Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 4 StR 71/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4863

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 71/14

vom
17. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Herstellens von Schusswaffen u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17.
Juni
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bielefeld vom 6.
November 2013 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen [X.] Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit uner-laubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in zwei tateinheitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tatein-heit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaub-tem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in vier tatein-heitlichen Fällen, unerlaubten Herstellens von Schusswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Schusswaffen und unerlaubtem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen in acht Fällen sowie unerlaubten Besitzes von halbautomati-schen Kurzwaffen verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:

Handeltrei-bens mit halbautomatischen Kurzwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Herstel-len und Besitz halb

Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die [X.] gestützte Revision führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme von Tatmehrheit hält in den Fällen
2a) und b) sowie 2c), e), f) und g) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Der waffenkundige Angeklagte machte auf Bestellung dauerhaft [X.] gemachte halbautomatische Pistolen ([X.]. An-lage
1 Abschnitt
1 Unterabschnitt
1 Nr.
1.4 zu §
1 Abs.
4 [X.]) wieder [X.] funktionsfähig und verkaufte sie anschließend gewerbsmäßig an seine Kunden weiter. Das [X.] hat darin zutreffend jeweils ein unerlaubtes Herstellen von Schusswaffen (zum Begriff des Herstellens vgl. Anlage
1 Ab-schnitt
2 Nr.
8.1 zu §
1 Abs.
4 [X.], MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
190 mwN) und ein unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß §
52 Abs.
1 Nr.
2c [X.] gesehen. Da sich der Angeklagte vom Abschluss des Herstellungsprozesses bis zur Weitergabe der Pistolen tateinheitlich auch des Besitzes an einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß §
52 Abs.
1 Nr.
2b [X.] schuldig gemacht hat, stehen

wie das [X.] ebenfalls nicht ver-kannt hat

Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Juni 1995

4
StR
273/95, [X.]R [X.] §
53 Abs.
1 Konkurrenzen
1). Bei der Beurteilung der Konkurrenzen zwischen den [X.] Taten hat das [X.] jedoch übersehen, dass durch die gleichzeitige 1
2
3
-
4
-
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf [X.] Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu Tateinheit verbunden werden ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2013

4
StR
258/12, [X.], 321, 322; Beschluss vom 30.
November 2010

1
StR
574/10, StraFo 2011, 61 mwN). Dies hat
hier zur Folge, dass die in den Fällen
2a) und b) und die in den Fällen
2c), e), f) und g) begangenen waffen-rechtlichen Verstöße nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in Tateinheit zuei-nander stehen.
b)
Nach den Feststellungen wurden die halbautomatischen Pistolen der Fälle
2c), e), f) und g) aus [X.]
hergestellt, die der Angeklagte am 23.
Januar 2013 bei verschiedenen Händlern
bestellt hatte. Da die [X.] selbst mitteilt, dass der Angeklagte die Waffen (zunächst) umbaute und (anschließend) veräußerte (UA S.
11), waren alle [X.] vor der ersten Veräußerung abgeschlossen und der Angeklagte hatte diese Pisto-len in der Phase zwischen der letzten Umbaumaßnahme bis zum ersten [X.] gleichzeitig in Besitz. Nichts anderes gilt
für die konkurrenzrechtliche Beur-teilung der in den Fällen
2a) und b) der Urteilsgründe begangenen [X.]. Die in diesen beiden Fällen verkauften halbautomatischen Pistolen wurden von dem Angeklagten aus am 16.
Oktober 2009 bei seinem Lieferanten bestell-ten [X.] hergestellt, sodass auch insoweit von einer Phase zeit-gleichen Besitzes auszugehen ist.
2.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht §
265 StPO
nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den abweichenden
Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die abwei-chende konkurrenzrechtliche Beurteilung führt zum Wegfall von vier Einzel-strafen in Höhe von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
4
5
-
5
-
Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Die bloße Korrektur des [X.] hat keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuld-gehalts in seiner Gesamtheit zur Folge ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

3
StR
178/13, Rn.
8; Beschluss vom 5.
Juni 2013

2
StR
537/12, Rn.
12;
Be-schluss vom 7.
Januar 2011

4
StR
409/10, [X.], 281, 282). Der Senat schließt deshalb aus, dass das [X.] vor dem Hintergrund der verblei-benden Einzelstrafen von drei Mal zwei Jahren und neun Monaten Freiheits-strafe, sieben Mal zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer weiteren Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe die [X.] als geschehen zugemessen hätte (§
354 Abs.
1 StPO
ana-log).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 71/14

17.06.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. 4 StR 71/14 (REWIS RS 2014, 4863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4863

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 71/14 (Bundesgerichtshof)

Waffendelikte: Konkurrenz mehrerer Waffendelikte; Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts durch Korrektur des Konkurrenzverhältnisses


4 StR 596/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 120/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 414/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 278/22 (Bundesgerichtshof)

Strafrecht: Vermögensabschöpfung beim Hawala-Banking; Konkurrenz zwischen Besitz und Führen von Schusswaffen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 71/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.