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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 473/14
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2015
beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision
wird
nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld-
und den Strafausspruch richtet; auch der [X.] hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten 1
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nicht, dass das [X.] der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom [X.] ([X.] 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestell-ten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die [X.] am 18./19. [X.] begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des [X.] im Recht der Sicherungsver-wahrung vom
5. Dezember 2012 ([X.]
I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des §
66
StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten [X.], Urteil vom 11. März 2014
5 [X.], [X.]R StGB § 66 Strikte [X.] bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen [X.]en 1; Be-schluss vom 17. April 2014
3 StR 355/13, NStZ-RR
2014, 207).
Es kann auch dahinstehen, ob das [X.] bei der Prüfung des Ein-tritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ab-gestellt hat oder ob diese
wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzes-begründung (vgl. BT-Drucks.
17/3403, [X.]) sprechen
nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die [X.] Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls ist auch bei Zugrundelegung der [X.] des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halb-satz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten.
2. Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung der Dauer des [X.]s der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die [X.] hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa [X.], 3
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Beschluss vom 4. Dezember 2012
4 StR 409/12). Die Dauer des [X.] ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließen-den Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum [X.], möglich ist. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird
unter erneuter Hinzuziehung ei-nes Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO)
bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwen-dige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei
Jahren und sechs [X.]
der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe
ab-ziehen müssen.
Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die [X.] zu bestimmen haben ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1994
3 StR 347/94, [X.], 284). Dabei ist die Unter-bringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Siche-rungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Vo-raussetzungen für eine Aussetzung
der Vollstreckung der [X.] (§ 67c Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstige-re Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann.
Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.
Bei der voraussicht-lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
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Meta
15.01.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 5 StR 473/14 (REWIS RS 2015, 17108)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17108
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