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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. September 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. September 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. November 2001 nach § 349Abs. 4 StPO im [X.] aufgehoben; die [X.] entfällt.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr umein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der [X.] entstandenen notwendigen Auslagendes Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die [X.] durch sein Rechtsmittel entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung inzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs [X.] verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revisionist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom [X.] angeführten Gründen hinsichtlich des Schuld- und Strafaus-spruchs unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber, wie [X.] beantragt, wegen Verstoßes gegen § 106 Abs. 2Satz 1 [X.], wonach gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung- 3 -nicht angeordnet werden darf, zur Aufhebung und zum Wegfall des Maßre-gelausspruchs.Dadurch ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert,daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten [X.] (vgl. zum Wegfall einer Unterbringung nach § 63 StGB BGHRStPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1 und 3). Angemessen ist es vielmehr, ge-mäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasseaufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4Quotelung 6 und 7).Basdorf Häger [X.]
Meta
04.09.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2002, Az. 5 StR 376/02 (REWIS RS 2002, 1745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1745
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