Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 1 StR 737/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3703

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[X.] vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2008 wird das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-klagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass a) der Angeklagte in den [X.] und 5 der Urteilsgründe eines Falls des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halb-automatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist und b) für die Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe eine [X.] festgesetzt wird. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei (Fall 1 der Urteilsgründe), unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 2), versuchten schweren Raubes (Fall 3), unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe nebst Munition in zwei Fällen (Fälle 4 und 5), Beihilfe zum 1 - 3 - unerlaubten Erwerb einer Schusswaffe (Fall 6) und Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen (Fall 7) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die der Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde liegenden Einzelstrafen betragen dabei neun Monate im Fall 1, [X.] [X.] im Fall 2, zwei Jahre im Fall 3, jeweils ein Jahr in den [X.], 5 und 7 sowie sechs Monate im Fall 6. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, führt lediglich zu dem aus dem Tenor ersichtlichen [X.]. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 6. Februar 2009, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 2 1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerheh-lerei im Sinne von § 374 Abs. 1 [X.] revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem die Zigaretten, die entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne [X.] Steuerzeichen in das Steuergebiet der [X.] verbracht worden waren und für die auch nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine Steuererklärung abgegeben worden war, in die Lagerhalle des Angeklag-ten verbracht wurden, war die mit dem Verbringen in die [X.] voll-endete Steuerhinterziehung beendet. 3 - 4 - Das sich daran anschließende Umladen der Zigaretten erfolgte, um die Zigaretten sodann in [X.] weiterzuveräußern, was der Angeklagte auch wusste ([X.]). Diesen - nach den [X.] hinreichend konkreti-sierten - Absatz der Zigaretten unterstützte der Angeklagte unmittelbar im Inte-resse der Vortäter. Der Umstand, dass dieser Absatz aufgrund des Einschrei-tens der Strafverfolgungsbehörden nicht gelungen ist, steht der Vollendung der Absatzhilfe nicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg nicht voraus ([X.], 1294, 1297 m.w.N.). 4 2. Demgegenüber hält die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe sich in den [X.] und 5 der Urteilsgründe des Besitzes von Schuss-waffen und Munition in zwei rechtlich selbständigen Fällen schuldig gemacht, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen bewahrte der Angeklagte zunächst zwei geladene halbautomatische Schusswaffen in einer Plastiktüte verpackt direkt neben der Terrasse des von ihm bewohnten Hauses auf. Eine der Waffen übergab er einer von der Polizei geführten [X.], die andere verwahrte er danach im Haus. 5 Das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen oder Waffenteile bzw. Munition, auch wenn sie nicht unter die-selbe Strafbestimmung fallen, gilt als nur ein Verstoß gegen das Waffenrecht (st. Rspr., vgl. [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 1; [X.], 124f.; [X.]R [X.] § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.N.; [X.], [X.]. vom 13. Ja-nuar 2009 - 3 StR 543/08 jew. m.w.N.). Der [X.] sieht keine Veranlassung diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, wenn die Waffen gemeinsam an ei-nem Ort aufbewahrt werden. 6 - 5 - [X.] ist daher so wie geschehen zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, der insoweit geständige Angeklagte hätte sich auch im Falle eines Hinweises nicht anders und Erfolg versprechender, als [X.] verteidigen können. 7 Zutreffend hat das [X.] in diesem Zusammenhang aber hinsicht-lich der Weitergabe einer der beiden Waffen an die Vertrauensperson von einer Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer Waffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.] abgesehen. Insoweit ist keine Tatvollendung ge-geben. 8 Das durch § 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.] geschützte Rechtsgut, das darin zu erblicken ist, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]) Waffen der vorliegenden Art nicht an unberechtigte Personen überlassen werden sollen, ist in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt. Denn das Scheingeschäft mit der Vertrauensperson schafft keine Gefährdungslage, die § 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.] verhindern will, oder hält eine solche aufrecht. Vielmehr soll das Scheingeschäft gerade verhindern, dass Waffen unter Miss-achtung der waffenrechtlichen Vorschriften in Umlauf kommen bzw. bleiben. Insoweit ist die Sach- und Interessenlage mit der vergleichbar, die bei der Liefe-rung eines Hehlers an eine Vertrauensperson gegeben ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2000, 266). Hier wie dort kann in solchen Fällen regelmäßig eine weitere Beein-trächtigung des Rechtsguts ausgeschlossen werden. Danach ist, wenngleich die Verfügungsgewalt über die Waffe auf eine andere Person übertragen [X.], vorliegend das Tatbestandsmerkmal des —Überlassensfi im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.] nicht erfüllt. Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Vertrauensperson eine berechtigte Person im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist. 9 - 6 - [X.] gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 [X.] ist nicht unter Strafe gestellt. 10 3. Aus den nämlichen Gründen scheidet im Fall 6 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Erwerb bzw. zum Überlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe aus. Hier hatte der Angeklagte ein Waffen-geschäft einer anderweitigen Person mit der von der Polizei geführten [X.] vermittelt. 11 [X.] ist insoweit gleichwohl nicht veranlasst, weil eine Straf-barkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Betracht kommen kann. Einer Zurückverweisung an das [X.] zur Aufklärung, ob ergänzende Feststellungen in diesem Zusammenhang getroffen werden können, bedarf es aber deshalb nicht, weil angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen eine insoweit in Betracht kommende Einzelstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht fiele. 12 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren [X.] hinsichtlich dieser Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 4. Der Wegfall einer der in den [X.] und 5 der [X.]n von einem Jahr und der im Fall 6 der [X.] von sechs Monaten führt nicht zur Aufhebung des [X.]. In Anbetracht der verbleibenden Einzelstrafen und der [X.] Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, kann der [X.] in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ausschließen, dass das [X.] auf eine niedrigere Gesamtstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte. 14 - 7 - Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision war es nicht unbillig, dem Angeklagten die verbleibenden Kosten in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). 15 [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]

Meta

1 StR 737/08

05.05.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 1 StR 737/08 (REWIS RS 2009, 3703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3703

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