Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass für die Tat zum Nach-teil der Nebenklägerin [X.]die Verurteilung wegen [X.] ohne Fahrerlaubnis entfällt und b) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die ange-ordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ent-fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin 1 - 3 - [X.]) und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde Si-cherungsverwahrung angeordnet und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Er-teilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Weiter wurde bestimmt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Frei-heitsstrafe angerechnet wird. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei der Tat zum Nachteil der Neben-klägerin [X.]wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht. Dieser [X.] war nicht Gegenstand der drei gegen den Angeklagten erlassenen [X.] Haftbefehle und des [X.]. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich nicht erfolgt. Auch hat der An-geklagte auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte daher zu entfallen. 3 Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dass er im [X.] zum Nachteil der Nebenklägerin [X.]nicht auch wegen Vergewaltigung und Geiselnahme verurteilt wurde, beschwert ihn nicht. 4 Der Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zieht hier den Wegfall der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrer-laubnis nach sich, da das [X.] die Ungeeignetheit zum Führen von 5 - 4 - Kraftfahrzeugen ausschließlich damit begründet hat, dass der Angeklagte schon immer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, obwohl er deshalb schon [X.] bestraft wurde. Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die milde Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten im [X.] zum Nachteil der Nebenklägerin [X.] aus, dass diese Strafe darauf beruht, dass die [X.] die Verwirklichung dreier Straftatbestände angenommen hat. Die [X.] ist zutreffend von dem von ihr gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB als vorrangig bezeichneten Strafrahmen des § 239 StGB ausgegangen und hat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ersichtlich nur für die Verhängung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Gewicht bei-gemessen. Diese Sperrfrist hat der Senat entfallen lassen. 6 Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bestimmung des [X.] für die in [X.] in dieser Sache erlittene Freiheits-entziehung lassen keinen Rechtsfehler erkennen. 7 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 8 [X.] [X.]Roggenbuck Appl
Meta
06.02.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 2 StR 583/07 (REWIS RS 2008, 5745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5745
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 320/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 320/99 (Bundesgerichtshof)
4 StR 412/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 364/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis: Konkurrenzverhältnis bei Entwenden eines amtlichen Kfz-Kennzeichens und anschließender …
2 StR 211/18 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.