Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 107/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9520

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V [X.]/13
vom
18. Juni 2015
in dem Rechtsstreit

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-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juni 2015 durch die
Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die [X.] Dr.
Czub, [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 23.
Januar
2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. Januar 2015 unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage auf Zahlung von Zinsen auf einen Nachzahlungsbetrag abgewiesen, den die [X.] auf Grund einer in einem im Dezember 1990 zur Abwendung einer Ent-eignung geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten
Preisangleichungsklausel schuldeten. Die Kläger sehen sich dadurch, dass der Senat die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen, sondern eine Endentscheidung nach §
563 Abs.
3 ZPO getroffen hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103
Abs. 1 GG) verletzt und haben eine Anhörungsrüge erhoben.
II.
Die statthafte (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zu-lässige (§ 321a Abs. 2 ZPO) Anhörungsrüge ist unbegründet.
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1. Die Fortsetzung des Verfahrens nach §
321a Abs. 5 ZPO kann zwar auch dann beschlossen werden, wenn das Revisionsgericht die Rechtsfrage, ob die Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif oder zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§
562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) auf Grund der Anhörungsrüge anders als in seinem Urteil beurteilt. So liegt es hier aber nicht. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Anhörungsrüge an seiner im Urteil begründeten Rechtsauffassung fest, dass der Rechtsstreit für das [X.] nach § 563 Abs. 3 ZPO entscheidungsreif ist, wenn der eingeklagte [X.] bei richtiger Rechtsanwendung -
ohne weitere Aufklärung und Hinwei-se
-
bereits durch das Berufungsgericht hätte abgewiesen werden müssen (nä-her dazu im Urteil Rn. 26).
2. Die Kläger sind in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat -
unabhängig von dem Vorstehenden
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die Erheblichkeit des neuen Vorbringens der Kläger in der Revisionsinstanz geprüft und verneint hat.
a) Das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt dem [X.] keinen Anspruch darauf, dass das [X.] sich einer rechtlichen Prüfung der Schlüssigkeit seines Vortrags enthält. Denn das Revisionsgericht hat nach §
563 Abs. 3 ZPO eine Endentscheidung zu treffen, wenn bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1978 -
VI [X.], NJW 1978, 2031, 2032; Urteil vom 29. September 1993
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VIII [X.]/93, NJW-RR 1994, 175, 176). Vor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht den nach Hinweis auf seine von dem Berufungsgericht abweichende Rechtsauffas-sung erfolgten neuen Vortrag eines Klägers selbst daraufhin prüfen, ob der Mangel der Schlüssigkeit seiner Klage nunmehr behoben worden ist oder nicht.
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b) Das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch ver-letzt, dass der Senat die Erheblichkeit der neu vorgetragenen Indiztatsachen verneint hat. Bei einem [X.] darf und muss der [X.] vor einer [X.] prüfen, ob der [X.] schlüssig ist, ob also die Gesamt-heit der vorgetragenen Indizien -
ihre Richtigkeit unterstellt -
ihn von der Wahr-heit der zu [X.] überzeugen würde ([X.], Urteil vom 17. Februar 1970 -
III ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 261; Urteil vom 25.
November
1992 -
XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 25.
Oktober 2012 -
I
ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26). Die vor der Be-weisaufnahme liegende Prüfung der Schlüssigkeit der Indizien ist Sache des Tatrichters, wenn der [X.] ihm angeboten wird; sie obliegt dem [X.], wenn es -
wie hier -
über neuen Vortrag in der Revisionsinstanz zu befinden hat. Der Senat hat bei der Prüfung der Schlüssigkeit der
Indizien nicht von den Klägern vorgetragene Umstände ausgeblendet, sondern diese im

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Hinblick auf den Vortrag zu den Vertragsverhandlungen und den dabei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 eingenommenen Standpunkt (Rn. 19 des Revisionsurteils) für nicht erheblich erachtet.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2010 -
10 O 65/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.03.2013 -
18 [X.] -

Meta

V ZR 107/13

18.06.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2015, Az. V ZR 107/13 (REWIS RS 2015, 9520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9520

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XII ZR 86/10

VII ZR 113/09

II ZR 212/10

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