Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2009, Az. 3 StR 291/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2004

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[X.] vom 25. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Au-gust 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. März 2009 im Ausspruch über die Ein-ziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung getroffen und die Einziehung der "sicher-gestellten Betäubungsmittel, Streckmittel, Betäubungsmittelutensilien und der in der Anklageschrift unter VI aufgeführten sonstigen Gegenstände" angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten hat lediglich zum Ausspruch über die Einzie-hung Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die [X.] kann nicht bestehen bleiben; denn die [X.] hat die Einziehungsgegenstände nicht ausreichend konkret bezeich-net. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsor-ganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei um-fangreichem Material in einer besonderen Anlage zum [X.] erfolgen. Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt [X.] nicht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; [X.], 1421, 1423; [X.]. vom 28. November 2006 - 4 [X.]/06; [X.], 302; vgl. auch Fischer, StGB 52. Aufl. § 74 Rdn. 21 m. w. N.). Der [X.] kann hier die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände nicht in entsprechender An-wendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen, weil die erforderlichen Angaben jedenfalls nicht vollständig in den Urteilsgründen enthalten sind. Im Übrigen [X.] es bei einem Teil der in der Anlage VI zur Anklageschrift aufgeführten Gegenstände zweifelhaft, ob die sachlichrechtlichen Einziehungsvoraussetzun-gen vorliegen. Der [X.] hebt deshalb die Einziehungsentscheidung insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht die Möglichkeit zu geben, über die Einziehung einheitlich in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Vorausset-zungen neu zu entscheiden. 2 Sost-Scheible Pfister [X.] Mayer

Meta

3 StR 291/09

25.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2009, Az. 3 StR 291/09 (REWIS RS 2009, 2004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2004

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