Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 4 StR 440/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17200

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 440/14

vom
14. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

zu 2.
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14.
Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten H.

wird das Urteil
des [X.] vom 6.
Mai 2014, auch soweit es den Mitangeklagten M.

betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa)
der Angeklagte H.

wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist; zwei Einzelstra-fen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten kommen in Wegfall,
bb)
der Angeklagte M.

wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Besit-zes einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fäl-len verurteilt ist; zwei Einzelstrafen von jeweils drei Jahren kommen in Wegfall,
b)
im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten H.

und M.

Verfall von
Wert-
ersatz in Höhe von 25.000

gegen den Angeklagten M.

in Höhe von weiteren
25.000

-
3
-
2.
Auf die Revision des Angeklagten N.

wird das vorge-
nannte Urteil dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird; der Freispruch im Übrigen bleibt be-stehen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
4.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten H.

wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten N.

hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Das [X.] hat ferner gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten M.

we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen 1
-
4
-
Kurzwaffe in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt und gegen die Angeklagten H.

und M.

den
Verfall von [X.] in Höhe von 50.000

wenden sich die Angeklagten H.

und N.

mit ihren auf die Verletzung
materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben

auch be-züglich des
nicht revidierenden Mitangeklagten M.


357 StPO)

in dem aus
der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten H.

und M.

wegen drei tat-
mehrheitlich begangener Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter II.3. der Urteilsgründe kann keinen Bestand
haben.
a)
Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschied-lichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot [X.] worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 1996

5
StR
505/96, [X.]R BtMG §
29 Bewertungseinheit
9). Das [X.] hat aber bei der Bewertung der [X.] nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte M.

, der beim Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln arbeitsteilig mit dem Angeklagten H.

zusammenwirkte, am
26.
September 2013 24
Druckverschlusstüten mit bereits vorbereiteten Portio-nen aus den (drei) vorherigen Einkaufsmengen an sich nahm, um sie zu [X.] zu bringen. Wegen der damit gegebenen Identität der tatbestand-lichen Ausführungshandlungen
beim Verkauf der Betäubungsmittel
bestand so-mit zwischen den ersten drei Taten aus Juni, Juli und August 2013 richtiger-weise Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
September 2014

3
StR
413/14 2
3
-
5
-
Rn.
2; Beschluss vom 18.
Februar 2010

4
StR
633/09, [X.], 348; [X.] vom 25.
März 1998

1
StR
80/98).
b)
Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in zwei der unter II.3. der
Urteilsgründe festgestellten Fälle nebst den insoweit verhängten Einzelstrafen bei den Angeklagten H.

und M.

. Der [X.] hat den Schuldspruch ent-
sprechend geändert. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich die Angeklagten wirksamer als geschehen hätten
verteidigen kön-nen.
c)
Trotz des Wegfalls der zwei Einzelstrafen für zwei der unter II.3. der Urteilsgründe geschilderten Taten haben die Gesamtfreiheitsstrafen Bestand. Denn die andere rechtliche Beurteilung des [X.]s der Taten unter II.3. beeinflusst den materiellen Unrechts-
und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht. Es ist daher auszuschließen, dass das [X.] angesichts der verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen bei den [X.] H.

und M.

verhängt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom
25.
März 1998

1
StR
80/98 mwN).
2.
Die Anordnung des Verfalls von [X.] in Höhe von 50.000

den Angeklagten H.

und M.

hält rechtlicher Nachprüfung nicht unein-
geschränkt stand.
Die [X.] hat insoweit festgestellt, dass der Mitangeklagte M.

im
Wesentlichen dafür zuständig war, die erworbenen Betäubungsmittel abzuho-len, sie zu strecken und zu portionieren und sie an eine Vielzahl von [X.] zu verkaufen. Der Angeklagte H.

erteilte ihm dabei Weisungen.
Den erwirtschafteten Gewinn teilten beide. Danach hatten beide Mittäter die 4
5
6
7
-
6
-
wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die vom Angeklagten M.

an den An-
geklagten H.

weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Ge-
samtschuldner ([X.], Beschluss vom 25.
September 2013

4
StR
351/13; [X.] vom 18.
Juli 2013

4
StR
171/13 jeweils mwN). Der [X.] hat die [X.] entsprechend geändert.
3.
Hinsichtlich des Angeklagten N.

hält die Annahme von drei tat-
mehrheitlichen Fällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge unter II.3. der Urteilsgründe der recht-lichen Nachprüfung nicht stand. Wegen der Akzessorietät der Beihilfe ist trotz mehrfacher Beihilfehandlungen des Angeklagten N.

nur eine Tat der Beihil-
fe im Rechtssinne zu der einheitlichen Tat der Angeklagten H.

und M.

gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2014

4
StR
377/14 Rn.
7 mwN; Beschluss vom 2.
September 2008

5
StR
356/08, [X.], 386).
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als [X.] hätte verteidigen können. Die vom [X.] für angemessen erach-tete Gesamtstrafe hat als Strafe für das einheitliche Delikt Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] bei Annahme von Tateinheit das [X.] oder die Schuld
des Angeklagten geringer bewertet hätte.
8
9
-
7
-
4.
Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen gemäß §
473 Abs.
4 StPO teilweise zu entlasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
10

Meta

4 StR 440/14

14.01.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2015, Az. 4 StR 440/14 (REWIS RS 2015, 17200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17200

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