Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 263/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3329

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 2. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1
Verkauft der spätere Insolvenzschuldner kurz vor dem Eröffnungsantrag an einen Gläubiger Gegenstände, so werden die Insolvenzgläubiger durch die zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage auch dann benachteiligt, wenn der Käufer von dem Schuldner umfangreiche Pflichten gegenüber [X.] übernimmt (Ergän-zung zu [X.], 1912).

[X.], [X.]eil vom 2. Juni 2005 - [X.]/03 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 durch [X.] [X.], die [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 17. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin), die mit Lastkraftwagen handelte und eine Reparaturwerkstatt betrieb. Die Lastkraftwagen bezog sie überwiegend von der Beklagten. Um die Jahreswende 1998/1999 schuldete sie dieser einen Betrag von über 240.000 DM, über den sie ein notarielles Schuldanerkenntnis nebst Unterwerfungserklärung abgab. Zur Erfüllung war sie nicht in der Lage.

Am 28. Juni 1999 verkaufte die Schuldnerin der Beklagten die zu ihrem Unternehmen gehörenden näher bezeichneten Vermögensgegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens zu einem Kaufpreis von 243.500 DM zu-züglich Umsatzsteuer. § 3 d des Vertrages enthält folgende Regelung: - 3 - "Die Kaufpreise sind fällig am 30.06.1999 und werden verrechnet mit den offenen Forderungen der Käuferin gegen die Verkäuferin."

Am selben Tag mietete die Beklagte zum 1. Juli 1999 für zehn Jahre das Gewerbegrundstück nebst aufstehenden Gebäuden und Zubehör, um dort die geschäftlichen Aktivitäten der Schuldnerin weiterzuführen. Der [X.] betrug jährlich 91.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und war in gleichen monatlichen Raten von 7.583,33 DM zuzüglich Umsatzsteuer jeweils im voraus bis zum drit-ten Werktag des betreffenden Monats zu entrichten. Die Beklagte leistete hier-auf keine Zahlungen.

Am 20. Juli 1999 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des [X.]. Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 erklärte die Beklagte die [X.] in Höhe des [X.]es zuzüglich Nebenkostenforderungen "bis zur Tilgung der Gesamtforderung". Den Rückstand bezifferte sie per 23. Juli 1999 auf über 65.000 DM.

Der Kläger hält die Aufrechnungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] für unzulässig und verlangt Zahlung des Kaufpreises sowie der Mieten für die Zeit von Juli 1999 bis einschließlich Mai 2000 in Höhe von insgesamt umge-rechnet 173.384,06 • zuzüglich Zinsen. Landgericht und [X.] haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe: - 4 -

Die Revision ist nicht begründet.
[X.]

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe Anspruch auf die [X.] ab November 1999, weil diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden seien und die Beklagte deshalb gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht wirksam aufrechnen könne. Aus § 94 [X.] folge die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht. Aber auch die Mieten für den [X.] Zeitraum von Juli bis Oktober 1999 sowie der Kaufpreis für die veräußerten Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens ständen der Insolvenzmasse zu. Die Aufrechnung verstoße insoweit gegen § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.], weil die Aufrechnungslage durch nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] anfecht-bare Rechtshandlungen erlangt worden sei. Die Herstellung der [X.] sei als eigenständige Rechtshandlung anfechtbar. Der Insolvenzverwalter könne im übrigen an den [X.] festhalten. Die Herstellung der Aufrech-nungslage sei inkongruent, weil die Beklagte auf den Abschluß der die [X.] ermöglichenden Verträge keinen Anspruch gehabt habe. Der Masse sei auch ein Nachteil entstanden. Denn die Beklagte habe anstelle einer Quote volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt.

I[X.]

Dies hält rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht hat die [X.] gegen die [X.] und die Verrechnung der - 5 - Kaufpreisforderung mit den Rückständen aus der laufenden Geschäftsverbin-dung zutreffend als unwirksam angesehen.

1. Hinsichtlich der [X.]forderung ist zwischen dem in § 110 Abs. 1 Satz 1 [X.] genannten Zeitraum und dem nachfolgenden Zeitraum zu [X.]. Die Aufrechnung der Beklagten gegen [X.] der Masse für die Zeit ab dem der Eröffnung des Verfahrens folgenden Kalendermonat (Dezember 1999) ist schon nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 110 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

a) Forderungen auf Zahlung eines [X.]es für die periodische Ge-brauchsüberlassung sind nicht betagte, sondern befristete Forderungen, ent-stehen also abschnittsweise neu ([X.] 86, 382, 385 f; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513, 514). Für sie gilt - ungeachtet ihrer rechtli-chen Einordnung nach dem bürgerlichen Recht - jedenfalls der insolvenzrecht-liche Grundsatz, daß Forderungen der Insolvenzmasse, die Gegenleistungen für Leistungen der Masse darstellen, nur in der Weise getilgt werden dürfen, daß die Masse nicht verkürzt wird. Aus § 95 [X.] kann die Berechtigung zur Aufrechnung insoweit nicht hergeleitet werden (vgl. MünchKomm-[X.]/ Brandes, § 96 Rn. 14).

b) Im Streitfall handelt es sich um die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien und Räumen. Für diese Fälle wird das [X.] nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch die Sondervorschrift des § 110 Abs. 3 Satz 1 [X.] dahin gelockert, daß die Aufrechnung für den Zins, der für die in § 110 Abs. 1 [X.] genannten Monate geschuldet wird, nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. MünchKomm-[X.]/Brandes, § 96 Rn. 14; [X.]/ - 6 - [X.], [X.] § 96 Rn. 29). Unter Berücksichtigung dieses erweiterten Rechts zur Aufrechnung war der Beklagten die Aufrechnung gegen [X.], die sich auf einen Zeitraum ab dem Folgemonat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. November 1999) bezogen, von vornherein ver-wehrt.

2. Die Beklagte ist auch zur Erfüllung der bis einschließlich November 1999 fällig gewordenen [X.] sowie zur Zahlung des Kaufpreises für die am 28. Juni 1999 veräußerten Vermögensgegenstände verpflichtet. [X.] und Verrechnung sind gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] unwirksam, weil die Beklagte die [X.] durch nach § 131 Abs. 1 [X.] anfechtbare Rechtshandlungen erlangt hat.

a) Die Auffassung der Revision, eine Anfechtung scheitere an der nach § 129 Abs. 1 [X.] erforderlichen (objektiven) Gläubigerbenachteiligung, trifft nicht zu. Ohne die Möglichkeit der Aufrechnung bzw. Verrechnung hätte die Beklagte auf ihre ungesicherten Forderungen gegen die Schuldnerin nach Er-öffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls eine Quote des Nennwerts erhalten. Den [X.] sowie den Kaufpreis für die an sie veräußerten [X.] schuldete sie dagegen in voller Höhe. Wird eine vollwertige [X.] durch Aufrechnung oder - wie hier - Verrechnung mit einem ent-sprechenden Teil der (minderwertigen) Forderungen eines Insolvenzgläubigers erfüllt, so entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nenn-wert ihres Kaufpreisanspruchs und der bloßen Quote auf dessen [X.]. Entsprechendes gilt für den [X.]anspruch. Da auf die übrigen [X.] dann rechnerisch eine entsprechend verringerte [X.] - quote entfällt, sind sie insgesamt geschädigt (vgl. [X.] 147, 233, 238; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371 f).

b) Demgegenüber meint die Revision, im Streitfall sei von einer umfas-senden einheitlichen Rechtshandlung auszugehen, so daß bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung die Übernahme der weitreichenden zusätzlichen Verpflichtungen durch die Beklagte berücksichtigt werden müßte.

Dieser Ansatz widerspricht dem Wortlaut des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] so-wie dem Sinn und Zweck der dort normierten isolierten Anfechtbarkeit der [X.]slage.

[X.]) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] zur Konkursordnung und zur Gesamtvollstreckungsordnung kann der Verwalter die Wirkungen der Anfechtung auf die Herstellung der Aufrechnungslage be-schränken (vgl. [X.] 147, 233, 236; [X.], [X.]. v. 22. April 2004 - [X.] ZR 370/00, [X.], 1160). Die Rückgewähr der Aufrechnungslage besteht, wenn diese - wie auch im Streitfall - durch einen Kaufvertrag geschaffen worden ist, gerade nicht in der Rückabwicklung des Kaufvertrages selbst, sondern im Ge-genteil in der Durchsetzung der Kaufpreisforderung unabhängig von einer [X.] Gegenforderung (vgl. [X.] 147, 233, 236).

Diese Rechtsfolge gilt erst recht im Anwendungsbereich der [X.], weil § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] die Aufrechnung umfassend für unzuläs-sig erklärt, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Den Materialien zur [X.] kann entnommen werden, daß die Regelung der Konkursordnung als - 8 - unvollständig und als zu eng empfunden worden ist und es das erklärte Ziel der Neuregelung war, alle Fälle zu erfassen, in denen die Aufrechnungslage in an-fechtbarer Weise herbeigeführt worden ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Ein Rückschritt hinter den Rechtsprechungsstand zur Konkursordnung kommt angesichts dieser Ausweitung nicht in Betracht. Auch dies hat der Senat be-reits entschieden (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2003, [X.]O S. 2371; v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 270/03, [X.], 1912, 1913).

[X.]) Die von der Revision geforderte einheitliche Betrachtung sämtlicher Vor- und Nachteile, die dem Insolvenzschuldner im Zusammenhang mit der anfechtbaren Rechtshandlung entstanden sind, ist gerade bei in der Krise ge-troffenen komplexen Vertragsgeflechten abzulehnen.

(1) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], daß mehrere Rechtshandlungen selbst dann anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirt-schaftlich ergänzen (vgl. [X.], [X.]. v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 489, 490; v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZR 28/03, [X.], 2370, 2371). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüp-fen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 175). Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der ebenfalls auf die Anfechtbarkeit der einzelnen Rechtshandlung abstellt. Hierunter ist zum Schutz der Insolvenzmasse die Herstellung der Aufrechnungslage und nicht der Abschluß des [X.] 9 - schäfts zu verstehen. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die Herstellung der Aufrechnungslage, nicht jedoch der Vertragsschluß selbst, können auch nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind.

(2) Die von der Revision geforderte Saldierung mit den von der [X.] gegenüber der Schuldnerin eingegangenen "weitreichenden Verpflichtun-gen" widerspricht der zum Schutz der Insolvenzmasse gebotenen strengen Ein-zelsicht. Die Revision will offenbar die aus § 613 a BGB bei Betriebsübergang folgenden Lasten (Kaufvertrag) und die im öffentlichen Recht wurzelnden [X.] bei Umweltschäden, insbesondere bei Bodenkonta-minierungen (vgl. § 6 a des Mietvertrages) in die Beurteilung mit einbeziehen. Dies kommt nicht in Betracht. Der Fall übernommener Nebenpflichten ist von der anfechtungsrechtlichen Wertung her nicht anders zu beurteilen als die [X.] eines überhöhten Kaufpreises. Hierzu hat der Senat be-reits entschieden, daß der Einwand des überhöhten Kaufpreises die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht in Frage stellt und der Insolvenzgläubiger sich unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auch an einem über-höhten Kaufpreis festhalten lassen muß (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 [X.]O S. 1914). Wird die Ausgewogenheit der Vertragspflichten durch die zusätzliche Übernahme von Nebenpflichten durch den Käufer in Frage gestellt, gilt nichts anderes.

[X.]) Die Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte sie die streitigen Verträge nicht abgeschlossen, weil das Geschäft für sie nur bei einer insolvenzbeständigen [X.] bzw. Aufrechnungsmöglichkeit vorteilhaft gewesen sei. Der ursächliche [X.] 10 - sammenhang zwischen der Rechtshandlung im Sinne von § 129 Abs. 1 [X.] und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu [X.]. Bei dem Einwand, ohne die Aufrechnungsmöglichkeit hätte die [X.]
- 11 - die streitgegenständlichen Verträge nicht abgeschlossen, handelt es sich da-gegen um eine hypothetische und deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 129 Rn. 63).

[X.] Raebel [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 263/03

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 263/03 (REWIS RS 2005, 3329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3329

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