Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. IX ZR 311/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3952

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 311/12

Verkündet am:

18. Juli 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 86 Abs. 1 Nr. 2; [X.] §§ 100, 110
a)
Ein geschädigter Dritter kann wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dessen Freistellungsan-spruch gegen den Versicherer verlangen, wenn über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet ist; er kann den Anspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen (Fort-führung von [X.], [X.], 857).
b)
Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-gen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt den gegenüber der Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter des Versi-cherungsnehmers einfacheren und billigeren Weg zur Geltendmachung der von dem Absonderungsrecht gedeckten Kosten des Rechtsstreits dar.
[X.], Urteil vom 18. Juli 2013 -
IX ZR 311/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
18. Juli 2013
durch [X.] Dr. [X.],
die Richter [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 28.
November 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 23.
Dezember 2004 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.]

GmbH (fortan: [X.]

), die
von der
Steuerberaterin

-Sch.

(fortan: Schuldnerin) beraten wurde.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der Steuerberaterin,
das
am 3.
Juni 2009 eröffnet worden ist.
In einem Vorprozess zwischen dem Kläger und der Schuldnerin erließ das [X.] am 29.
März 2009 ein Versäumnisurteil ge-gen die Schuldnerin, in dem unter anderem festgestellt
wird, dass
diese dem
Kläger als Insolvenzverwalter den
materiellen
Schaden zu ersetzen hat, wel-cher der Masse
dadurch entstanden ist, dass sie die Ansprüche in mehreren für die [X.]

geführten Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt [X.] nicht begründet,
in einem finanzgerichtlichen Verfahren vor dem [X.]
-
3
-
seldorf
die Klagefrist
versäumt
und mehrere mit einer Verfügung des Gerichts angeforderte Rechnungen
nicht
vorgelegt hat. Gegen dieses Versäumnisurteil ist bislang kein Einspruch eingelegt worden. Das dazugehörige Kostenfestset-zungsverfahren ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger -
soweit hier
noch von
Bedeutung
-
die Verurteilung des Beklagten zur Begleichung der Kosten des [X.] vor dem [X.] in Höhe von 2.908,66

Schadensersatz in Höhe von 34

. Den letztgenannten Betrag
hat
das Finanz-amt als Verspätungszuschlag wegen der nicht rechtzeitigen Abgabe der Kör-perschaftsteuererklärung für das [X.] durch die Schuldnerin festgesetzt. Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche jeweils auf
den
Deckungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren [X.] be-schränkt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin Zahlung von 2.942,66

ihren
Haftpflichtversicherer.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

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I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit es um die Kosten des vor dem [X.] geführten [X.] gehe. Insoweit habe der Kläger die Möglichkeit, durch Aufnahme des Kostenfestset-zungsverfahrens innerhalb des unterbrochenen Prozesses gemäß §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] auf einfacherem und kostengünstigerem Weg die Titulierung seines Anspruchs zu erreichen. Im Hinblick auf §
110 [X.], der im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers
dem geschädigten [X.]
wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zu-stehenden Anspruchs ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem [X.] gebe, sei anerkannt, dass inso-weit unmittelbar Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben werden könne. Nach §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] könne im Fall einer bei Verfahrenseröff-nung anhängigen Haftungsklage der Rechtsstreit beschränkt auf den Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch gegen den [X.] sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden. Einer vorherigen Anmeldung und Feststellung der Forderung zur [X.] bedürfe es nicht. Die Möglichkeit der Aufnahme des Verfahrens müsse aus prozessökonomischen Gründen auch hinsichtlich eines durch die Verfahrenseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers gemäß §
240 ZPO unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens bestehen. Der [X.] hafte im Rahmen seiner Freistellungspflicht auch für die Kosten des gegen den Versicherungsnehmer geführten Prozesses auf abgesonderte [X.]. Die Aufnahme des Kostenfestsetzungsverfahrens stelle deshalb den einfacheren und billigeren Weg dar, den Anspruch zu titulieren.

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5
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Soweit das Amtsgericht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 34

wiesen
habe, sei nicht dargelegt, dass die Schuldnerin sich [X.] gemacht habe, weil schon die Darlegung des [X.] fehle, zu welchem [X.]punkt sich die Beklagte im Besitz der für die Anfertigung der Körperschaftsteuererklärung für das [X.] notwendigen Unterlagen [X.] habe. Aus dem Versäumnisurteil des [X.] vom 29.
März 2009 könne eine entsprechende Haftung nicht entnommen werden, weil sich dieses Urteil nicht mit dem Säumniszuschlag
wegen verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2003 befasse.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Klage ist mangels [X.] unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Bezahlung der Kosten des [X.] im Wege der [X.] verfolgt.

Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem fehlenden Rechtsschutz-bedürfnis des [X.] für die gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage unter Beschränkung auf den Freistellungsanspruch gegen den
Haftpflichtversi-cherer
der Schuldnerin ausgegangen. Die Aufnahme des durch die Verfah-renseröffnung unterbrochenen Kostenfestsetzungsverfahrens stellt einen einfa-cheren und billigeren Weg dar, um zu einer Festsetzung der Kosten des durch
die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits
unter Beschränkung auf den Freistellungsanspruch der Schuldnerin zu gelangen.

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a) Gemäß §
110 [X.], der inhaltlich der früheren Regelung des §
157 [X.] aF entspricht, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungs-nehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem [X.] verlangen, wenn über das Vermö-gen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden
ist. Diesen Freistellungsanspruch kann der Dritte durch unmittelbare Klage auf [X.] gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf
die
Leistung aus der [X.], geltend machen, ohne dass es des [X.] über das in-solvenzrechtliche
Anmeldungs-
und
Prüfungsverfahren bedarf ([X.], Urteil vom 13.
Juli 1956 -
VI
ZR 223/54, [X.], 625, 626; vom 25.
April 1989
-
VI
ZR 146/88, [X.], 857; [X.], Urteil vom 23.
April 2012 -
18 [X.], Rn.
47
f; Prölss/[X.]/Lücke, [X.], 28.
Aufl., §
110 Rn.
6; MünchKomm-[X.]/
[X.], §
110 Rn.
23
f, 28; MünchKomm-[X.]/Ganter, 3.
Aufl., §
51 Rn.
238). Ist hinsichtlich der Schadensersatzforderung des [X.] gegen den Schuldner zum [X.]punkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Rechtsstreit anhängig, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §
240 ZPO unterbrochen wird, kann der Dritte diesen Rechtsstreit gemäß §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] insoweit aufnehmen, als er abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung geltend macht. Dies folgt aus der Aufwertung des Zahlungsanspruchs durch §
110 [X.].

§
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] sieht vor, dass Rechtsstreitigkeiten, die zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden können, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen.
Es gibt durchgrei-fende Gründe, die Regelung des §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] auf das Absonderungs-recht des §
110 [X.]
anzuwenden.

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aa) Allerdings betrifft die Vorschrift zuvörderst anhängige [X.] gegen den Schuldner,
die unmittelbar die abgesonderte Befriedigung betreffen,
wie etwa Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einem Grundstück wegen eines Grundpfandrechts, Vorzugsklagen nach §
805 ZPO und Teilungsklagen (vgl. HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 86 Rn. 11). [X.] ist Gegenstand des unterbrochenen [X.]es allein der [X.]sanspruch des Anspruchstellers gegen den Versicherungsnehmer und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Der Deckungsanspruch ist nicht gegenständlich beschränkt, son-dern auf die Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen ausge-richtet.
Es geht in Fällen der vorliegenden Art auch nicht um die Herausgabe oder Freigabe des Deckungsanspruchs, der im [X.] anders als in den genannten typischen Fällen des § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] keine Rolle spielt
(vgl. [X.], [X.], 41, 42
f).

bb)
Trotz dieser konstruktiven Unterschiede spricht gleichwohl mehr [X.], auch die Zahlungsklage des Anspruchstellers unter § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu fassen. Da dem Gläubiger nach der Rechtsprechung des [X.] im Sonderfall des § 110 [X.] das Recht eingeräumt ist, gegen den [X.] auf Zahlung, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsfor-derung, zu klagen und auf diese Weise indirekt das Absonderungsrecht geltend zu machen, liefe es auf eine überflüssige [X.] hinaus, den Gläubiger auf einen neuen Prozess nach Insolvenzeröffnung zu verweisen (vgl. [X.], aaO S.
42). Durch die Notwendigkeit der Beschränkung des Klageantrags ist [X.] auf andere Weise sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzfor-derung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 [X.] von § 86
[X.] erfasst wird. Mit der Zulassung der [X.] gegen den Insol-12
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venzverwalter ist deshalb
folgerichtig
auch die Zulassung einer Verfahrensauf-nahme nach §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verbunden.

b) Das Recht zur
Aufnahme des Passivprozesses schließt die Aufnahme wegen entstandener Kosten ein,
soweit diese
durch das Recht gesichert sind, das
dem
Gläubiger im Sinne des
§
86 [X.] abgesonderte Befriedigung gewährt
(vgl. [X.] in [X.], [X.], 2010, §
86 Rn.
12; MünchKomm-[X.]/
[X.], 2.
Aufl., §
86 Rn.
25; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
86 Rn.
12; HmbKomm-[X.]/Kuleisa, 4.
Aufl., §
86 Rn.
10, 21). Dies folgt aus der Reichwei-te des
Freistellungsanspruchs
des Versicherungsnehmers aus §
100 [X.].
Der Versicherer
ist
bei einer Haftpflichtversicherung auch verpflichtet, den Versiche-rungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem [X.] aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der [X.] eintretende Tatsache geltend gemacht werden. Der
Versicherer
muss deshalb
in gleicher Weise wie für die Hauptforderung
auch für den Kostener-stattungsanspruch des [X.] einstehen.

Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist auch das Kostenfestsetzungsverfahren vor dem [X.] unterbrochen (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2005 -
XII
ZB 195/04, [X.], 128; vom 15.
Mai 2012 -
VIII
ZB 79/11, Z[X.] 2012, 2216). Liegt dem Kostenfestsetzungsverfahren -
wie vorliegend
-
ein Anspruch des Kostengläu-bigers auf abgesonderte Befriedigung zugrunde, kann der [X.] das Verfahren gemäß §
86 Abs.
1 Nr.
2 [X.] wieder aufnehmen. Dies kann im Fall des §
110 [X.] mit der Maßgabe geschehen, dass der Anspruch auf [X.] aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt wird. Dieser Weg ist im Hinblick darauf, dass bereits eine Kostengrundentscheidung ergangen ist, einfacher und prozessöko-14
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nomischer als die Erhebung einer selbständigen Klage auf Ausgleich der Kos-ten des [X.] aus dem Freistellungsanspruch gegen den
Versicherer. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Klage besteht deshalb nicht.

2. Die Revision ist unbegründet, soweit sie geltend macht, das [X.] hätte den Anspruch auf Zahlung von 34

r-fen. Die Abweisung der Klage beruht insoweit -
dies folgt aus der
zulässigen
Bezugnahme des [X.] auf die Entscheidung des Amtsgerichts
-
auf
der fehlenden Darlegung einer Schadensersatzforderung des
[X.] ge-gen die Schuldnerin im Hinblick auf die verspätete Abgabe der Körperschaft-steuererklärung für das [X.]. Hiermit setzt sich die Revisionsbegründung nicht auseinander. Aus dem Versäumnisurteil des [X.] ist eine Verurteilung der Schuldnerin zum Schadensersatz wegen verspä-

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teter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das [X.] nicht zu [X.]. [X.] stellen sich danach
nicht.

[X.]
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2012 -
33 [X.] 10764/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2012 -
23 [X.]/12 -

Meta

IX ZR 311/12

18.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. IX ZR 311/12 (REWIS RS 2013, 3952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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