Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 247/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1805

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[X.] StR 247/03vom28. August 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagtewegen "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewaltüber eine halbautomatische Selbstladewaffe von einerLänge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 14. Januar 2003 dahinabgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zueiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun [X.] Die weiter gehende Revision wird [X.] Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe:fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in [X.] mit "unerlaubterAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-waffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate- 3 -Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] materiellen Rechts rügt.Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichenGewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a [X.]. a) [X.]) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf [X.] Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.Die Verurteilung insoweit begegnet rechtlichen Bedenken, weil das[X.] - ersichtlich ohne nähere Überprüfung - von der Einlassung [X.] ausgegangen ist, er habe die Pistole, die er bei seiner Festnahmein Besitz hatte, von seinem Vater geerbt ([X.]). Dann aber griffe die [X.] des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte [X.] lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) [X.] haben (vgl. [X.], 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.;Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15;Heller/Soschinka, [X.] [2003] S. 145 ff. ["[X.] Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen erscheintdem Senat nicht angezeigt; er stellt deshalb das Verfahren insoweit nach § 154Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheits-strafe.- 4 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] Athingist infolge Urlaubs gehindertzu unterschreiben Tepperwien Sost-Scheible

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4 StR 247/03

28.08.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2003, Az. 4 StR 247/03 (REWIS RS 2003, 1805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1805

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