Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 440/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 563

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[X.] vom 29. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2006 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] bis 12 der Urteilsgründe des unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-dig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen [X.] vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbe-ziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 25. Januar 2005 - 51 Cs 804 Js 749/04 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 3 - zwei Jahren und drei Monaten, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs weiteren Fällen unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15. März 2005 - 51 Cs 803 Js 92/05 - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei weiteren Fällen und wegen unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages von 10.000 • angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der [X.] vom 12. Oktober 2006 unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Verfallsanordnung betrifft. Der [X.] hat allerdings klargestellt, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] bis 12 der Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Wie sich aus der Formulierung des Urteilste-nors hinsichtlich der dritten Gesamtfreiheitsstrafe ergibt, der unter Bezugnahme auf vorstehend ausgeurteilten Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zwischen drei weiteren Fällen des uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und dem unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln unterscheidet, ist die Angabe des [X.] infolge eines offensichtlichen Schreibversehens unterblieben. 2 Jedoch hält die Bildung der drei Gesamtfreiheitsstrafen [X.] Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat übersehen, dass dem Straf-befehl des [X.] vom 15. März 2005 eine Tat vom 11. Januar 2005 zu Grunde lag, so dass nur der Strafbefehl des [X.] vom 25. Januar 2005 Zäsurwirkung entfalten konnte. Richtigerweise wären daher 3 - 4 - nur zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen: eine aus den Strafen für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe und, soweit nicht von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht worden wäre, mit den beiden Geldstrafen aus den [X.] und eine weitere aus den Strafen für die [X.] 4 bis 13 der Urteilsgründe. Es ist nicht auszuschließen, dass der Ange-klagte durch die Bildung von drei Gesamtfreiheitsstrafen beschwert ist. Der [X.] macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sach-entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. [X.]

Meta

2 StR 440/06

29.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2006, Az. 2 StR 440/06 (REWIS RS 2006, 563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 563

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