Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 3 StR 120/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4590

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2022 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dahin geändert, dass er wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz vollautomatischer Schusswaffen, Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, Besitz halbautomatischer Kurzwaffen, Besitz von Schusswaffen, Besitz von Munition, Besitz eines verbotenen Gegenstandes ([X.]), tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung und des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten schuldig gesprochen

– „des vorsätzlichen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Munition ohne Erlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von Munition ohne Erlaubnis, ... mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und ... mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“,

– „des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte ... (und) mit Körperverletzung sowie“

– „der vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotswidrigem Besitz von Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen, nämlich Maschinenpistolen mit Läufen, Verschlüssen, Gehäusen und Magazinen zum Verschießen von [X.], ... mit vorsätzlichem Besitz ohne Erlaubnis halbautomatischer Kurzwaffen und wesentlicher Waffenbestandteile zum Verschießen von [X.], ... mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen ohne Erlaubnis, ... mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition ohne Erlaubnis und ... mit vorsätzlichem Besitz eines unerlaubten Gegenstandes (Stahlrute)“.

2

Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten belegt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und ein Verfahrenshindernis geltend macht, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

3

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

Der Angeklagte befuhr in seinem Wohnort mit dem PKW öffentliche Straßen, obwohl ihm, wie er wusste, die Fahrerlaubnis zuvor bestandskräftig entzogen worden war. Dabei wurde er von Polizeibeamten beobachtet. Sie hatten sich in den Ort begeben, um den Angeklagten aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls festzunehmen. Er versuchte, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit durch das Ortsgebiet fuhr; dabei missachtete er [X.] und Sonderzeichen der Beamten. In einem Fach, das in die Rücklehne des Beifahrersitzes seines PKW integriert war, hatte der Angeklagte, der über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse verfügte, eine mit scharfen Patronen geladene halbautomatische Pistole und ein zusätzliches gefülltes Magazin deponiert; in einer seiner Hosentaschen befand sich ein weiteres. Auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs war deutlich von außen sichtbar die Figur eines Reichsadlers mit Hakenkreuz angebracht („Tat Nr. 1“).

5

Nachdem der Angeklagte schließlich angehalten hatte, folgte er nicht der Aufforderung der Polizeibeamten, die Fahrertür zu öffnen und den PKW zu verlassen. Vielmehr hielt er sich am Lenkrad fest und trat, als sie ihn zum Aussteigen veranlassen wollten, in ihre Richtung. Er traf zwei Beamte jeweils am Oberschenkel, woraufhin sie kurzzeitig Schmerzen erlitten. Erst unter Androhung des Einsatzes eines Elektroimpulsgerätes verließ er das Fahrzeug. Anschließend wurden der PKW, die Pistole, die Magazine und die Munition sichergestellt („Tat Nr. 2“).

6

In seinem Wohnhaus, seiner Werkstatt und auf seinem Grundstück nebst Nebengelass bewahrte der Angeklagte zu dieser Zeit mehr als 70 verbotene oder erlaubnispflichtige Schusswaffen, wesentliche Schusswaffenteile verschiedener Art und über 5.300 Schuss Munition auf, darunter zwei in der Kriegswaffenliste angeführte Gewehrpatronen mit Leuchtspur für ein vollautomatisches Sturmgewehr, ferner eine Stahlrute. Die Gegenstände wurden bei zwei nachfolgenden Durchsuchungen sichergestellt („Tat Nr. 3“).

7

2. Das [X.] hat diese Feststellungen dahin beurteilt, dass der Angeklagte drei materiellrechtlich selbständige Taten begangen habe. Dabei hat es den Schuldspruch der Sache nach auf die folgenden vom Angeklagten vorsätzlich begangenen Delikte gestützt, wobei es innerhalb einer jeden Tat Idealkonkurrenz angenommen hat:

– hinsichtlich der „Tat Nr. 1“ auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] (Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. [X.] (Besitz von Munition), § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis);

– hinsichtlich der „Tat Nr. 2“ auf § 114 Abs. 1 StGB (tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) und § 113 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) - jeweils bei Erfüllung des [X.] (i.V.m. § 114 Abs. 2) StGB (Bei-sich-Führen einer Waffe) - sowie § 223 Abs. 1 StGB (Körperverletzung);

– hinsichtlich der „Tat Nr. 3“ auf § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.] (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen), § 51 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] (Besitz vollautomatischer Schusswaffen), § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] (Besitz halbautomatischer Kurzwaffen), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.] (Besitz von Schusswaffen), § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. [X.] (Besitz von Munition) und § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 [X.] (Besitz eines verbotenen Gegenstandes [Stahlrute]).

II.

8

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass zwischen sämtlichen vom [X.] angenommenen Delikten Tateinheit besteht, zu dessen Neufassung und zur Änderung des Strafausspruchs dahin, dass er zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe verurteilt wird, welche die [X.] als Gesamtstrafe für tat- und [X.] erachtet hat. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

9

1. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] das rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen als drei materiellrechtlich selbständige Taten beurteilt hat; vielmehr liegt nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Demgegenüber haben sich, wie der [X.] im Einzelnen dargelegt hat, einige der [X.] unterlaufene Ungenauigkeiten bei der waffenstrafrechtlichen Einstufung der zahlreichen urteilsgegenständlichen Asservate nicht auf den Schuldspruch ausgewirkt, wie er auf der Grundlage ihrer im Übrigen zutreffenden rechtlichen Würdigung zu fassen ist.

a) Die Delikte, die der Angeklagte in den mit „Tat Nr. 1“ und „Tat Nr. 3“ bezeichneten [X.]en beging, stehen aufgrund der gleichzeitigen Verwirklichung der waffenrechtlichen Straftatbestände im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander.

Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 4 StR 473/14, [X.], 188; vom 10. Dezember 2019 - 5 StR 578/19, [X.], 359). Zwischen dem Besitz und dem Führen liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehreren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt (s. [X.], Beschlüsse vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90, [X.]R [X.] § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; vom 3. August 2000 - 4 StR 290/00, [X.], 101; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 52 [X.] Rn. 165). So liegt es hier. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die halbautomatische Kurzwaffe und die Munition im PKW sowie über die weiteren dem Waffengesetz (und dem [X.]) unterliegenden Gegenstände im Wohnhaus, in der Werkstatt und auf dem Grundstück fallen zeitlich zusammen (zum Konkurrenzverhältnis des Führens von Schusswaffen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - 4 StR 613/88, [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 15; vom 20. Januar 1995 - 3 StR 585/94, [X.]R [X.] § 264 Abs. 1 Tatidentität 25; LK/[X.], StGB, 13. Aufl., § 52 Rn. 26 f.).

b) Zu diesen Delikten stehen diejenigen, die der Angeklagte in dem mit „Tat Nr. 2“ bezeichneten [X.] beging, ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Denn der Angeklagte leistete den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und verübte den tätlichen Angriff auf sie unter Verwirklichung des [X.] (i.V.m. § 114 Abs. 2) StGB, indem er die halbautomatische Pistole bei sich führte; hierdurch verwirklichte er noch immer den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]. Deshalb liegt insoweit, da [X.] ähnlich sind (s. [X.], Beschluss vom 18. November 1985 - 3 [X.], [X.]St 33, 370, 374; NK-StGB/Streng, 6. Aufl., § 46 Rn. 14), eine Teilidentität der Ausführungshandlungen vor (vgl. für das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB [X.], Beschlüsse vom 24. November 2010 - 2 [X.], [X.], 111; vom 8. Februar 2018 - 1 [X.], NStZ-RR 2018, 203); der Angeklagte übte die Gewalt gegenüber den Polizeibeamten mithin nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte aus (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 11. August 2000 - 3 StR 235/00, [X.], 641; vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 37).

2. Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] zu ändern. § 265 [X.] steht nicht entgegen, weil sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dabei fasst der Senat den Schuldspruch nach folgenden Maßgaben neu:

a) Es empfiehlt sich, die im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen schwersten Delikte - wie nunmehr geschehen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.] und § 51 Abs. 1 [X.]) - an den Beginn des Schuldspruchs zu stellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 3 [X.], juris Rn. 9; vom 25. Januar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 4).

b) Da das Waffenrecht für die Vielzahl der Strafvorschriften gesetzliche Überschriften, die nach § 260 Abs. 4 Satz 2 [X.] zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel verwendet werden sollen, nicht bereithält, ist nach allgemeinen Regeln für jeden erfüllten Straftatbestand mit Blick auf dessen Wortlaut eine knappe, anschauliche und verständliche Bezeichnung zu wählen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 1993 - 4 [X.], juris Rn. 9). Der Schuldspruch ist von allem freizuhalten, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgabe dient (vgl. [X.]/[X.], [X.], 30. Aufl., Rn. 27 f., 42; LR/Stuckenberg, [X.], 27. Aufl., § 260 Rn. 31, 71 mwN). So kann für eine charakterisierende Beschreibung von Verstößen gegen § 51 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.] auf den Zusatz „zum Verschießen von [X.]“ verzichtet werden. Auch müssen die wesentlichen Teile von Schusswaffen in der Entscheidungsformel nicht gesondert angeführt werden, weil sie ihnen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zu § 1 Abs. 4 [X.] gleichstehen.

Ebenso wenig bedarf es der Kennzeichnung von Delikten nach dem Waffengesetz und dem [X.] als „unerlaubt“ (s. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 [X.], [X.], 446 Rn. 35; Beschluss vom 20. März 2023 - 1 StR 266/22, juris Rn. 7). Zwar unterscheidet sich das Waffengesetz in der Regelungstechnik vom [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15. November 2022 - 3 [X.], NStZ-RR 2023, 51, 52): Es stellt über den - dem Betäubungsmittelrecht entsprechenden (§ 3 BtMG) - „unerlaubten“ Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen (§ 2 Abs. 2 [X.]) hinaus insbesondere den Umgang mit „verbotenen“ Waffen (§ 2 Abs. 3 [X.]) unter Strafe (s. etwa einerseits § 51 Abs. 1 [X.], andererseits § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. [X.]). Ähnliches gilt für das [X.] (s. auf der einen Seite §§ 19, 20, 20a [X.], auf der anderen § 22a [X.]). Gleichwohl ist es im Hinblick auf die Funktion des Tenors nicht geboten, diesen Unterschied dort kenntlich zu machen; für die sachgerechte Bezeichnung der jeweiligen Gesetzesverletzung ist dies nicht erforderlich.

c) Der Umstand, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde, braucht regelmäßig nicht in den Schuldspruch aufgenommen zu werden. Es bedarf nur der besonderen Kennzeichnung der Fahrlässigkeit. Denn nach § 15 StGB ist lediglich vorsätzliches Handeln strafbar, fahrlässiges dagegen allein dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Dementsprechend ist bei den gesetzlichen Überschriften des Strafgesetzbuchs (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 [X.]) nur die fahrlässige Begehungsform erwähnt, so namentlich im Fall der „Körperverletzung“ und der „fahrlässige(n) Körperverletzung“ (s. [X.], Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, [X.]R [X.] § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7; Urteile vom 20. Mai 2014 - 1 [X.], juris Rn. 16; vom 24. Juli 2014 - 3 [X.], [X.], 446 Rn. 35).

d) Mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs ist es entbehrlich, gleichartige Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (s. [X.], Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, [X.]St 65, 286 Rn. 84 mwN).

3. Die vom [X.] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] als Einzelstrafe Bestand. Denn durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten wird der Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig - wie auch hier - nicht berührt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2023 - 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; [X.] [X.]/Wiedner, [X.]., § 354 Rn. 82 mwN). Es ist deshalb auszuschließen, dass die [X.] bei zutreffender Beurteilung des [X.] auf eine geringere Einzelstrafe als die festgesetzte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die ihr unterlaufenen Ungenauigkeiten bei der waffenstrafrechtlichen Einstufung haben sich im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat insgesamt betrachtet jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils anhand der [X.] keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben; das geltend gemachte Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs liegt nicht vor, wie der [X.] zutreffend dargetan hat (vgl. ferner LK/[X.], StGB, 13. Aufl., Vor § 52 Rn. 68 mwN).

5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 [X.]).

Schäfer     

  

Berg     

  

Anstötz

  

Erbguth     

  

Kreicker     

  

Meta

3 StR 120/23

13.06.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Cottbus, 14. Dezember 2022, Az: 24 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. 3 StR 120/23 (REWIS RS 2023, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4590

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