Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2003, Az. 2 StR 323/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1369

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[X.]/03vom6. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2003 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-weit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln im [X.] Ziffer 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasseauferlegt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2003 im Schuld- und Strafausspruchdahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen, davon in 6 Fäl-len mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflö-sung der in dem Urteil des [X.] vom [X.] 2001 - Az. 800 Js 29007/01 421 [X.] gebildeten Gesamt-strafe und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten[X.]n zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt ist.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge unter Einbeziehung von vier [X.] des [X.] vom 6. Dezember 2001 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen ([X.]. 2 und [X.]. 3) hat es den [X.] hinaus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] ([X.]n jeweils zwei Jahre) verurteilt. Gegen dieses Urteil wendetsich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, alsder Senat auf Antrag des [X.] [X.]. 3 der Urteilsgründe- Bestellung von 20 g Kokain am 8. Mai 2002 - nach § 154 Abs. 2 StPO im [X.] auf die Anfrage des [X.] vom 10. Juli 2003 - 3 [X.]. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2StPO.Die Einstellung des [X.] der Urteilsgründe führt zum Wegfall derinsoweit verhängten [X.] von zwei Jahren und der Gesamtstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten, die aus den [X.]n für diesen Fall undfür- 4 -den [X.]. 2 gebildet worden war. Es verbleibt bei der im [X.]. 2 erfolgtenVerurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und der hierfür verhängten[X.] von zwei Jahren.[X.]

Meta

2 StR 323/03

06.10.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2003, Az. 2 StR 323/03 (REWIS RS 2003, 1369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1369

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