Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. 4 StR 114/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2656

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[X.] StR 114/01vom8. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 gemäß §§ 44,349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen dasUrteil des [X.] - vom 20. November 2000 [X.] den vorigen Stand gewährt.Der Beschluß des [X.] vom12. Februar 2001, durch den die Revision des Ange-klagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannteUrteil mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte in den [X.] bis 5 [X.] verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen unerlaubten gewerbsmä-ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen, davon in 46 [X.] handelnd mit dem gesondert verfolgten [X.], sowie wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Versäumung der [X.] - mit der Sachrüge teilweiseErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] vom 11. April 2001 hat keinen Rechtsfehler zum [X.] Angeklagten ergeben, soweit das [X.] ihn im [X.] der Urteils-gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei [X.] sechs Monaten verurteilt hat. Auch soweit das [X.] von einer An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach§ 64 StGB abgesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.2. Die Verurteilung des Angeklagten in den [X.] bis 5 der Urteils-gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen(Kokainverkäufe in den von ihm betriebenen Lokalen "[X.]" und "Tee-- 4 -stube") kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das [X.] rechtsfeh-lerhaft 188 tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat:Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erwor-benen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handel-treibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln,die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden,den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zudieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-heit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgiftbetreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; [X.], 89).Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungs-einheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeitbesteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl.[X.], 89 m.w.N.). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die [X.] der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhalts-punkte dafür ergeben, daß an sich selbständige [X.] aus der-selben Erwerbsmenge getätigt wurden. So liegt es hier:Nach den Feststellungen "verschaffte sich der Angeklagte von etwa [X.]/Juli 1998 bis zu seiner Festnahme im Mai 2000 durch eine Vielzahl von Ko-kainverkäufen (etwa 2.180 [X.]) eine regelmäßige und fortlaufende [X.]" und finanzierte so seinen Lebensunterhalt. Der Angeklagte, der"auf ungeklärte Art und Weise in der Lage (war), in größeren Mengen Kokain"zu beschaffen, portionierte das Kokain in "[X.]" zu einem oder 0,8 g undverkaufte dies entweder selbst oder durch in seinen Lokalen beschäftigte Mit-- 5 -arbeiter an verschiedene Abnehmer weiter, und zwar in 60 Fällen jeweils15 "[X.]" ([X.] der Urteilsgründe) und in den weiteren unter [X.], 3 bis 5 [X.] zusammengefaßten Fällen jeweils 10 "[X.]". [X.] ergaben, [X.] der Angeklagte in einem Monat teilweise bis zu 4000Telefonate führte, die sich nahezu ausschließlich mit dem An- und Verkauf vonRauschgift beschäftigten" ([X.]. Danach liegt es nahe, daß er Kokain in [X.] vorrätig gehalten hat und daß sich einige der festgestellten 188Verkaufsakte, jedenfalls soweit sie in einem engen zeitlichen Zusammenhangstehen, auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben. Dies gilt insbesondere fürdie 40 Lieferungen an Enver [X.] im Dezember 1999/Januar 2000 ([X.] [X.]) und die Verkäufe durch [X.]. ([X.] der Urteilsgründe) imDezember 1999 und [X.]([X.] der Urteilsgründe) Ende November/ [X.] ist die Beurteilung, ob selbständige [X.] zu [X.] zusammenzufassen sind, in erster Linie Sache desTatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zuüberprüfen ist (vgl. [X.], 89 m.N.). Da sich das Urteil aber [X.] verhält und sich seinen Gründen zudem nicht entnehmen läßt, ob - undgegebenenfalls wie - sich der hinsichtlich der Einzelverkäufe geständige Ange-klagte zur Beschaffung des veräußerten Kokains eingelassen hat, entzieht essich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die danach gebotene [X.] der Verurteilung in den [X.] bis 5 der Urteilsgründe führt zur [X.] auch des Ausspruchs über die [X.] [X.] zur rechtlichen Würdigung geben Anlaß zudem Hinweis, daß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Gründe des Strafurteils- 6 -das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Eine [X.] "auf die Paragraphen-Kette des Tenors" ([X.]) genügt diesen [X.] nicht.Zu der gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzuneh-mende rechtlichen Bezeichnung der Tat gehören weder das Merkmal "gemein-schaftlich handelnd" noch das Merkmal "gewerbsmäßig" des nur eine Strafzu-messungsregelung enthaltenden § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.N.)Meyer-Goßner Kuckein Athing

Meta

4 StR 114/01

08.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2001, Az. 4 StR 114/01 (REWIS RS 2001, 2656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2656

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