Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. 3 StR 142/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3641

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 7. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Mai 2009, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, [X.] am [X.] [X.], [X.] als [X.] beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2008 a) in den [X.] 1 bis 44 der Urteilsgründe im Strafausspruch aufgehoben; die Angeklagte ist insoweit durch Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2007 rechtskräf-tig zu sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Mona-ten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; b) im Fall [X.] 4 der Urteilsgründe im Strafausspruch dahin ge-ändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das [X.] die Angeklag-te wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen, we-gen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben 1 - 4 - mit Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hob der [X.] mit Beschluss vom 5. August 2008 (3 [X.]) dieses Urteil in vier Fällen im Schuldspruch so-wie "im gesamten Strafausspruch" auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung unter Verwerfung der weitergehenden Revision zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an eine andere [X.] zurück. Nach den [X.] sollte indes, bedingt durch den Wegfall der vier Einzelstrafen, darüber hinaus lediglich der [X.] aufgehoben sein. 2 In der neuen Hauptverhandlung hat das [X.] das Verfahren ge-mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagten vorgeworfen [X.] war, eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit [X.] bestimmt zu haben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 hat es sodann die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fäl-len ([X.] 1 bis 44) sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle [X.] 2 bis 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 3 Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verlet-zung materiellen Rechts. Das vom [X.] vertretene [X.] hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un-begründet. 4 - 5 - 2. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Festsetzung neuer Ein-zelstrafen in den 44 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war nicht zulässig. 5 a) [X.] hat in diesen Fällen Einzelstrafen von sechs Mona-ten ([X.] 1 bis 22 und 24 bis 44) und neun Monaten Freiheitsstrafe (Fall A. 23) verhängt. Im Urteil vom 5. Dezember 2007 hatte das [X.] für diese Taten sechs Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten, eine Freiheits-strafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie 37 Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten ausgesprochen. 6 b) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für diese Fälle hat die [X.] - bedingt durch ein Schreibversehen des [X.]s - nicht erkannt, dass die in dem Urteil des [X.]s vom 5. Dezember 2007 verhängten Einzel-strafen durch den [X.]sbeschluss vom 5. August 2008 nicht aufgehoben [X.] und deshalb in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar spricht der Wortlaut von Ziffer 1. b) der [X.] von einer Aufhebung des "gesamten Strafaus-spruchs" und damit auch der festgesetzten Einzelstrafen; jedoch ergibt die Aus-legung der Entscheidung unter Berücksichtigung der Gründe (vgl. Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 13) zweifelsfrei, dass insoweit ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt und es statt "im gesamten Strafausspruch" richtig "im [X.]" hätte heißen müssen. Die Entscheidungsgründe des [X.]sbeschlusses vom 5. August 2008, in denen die für die 44 Fälle des [X.] mit Betäubungsmitteln ausgesprochenen Einzelstrafen nicht bean-standet werden, befassen sich unter Ziffer 1. a) und b) zunächst mit der Aufhe-bung des Schuldspruchs in den vier Fällen, in denen die Angeklagte wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] - 6 - bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt worden war. [X.] heißt es: "2. Der Wegfall der in den Fällen [X.] bis 48 verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe." Bei der [X.] und den Entscheidungsgründen handelt es sich um Bestandteile einer als Einheit aufzufassenden Entscheidung, die grundsätz-lich einer Auslegung zugänglich ist und - aufgrund der durch das [X.] bedingten inhaltlichen Abweichung von Tenor und Entscheidungsgründen - hier auch auslegungsbedürftig war. Da die gebotene Auslegung zweifelsfrei ergibt, dass die rechtfehlerfrei begründeten Einzelstrafen zu den Fällen II. 1 bis 44 bestehen bleiben sollten, war es nicht zulässig, diese rechtskräftig geworde-nen Einzelstrafen neu festzusetzen. 8 3. Soweit die [X.] im Fall [X.] 4 der Urteilsgründe die Angeklag-te wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten [X.] hat, verstößt dies gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Das [X.] hatte in seinem Urteil vom 5. Dezember 2007, gegen das allein die Angeklagte Revision eingelegt hatte, für diese Tat eine Freiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Dieser Rechtsfehler hat gemäß § 354 Abs. 1 analog, § 301 StPO die Abänderung des Strafausspruchs zugunsten der Angeklagten zur Folge; denn der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Beachtung des Verschlechterungsver-bots auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 27 m. w. N.). 9 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 18. Dezember 2008 für die 44 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - mit der Folge 10 - 7 - einer Fortgeltung der insoweit mit Urteil vom 5. Dezember 2007 festgesetzten, deutlich höheren Einzelstrafen - führt indes nicht zu der von der Revision [X.] Aufhebung des [X.]s. In Anbetracht der [X.] des Verfahrens wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des beanstandungsfreien Werdegangs der Angeklagten bis ins [X.] und ihrer daraus resultierenden Unbestraft-heit, des von ihr abgelegten Geständnisses, des nunmehr etwa drei Jahre [X.] [X.] sowie der positiven Entwicklung der Angeklagten im Justizvollzug (zweijährige Drogenfreiheit, Kontakt zur Drogenberatung) so-wie der - durch das Versehen des [X.]s verursachten - zusätzlichen [X.] sieht der [X.] die im Urteil vom 18. Dezember 2008 gebildete Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a StPO an (vgl. [X.], 18, 24; 49, 371, 375). [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] Schäfer

Meta

3 StR 142/09

07.05.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. 3 StR 142/09 (REWIS RS 2009, 3641)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3641

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.