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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 202/98Verkündet am:15. Juni 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Juni 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 1998 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte zu 1 betreibt ein Optikerfachgeschäft. Die [X.] zu 2und 3 sind ihre Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1 ließ vor dem [X.] Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach dessen [X.] die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillenge-stellen mit Ablauf des 31. Dezember 1996 weggefallen war, am 3. Januar 1997im Stadtanzeiger W. eine Anzeige erscheinen, in welcher sie mit der [X.] -"[X.] komplette [X.] bleiben dabei!".Der angebotene "Nulltarif" sollte dabei nach einem räumlich abgesetzten[X.] "für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit [X.] auf zwei Korrektionsgläser" gelten.Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbse.V., hat diese Werbeaussage beanstandet und die [X.] auf [X.] in Anspruch genommen. Sie sieht in der beanstandeten Werbung [X.] zu einer unentgeltlichen Abgabe von Brillenfassungen an [X.], in dem sowohl eine unzulässige Zugabe zu denverordneten Brillengläsern als auch ein übertriebenes und damit [X.] von Kunden liege.Die Klägerin hat beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu [X.] in Zeitungsinseraten oder anderen [X.] mit den Aussagen zu werben"[X.] komplette [X.] bleiben dabei!"- 4 -*für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Leistungsan-spruch auf zwei [X.], wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Artgeschieht- 5 -und/oderBrillen, bestehend aus Fassungen und handwerklich eingearbeite-ten Gläsern an Kunden mit einem Leistungsanspruch auf zwei Kor-rektionsgläser abzugeben, ohne die Fassung gesondert zu [X.].Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.Mit ihrer (zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.] beantragen, die Revisionzurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung [X.]:Eine Verletzung von § 1 Abs. 1 [X.] scheide aus. Ein Verkehrs-verständnis, nach dem die Brillengläser als Hauptware veräußert und das [X.] kostenlos als Nebenleistung mitgegeben werde, erscheine erfah-rungswidrig. Beworben werde ausdrücklich eine komplette Brille bestehend [X.] und Gläsern. Auch wenn die Brille zum selben Preis wie die Gläser ab-gegeben werde, suggeriere dies keineswegs, daß damit das Brillengestell eine- 6 -ohne Berechnung gewährte Nebenleistung darstelle. Vielmehr seien von [X.] zwei grundsätzlich als Gegenstand einer Hauptware anzusehendeTeile zu einer [X.] zusammengefaßt und dieses Gesamtangebotzu einem Gesamtpreis beworben worden. Dies gelte unabhängig davon, aufwelchem Teil des Angebots das Schwergewicht liege. Entscheidend sei allein,daß der Verbraucher das Angebot "komplette Brille" hier so verstehe, daß erdie einzelnen Bestandteile bei der Entrichtung des Gesamtpreises zusammenbezahle.Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Zugabe in Form der Brillen-fassungen unterstelle, sei die Werbung der [X.] zu 1 insoweit nicht zubeanstanden, da sie sich nur auf die unentgeltliche Mitgabe handelsüblichenZubehörs i.S. des § 1 Abs. 2 Buchst. d [X.] beziehe.Ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines verdecktenKoppelungsangebotes oder des übertriebenen Anlockens sei gleichfalls nichtgegeben. Die Werbung der [X.] zu 1 sei auch nicht irreführend im [X.] § 3 UWG.I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.]in der beanstandeten Anzeige keine Zugabe angekündigt und § 1 Abs. 1[X.] nicht zuwidergehandelt haben.a) Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb- 7 -der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängigist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und [X.] wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seinerEntschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kanndanach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in [X.] gestellte oder gewährte Nebenleistung sein. Werden dagegen die beidenin Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit ange-sehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (st. Rspr.; [X.], 368,371 f. - Handy für 0,00 DM, m.w.[X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der [X.] verstehe die streitgegenständliche Werbung nicht dahin, daß [X.] die Hauptware und die Brillenfassung eine von dieser verschiedeneNebenware sei. Der Letztverbraucher sehe darin vielmehr nur eine Hauptwareals [X.].Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1996 "[X.]" ([X.], [X.], 767, 770 = [X.], 735) - in anderemrechtlichen Zusammenhang - entschieden, daß die sozialversicherungsrechtli-che Leistungsabgeltung bei Sehhilfen in ihrer unterschiedlichen [X.] Gläser einerseits, Brillenfassungen andererseits, die [X.] präge. Daran hat sich im hier gegebenen Zusammenhang auch durch [X.] vom 1. November 1996 ([X.]) nichts ge-ändert (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.], [X.]. S. 7, zur[X.] bestimmt).- 8 -Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht [X.] tatrichterlichen Würdigung auch die konkrete Ausgestaltung der ange-griffenen Werbung nicht erkennbar vernachlässigt und nicht lediglich auf ein"abstraktes" [X.] abgestellt. Die Revision folgert dies zu Un-recht aus dem [X.] der streitbefangenen Anzeige, mit dem sichdas Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat. Eine solcheAuseinandersetzung war indes nicht mehr geboten. Denn das [X.] sich rechtsbedenkenfrei darauf gestützt, daß in der beanstandeten [X.] eine "komplette Brille" - so die Unterzeile der Überschrift - bewor-ben worden ist. Die Rüge der Denkgesetzwidrigkeit geht deshalb fehl, zumalder [X.] der Anzeige, den die Revision insoweit heranzieht, [X.] beworbene einheitliche Angebot spaltet, sondern nur den Fall näher [X.], für den das Angebot gelten soll.2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Verstoß der [X.] gegen § 1 UWG verneint.a) Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch ein verdecktes Koppelungsange-bot scheidet schon deshalb aus, weil hier nicht - was das Berufungsgericht indiesem Zusammenhang offengelassen hat - mehrere Einzelwaren zu [X.] verbunden worden sind. Wie das Berufungsgericht mit Blickauf die Zugabeverordnung zutreffend angenommen hat, ist Gegenstand derbeanstandeten Werbung nur eine aus mehreren unselbständigen Teilen zu-sammengesetzte Hauptware, nämlich das einheitliche Angebot einer komplet-ten, zuzahlungsfrei abgegebenen [X.] -b) Entgegen der Ansicht der Revision, die auch das [X.] in einer - im Verfügungsverfahren ergangenen - Entscheidung ver-treten hat ([X.], 374), ist die angegriffene Werbung der [X.] zu [X.] nicht geeignet, in übertriebener, sittenwidriger Weise Kunden anzulok-ken.aa) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, istgrundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des [X.]. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch den [X.] zusätzlicher, unsachlicher Mittel entstehen. Kennzeichen solcher Mittel ist,daß sie nicht Preiswürdigkeit oder Qualität des Angebotes steigern, [X.] von einer preis- und qualitätsbewußten Prüfung verschiedener [X.] durch werbendes Herausstellen [X.] Vergünstigungen [X.] ([X.], Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, [X.], 743, 745 = WRP1994, 610 - Zinsgünstige [X.] durch [X.]; Urt. v.25.9.1997 - [X.], [X.], 500, 502 = [X.], 388 - Skibin-dungsmontage; [X.], 368, 375 - Handy für 0,00 DM).bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die bean-standete Werbung der [X.] zu 1 für den zuzahlungsfreien Erwerb [X.] durch Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen auch nach [X.] keinen besonderen Anreiz geschaffen habe,der den angesprochenen [X.]n den Blick für eine [X.] beim Brillenkauf verstellte.Der Annahme einer leistungsfremden Vergünstigung als Lockmittel stehtschon entgegen, daß sich die angegriffene Werbeaussage ebenso wie die [X.] -re [X.]-Werbung des Augenoptikerhandwerks auf die Lieferung von [X.] an [X.] als einheitliches Angebot bezieht. Es ist nicht zu miß-billigen, wenn die Beklagte zu 1 die bei Belieferung von [X.]n mitärztlich verordneten Sehhilfen gewährten Festbeträge der [X.] hielt, um im Rahmen dieser Vergütung auch die in der [X.] Versorgung ausgesparten Brillengestelle zuzahlungsfrei anihre versicherten Kunden mitliefern zu können (vgl. [X.], Urt. v. 13.1.2000- I ZR 271/97 - [X.], [X.]. [X.], zur [X.] bestimmt).3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das [X.] einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint hat. Einen solchen Ver-stoß hat auch die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht beanstandet undmit gezieltem Sachvortrag untermauert, sondern lediglich mit Blick auf [X.] übertriebenen Anlockens behauptet, bei den von der Anzeige ange-sprochenen [X.]n entstehe der Eindruck, sie erhielten das [X.] von der [X.] zu 1 geschenkt.Diese Behauptung der Klägerin beruht auf unzutreffenden Annahmen.Die von der Werbung angesprochenen Versicherten können nämlich ohneweiteres erkennen, daß die Beklagte zu 1 die sozialversicherungsrechtlicheLeistungsabgeltung bei Lieferung einer Brille mit zwei verordneten Gläsern anMitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Mischkalkulationinsgesamt für ausreichend hält und deswegen für die Kosten des Gestells [X.] 11 -II[X.] Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Erdmann[X.][X.] [X.]
Meta
15.06.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2000, Az. I ZR 202/98 (REWIS RS 2000, 1950)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1950
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 271/97 (Bundesgerichtshof)
I ZR 193/98 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit des Werbespruchs „Fassung geschenkt“ bei Bewerbung des Kaufs einer Komplettbrille
Zulässige Werbung eines Optikers mit der Aussage "1 Glas geschenkt"
3 HK O 228/18 (LG Nürnberg-Fürth)
Unzulässige Werbung mit geschenkter Fassung zu Brillengläsern
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