [X.]. [X.]). In Übereinstimmung mit dem landwirtschaftlichen Sachverständigen [X.] geht es davon aus, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt, weil auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier in einer Paniksituation durch-gehen könne. Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht hinsicht-lich der dem [X.] als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht maßgeblich auf den Zustand der Umzäunung der Weide abstellt. Dabei lässt es indessen rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer [X.], dass der Sachver-ständige in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat, über die [X.] entscheide nicht allein die [X.], sondern auch die Sorgfalt des Tierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern nämlich der Herdenin-stinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder zum Vorschein komme. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass eine Panikattacke in einer weidenden Rindviehherde nicht auszuschließen sei und in der Praxis häufiger vorkomme. Diese könne durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötz-lich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgelöst werden. Unter normalen Bedingungen führe eine solche [X.] zu einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die über eine ausreichende Flächengröße verfüge, würden die Panik auslösenden Hormone durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die [X.] sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten Fällen die Umzäunung durchbrochen werde. Üblicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf der Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne dies anders sein. 10 - - 9b) Diese Darlegungen des Sachverständigen hätte das Berufungsgericht zum Anlass nehmen müssen, der Frage nachzugehen, ob es mit der gebotenen Sorgfalt vereinbar war, die Rinderherde für längere [X.] auf dieser kleinen Wei-de zu belassen, zumal es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-nommenen Feststellungen des [X.]s bei dem verunglückten Rind um ein junges, erst zwei Jahre altes Tier handelte, das zudem trächtig war. In die-sem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach den eigenen Angaben des [X.] jüngere Rinder schreckhafter sind als ältere. Wie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung weiter erklärt hat, stehen seine Rinder in der warmen Jahreszeit an einer anderen Stelle und nicht auf [X.] beim Haus. Dort stünden sie nur in der Übergangszeit, bevor sie in den Stall kämen. Bei [X.] handele es sich eigentlich eher nur um einen Aus-lauf, denn sie sei zu klein, als dass sich die Rinder dort selbst ernähren könn-ten. Sie würden daher zugefüttert, blieben aber in der Nacht draußen. Vor dem Unfall hätten sie seit etwa einer Woche auf [X.] gestanden. Da nach den Darlegungen des Sachverständigen die geringe Größe der Weide indessen dazu beigetragen haben kann, dass die in Panik geratene Herde sich nicht [X.] konnte und das verunglückte Rind deshalb die Umzäunung durchbrach, hätte das Berufungsgericht die naheliegende Frage prüfen müssen, ob der [X.] die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten möglicherweise dadurch verletzt hat, dass er diese Herde in der Übergangszeit etwa eine Woche lang auf [X.] am [X.] ließ, zumal die erforderliche Hütesicherheit, wie der Sachverständige deutlich gemacht hat, nicht allein durch eine ord-nungsgemäße Umzäunung der Weide sichergestellt werden kann, sondern dar-über hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter stellt. Dazu kann auch die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den [X.] Dritter gerecht werdenden Weide zählen. 11 - - 10c) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls auch der Frage weiter nachzugehen, ob das Verhalten des [X.] nach dem Ausbrechen der Rinder dem von ihm zu führenden Entlastungsbeweis entge-gensteht. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide en-det die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalter-haftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im [X.]punkt eines Un-falls zu dessen Vermeidung erforderlich waren ([X.], [X.] 2007, 421, 422). Wie die Revision unter Hinweis auf diesbezüglichen Sachvortrag des [X.] in der Berufungsbegründung mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Beklagte sofort nach dem [X.] die Polizei verständigt und diese daraufhin die Straßen in der Umgebung gesichert hätte. Für die Benachrichtigung der Polizei war entgegen der Auffassung des [X.]s eine Kenntnis davon, in welche Richtung die Rinder gelaufen waren, jedenfalls nicht erforderlich. 12 Darüber hinaus wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen ha-ben, dass nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen der aus einem eindrahtigen Elektrozaun bestehende Zaunteil zur Hofstelle hin bei einer Be-weidung der Fläche mit weiblichen Jungtieren nur bedingt zur Herstellung der erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der hier erfolgte Ausbruch von vier Rindern dazu beigetragen hat, dass das verunglückte Rind an anderer Stelle ausgebrochen ist. Des Weiteren wird das Berufungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Unfall, wenn es nicht zum Ausbruch der vier Rinder auf der Seite zur Hofstelle hin gekom-men wäre, deswegen hätte verhindert werden können, weil nachträgliche [X.]- - 11cherungsmaßnahmen in diesem Fall einfacher und möglicherweise wirkungs-voller gewesen wären. [X.] Zoll [X.] [X.]

von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 O 40/07 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 7 U 13/08 -

Meta

VI ZR 266/08

30.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2009, Az. VI ZR 266/08 (REWIS RS 2009, 2775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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