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PDF anzeigen[X.] StR 381/01vom2. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 12. April 2001 aufgehoben,a) soweit der Angeklagte im Anklagepunkt 11 wegenversuchter Vergewaltigung [X.] schweren Fallfl [X.] mit Körperverletzung verurteilt wordenist; insoweit werden jedoch die Feststellungen [X.],b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruchüber die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten neben weiteren Straftaten derversuchten Vergewaltigung [X.] schweren Fallfl (gemeint ist: begangen unter- 3 -den Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Krper-verletzung fr schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtstrafe von zwlfJahren [X.]eiheitsstrafe vert. Mit seiner Revision rt der Angeklagte dieVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem ausder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im rigen ist es unbegrtim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die auf den [X.] des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ge-sttzte Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Der [X.] hat in seiner Antrags-schrift hierzu ausgefrt:"Die Verurteilung wegen Vergewaltigung im besondersschweren Fall nach § 177 Abs. 4 StGB wird von den [X.] nicht getragen. Danach hat der Angeklagte [X.] eine Schreckschusspistole vorgehalten und soversucht, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zti-gen. Schreckschusspistolen fallen jedoch nicht unter [X.]. Dass es sich im konkreten Fall insoweit um einanderes gefrliches Werkzeug gehandelt hat, kann dem Ur-teil nicht entnommen werden. Zur Gefrlichkeit der '[X.] auch zu ihrem Ladezustand, hat das [X.] keine Feststellungen getroffen. Da der Angeklagte die- mlicherweise sogar ungeladene - [X.] zur Bedrohung und nicht auch auf andere Weise, z.B. [X.], eingesetzt hat, kann auch aus der konkretenArt der Verwendung die Gefrlichkeit nicht hergeleitet wer-den. Der Schuldspruch nach § 177 Abs. 4 StGB kann damitkeinen Bestand haben und ist aufzuheben. Von der [X.] wird - wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs -auch die an sich nicht zu beanstandende tateinheitliche Ver-urteilung wegen Krperverletzung erfasst.Die Aufhebung der Verurteilung im Anklagepunkt 11 frt [X.] der insoweit erkannten Einzelstrafe, die zugleich die- 4 -Einsatzstrafe bildet. Damit [X.] auch die Grundlage fr dieGesamtfreiheitsstrafe".Dem tritt der Senat bei.Die der Verurteilung zugrundeliegenden Feststellungen sind indesrechtsfehlerfrei getroffen und kr bestehen bleiben. [X.], insbesondere zum Ladezustand und zu der Art des konkretenEinsatzes der vom Angeklagten bei der Tat verwendeten Schreckschußpistole(vgl. hierzu die Übersicht bei [X.]/[X.] NStZ 1999, 292), bleiben zu-lssig.[X.] das weitere Verfahren bemerkt der Senat:Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen erfllt das [X.] Angeklagten in dem von der Aufhebung betroffenen Fall jedenfalls den[X.] des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Bei der Bemessung derneu zu bildenden Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter dem engen zeitlichen,sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten zu den Anklagepunkten 6bis 8 Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2;Trle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10). Er wird ferner zu beachten ha-ben, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil umso [X.], je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen Grenze des [X.]. In gleicher Weise bedarf es einer eingehenden Begrch- 5 -dann, wenn [X.] wie hier [X.] eine hohe Gesamtstrafe sich auffallend von der [X.] entfernt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8).Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
Meta
02.10.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2001, Az. 4 StR 381/01 (REWIS RS 2001, 1132)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1132
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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