Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 5 StR 473/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17108

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 473/14
vom
15. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2015
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
des [X.]s zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision
wird
nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf
die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld-
und den Strafausspruch richtet; auch der [X.] hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten 1
2
-
3
-

nicht, dass das [X.] der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom [X.] ([X.] 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestell-ten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die [X.] am 18./19. [X.] begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des [X.] im Recht der Sicherungsver-wahrung vom
5. Dezember 2012 ([X.]
I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des §
66
StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten [X.], Urteil vom 11. März 2014

5 [X.], [X.]R StGB § 66 Strikte [X.] bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen [X.]en 1; Be-schluss vom 17. April 2014

3 StR 355/13, NStZ-RR
2014, 207).

Es kann auch dahinstehen, ob das [X.] bei der Prüfung des Ein-tritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ab-gestellt hat oder ob diese

wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzes-begründung (vgl. BT-Drucks.
17/3403, [X.]) sprechen

nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die [X.] Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls ist auch bei Zugrundelegung der [X.] des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halb-satz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten.

2. Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung der Dauer des [X.]s der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die [X.] hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa [X.], 3
4
-
4
-

Beschluss vom 4. Dezember 2012

4 StR 409/12). Die Dauer des [X.] ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließen-den Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum [X.], möglich ist. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird

unter erneuter Hinzuziehung ei-nes Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO)

bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwen-dige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei
Jahren und sechs [X.]

der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe

ab-ziehen müssen.

Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die [X.] zu bestimmen haben ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 1994

3 StR 347/94, [X.], 284). Dabei ist die Unter-bringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Siche-rungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Vo-raussetzungen für eine Aussetzung
der Vollstreckung der [X.] (§ 67c Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstige-re Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht.
Bei der voraussicht-lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

5
6

Meta

5 StR 473/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 5 StR 473/14 (REWIS RS 2015, 17108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17108

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 473/14 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Ausspruch über die Reihenfolge der Maßregelvollstreckung bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie …


1 StR 409/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 531/13 (Bundesgerichtshof)

Vorwegvollzug einer Unterbringung: Beschränkung des Rechtsmittels auf die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs; Kürzung der Dauer …


2 StR 323/18 (Bundesgerichtshof)

Zueignungsabsicht des Mittäters eines gemeinschaftlich begangenen Raubes bei Tatplanabweichung; Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei Rückfallverjährung


1 StR 531/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 563/13

3 StR 355/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.