Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 141/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 10523

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230517B4STR141.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 141/17

vom
23. Mai
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen Betrugs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung
mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23.
Mai
2017
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2
und Abs.
4, §
354 Abs.
1 analog,
§
430 Abs.
1
[X.] be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2016 wird
a)
das Verfahren hinsichtlich
Fall
II.3
der Urteilsgründe ein-gestellt;
b)
von der Einziehung des Pkw mit der Fahrgestellnummer

nebst Fahrzeugschlüsseln und
Fahrzeugpapieren abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
c)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Ange-klagte im Fall
[X.] der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher [X.] verurteilt ist;
bb)
im
Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] hinsichtlich des vorbezeich-neten Pkw nebst Fahrzeugschlüsseln
und Fahr-zeugpapieren entfällt.
-
3
-
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hiervon ausgenommen sind die auf Fall
II.3
der
Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen, die der Staatskasse zur Last fallen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
wegen versuchten [X.] und wegen Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Pkw mit den zugehöri-gen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren eingezogen. Die auf die [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall
II.1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand; insbesondere besteht kein Verfahrenshindernis.
a)
[X.] Strafrecht ist anwendbar. Zwar teilt das Urteil weder den Ort, an dem die Täuschung über die vermeintliche Investitionsmöglichkeit statt-1
2
3
-
4
-
fand, noch die Staatsangehörigkeit der durchgehend im Ausland wohnenden Geschädigten mit. Die Tat ist jedoch gemäß §
3 StGB als Inlandstat verfolgbar, weil die Geschädigte
dem Angeklagten einen Teil der von ihm ertrogenen [X.] auf der [X.] Seite von R.

übergab
und hierdurch
jedenfalls ein inländischer Erfolgsort im Sinne des
§
9 Abs.
1 StGB
gegeben ist.
b)
Auch die Identität der ausgeurteilten mit der angeklagten Tat ist ge-wahrt. Der
Umstand,
dass nach den Urteilsfeststellungen die Geschädigte auf-grund Täuschung durch den Angeklagten dessen Hotel-
und Mietwagenkosten
mit ihrer Kreditkarte bezahlte, während die Anklage noch davon ausgegangen war, dass die Geschädigte täuschungsbedingt dem Angeklagten ihre [X.] überließ und er die Karte
zum Ausgleich dieser Verbindlichkeiten einsetzte, steht der Identität der Tat im Sinne des
§
264 [X.] nicht entgegen, da diese Änderung die Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs nicht berührt (vgl.
[X.], Beschlüsse
vom 29.
März 2017

4
StR
516/16; vom 18.
Oktober 2016

3
StR
186/16, [X.], 26
f.;
vom 10.
November 2008

3
StR 433/08, [X.], 146
f.).
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs im Fall
II.6 der Urteilsgründe hat ebenfalls Bestand. Sie weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a)
Der vom Angeklagten durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit erschlichene Aufenthalt im Hotel des Geschädigten N.

führte bei dem Geschädigten zu einem Vermögensschaden
im Sinne
des §
263 Abs.
1 StGB, auch wenn es das [X.] unterlassen hat, die [X.] der Hotelkosten mitzuteilen. Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt ein Eingehungsbetrug vor, so dass der Betrug bereits durch die Überlassung 4
5
6
-
5
-
des Hotelzimmers vollendet
war; die spätere Zahlung
der Hotelrechnung durch die Eltern seiner damaligen Partnerin bleibt
bei der Ermittlung des tatbestand-lichen Vermögensschadens unberücksichtigt (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 2016

1
StR
456/15, [X.], 674, 675; Beschlüsse
vom 14.
März 2017

4
StR 472/16; vom 14.
Juli 2016

4
StR
362/15, [X.], 1785, 1786).
Dass der Angeklagte nur wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
b)
Der Senat
ist
an einer Entscheidung gemäß
§
349 Abs.
2 [X.] nicht dadurch
gehindert, dass
der [X.] hinsichtlich dieser Tat die Einstellung des Verfahrens gemäß §
154 Abs.
2 [X.] beantragt hat. Denn im Ergebnis hat die Revision des Angeklagten auch nach Auffassung des [X.] keinen Erfolg (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 2015

1
StR
279/15, [X.], 476
mwN).
3.
Hingegen hält im Fall
[X.] der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurtei-lung wegen Urkundenfälschung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die vom Angeklagten zur Verstärkung der Täuschung lediglich per
E-Mail an den Geschädigten
übermittelte, angeblich von der Firma S.

stammende Zusage, die Hotelkosten zu übernehmen,
stellt nicht das Herstellen und Gebrauchen einer (schriftlichen) Urkunde im [X.] des
§
267 StGB, sondern das Speichern und Gebrauchen beweiserheblicher Daten im Sinne des
§
269 Abs.
1 StGB dar (vgl. [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
269 Rn.
33 mwN).
b)
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 [X.] steht nicht entgegen, da auszuschließen
ist, dass sich der Angeklagte hierge-7
8
9
10
-
6
-
gen wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt.
4.
a)
Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfah-ren hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls (Fall
II.3 der Urteilsgründe) auf Antrag des [X.]s gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein und sieht mit dessen Zustimmung gemäß §
430 Abs.
1 [X.] von der Einziehung des Pkw mit den zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren ab.
Im Fall
II.3 sind der
Bruch fremden (Mit-)Gewahrsams und damit die ob-jektiven Voraussetzungen eines Diebstahls nicht
belegt.
Mit Blick auf die Ein-ziehung des
Fahrzeugs ist

neben Bedenken
hinsichtlich dessen Einsatz als Tatmittel in den Fällen
II.6 und [X.] der Urteilsgründe und bezüglich der Verhält-nismäßigkeit
der Einziehung

dem Urteil nicht zu entnehmen, dass sich das [X.] bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. [X.], [X.] vom 31.
März 2016

2
StR
243/15, [X.], 89, 90; vom 28.
August 2011

4
StR
375/11; vom 4.
Januar 1994

4
StR
718/93, [X.]R StGB §
74 Abs.
1 Ermessensentscheidung
1).
b)
Der Ausspruch
über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrensein-stellung unberührt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen

zwei Jahre
und neun Monate, zweimal zwei Jahre, ein Jahr, neun Monate und sechs Monate

schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die für den Diebstahl ver-hängte
Einzelstrafe von sechs Monaten auf eine noch niedrigere
Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt hätte.

11
12
13
-
7
-
5.
Das undatierte Schreiben des Angeklagten
an den Senat, eingegan-gen
am 23.
Mai 2017, lag bei der Entscheidung vor.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
14

Meta

4 StR 141/17

23.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 4 StR 141/17 (REWIS RS 2017, 10523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10523

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