Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 150/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2490

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[X.]/04

vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2003, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, im Ausspruch über die Einziehung der [X.], Modell: [X.], [X.]. 0022206, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat ei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als es die Einziehung der in der Beschlußformel genannten [X.]. Insoweit kann die Anordnung [X.] wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. April 2004 zutreffend ausgeführt hat [X.] keinen Bestand haben. Denn nach den Feststellungen wurde diese [X.] am 5. April 2002 bei dem Angeklagten sichergestellt. Danach käme sie als Tatmit-tel hier nicht in Betracht. - 3 - Im übrigen erweist sich die Revision entsprechend dem Antrag des [X.] als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Land-gerichts zurück, nachdem sich das Verfahren nicht mehr gegen einen die [X.] der [X.] begründenden Angeklagten richtet. Sollte aufgrund der neuen Hauptverhandlung eine Einziehung der in der Beschlußformel genannten [X.] nicht in Betracht kommen, wird über die Frage der Herausgabe der Waffe an den Angeklagten nach [X.] des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 ([X.]) zu befinden sein. Tepperwien

Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Ernemann

Meta

4 StR 150/04

06.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 150/04 (REWIS RS 2004, 2490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2490

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