Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 5 StR 230/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2798

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Juni 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPOim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schwererräuberischer Erpressung (qualifiziert nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonfünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten istzum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt [X.] der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.Der unbestrafte 43jährige Angeklagte, dem die Wohnung wegen [X.] gekündigt war und dessen Möglichkeit, seine Habseligkeiten beieinem Bekannten unterzustellen, sich zerschlagen hatte, sah sich drei Tagevor dem Gerichtstermin auf die Räumungsklage seiner Vermieterin in [X.] Situation. Um von ihr Geld zu erlangen, überfiel er in den [X.] -hen Morgenstunden die Vermieterin beim Verlassen des gemeinsam be-wohnten Hauses mit einer entladenen Schreckschußpistole, um Geld von [X.]. Auf ihre Gegenwehr versetzte er der Frau heftige Schläge mitder Pistole auf den Kopf; er erbeutete schließlich einen Bargeldbetrag von10 it der er anschließend kein Geld abheben konnte,weil ihm eine falsche PIN-Nummer genannt worden war.Das [X.] wertet das Vorgehen des Angeklagten als planvoll.Diese Wertung kann der [X.] nicht nachvollziehen. Nach den getroffenenFeststellungen zeichnet sich die Tat vielmehr durch besondere Sinnlosigkeitaus. Gerade ein Überfall auf seine Vermieterin [X.] die im selben [X.] ihn daher offenbar kannte [X.] konnte kaum als geeignet angesehen wer-den, dem Angeklagten einen nachhaltigen Ausweg aus seiner bedrängtenpersönlichen Situation zu eröffnen. Hatte der Angeklagte mit dem [X.] Waffe noch das Ziel verfolgt, Verletzungen seines Opfers zu vermeiden,handelte er diesem Ziel nach der zu erwartenden Gegenwehr der Geschä-digten sofort diametral entgegen, indem er die Frau durch die Schläge mitder Waffe erheblich verletzte. Schließlich erscheint das [X.] eines Faxgerätes als objektiv wenig geeignet zur damit [X.].Die Kopflosigkeit der Tat, deren Hintergrund das [X.] letztlichnicht näher ausgeleuchtet hat, hätte bei der Gesamtwürdigung, ob [X.] unge-achtet der schweren Folgen für die Geschädigte [X.] ein minder schwerer Fallnach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht zu ziehen war, mitbedacht werden müs-sen. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.Wenngleich bislang sonst keine objektiven Anhaltspunkte für eine er-hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen [X.] de-ren Ausschluß kommt nach der Gesamtheit der Feststellungen ersichtlichnicht in Betracht [X.], kann sich die von der Verteidigung erstrebte psychiatri-- 4 -sche Begutachtung des Angeklagten vor der neuen Hauptverhandlung emp-fehlen.[X.] [X.] Schaal

Meta

5 StR 230/04

16.06.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2004, Az. 5 StR 230/04 (REWIS RS 2004, 2798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2798

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