Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZA 3/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7256

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270717BIZA3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 3/17
vom
27. Juli 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juli
2017 durch
[X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt.

Gründe:
[X.] Der Gläubiger
betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunk

Nachdem der Gerichtsvollzieher den Schuldner erfolglos zur Zahlung aufgefordert und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hatte, erließ er am 26.
Oktober 2016 eine Anordnung zur Eintragung ins [X.] gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Beschluss vom 28. Dezember 2016
hat das Vollstreckungsgericht den gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch des Schuldners vom 8. November
2016
zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dage-gen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners mit Beschluss vom 9.
Februar 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Nachdem ihm am 18.
Februar 2017 die Entscheidung des Beschwerde-gerichts
zugestellt worden war, hat der Schuldner mit Schreiben vom 28.
März 2017, beim [X.] am 1.
April 2017 eingegangen,
Rechtsbe-schwerde eingelegt und, da die Rechtsbeschwerde nur mit einem beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt werden könne, Prozesskosten-hilfe beantragt.
I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Satz
1 ZPO).

1. In dem Schreiben des anwaltlich nicht vertretenen Schuldners vom 28.
März 2017 ist ausschließlich ein Prozesskostenhilfeantrag zu sehen, auch wenn der Wortlaut des Schreibens bereits als Rechtsmitteleinlegung verstan-den werden könnte. Da der Schuldner unter Hinweis auf das Erfordernis, sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, gleichzeitig Prozesskostenhilfe [X.] hat, ist sein Schreiben anhand seiner erkennbaren Interessenlage auszu-legen. Danach kann es allein im Interesse des Schuldners liegen, Prozesskos-tenhilfe zu beantragen, weil eine unbedingte Rechtsmitteleinlegung Kosten aus-lösen würde und zudem mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig wä-re.
2. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Schuldner seinen
Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) gestellt hat und deshalb eine Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermö-gens versäumte Frist nicht möglich ist. Der Beschluss des [X.] ist dem Schuldner am 18. Februar 2017 zugestellt worden, so dass er -
da der 18.
März 2017 ein Samstag war -
bis zum Ablauf des 20.
März 2017 [X.] hätte beantragen müssen. Sein Schreiben vom 28.
März 2017 ist 4
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jedoch erst am 1.
April 2017 beim [X.] eingegangen.
Deshalb wäre die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wegen der Versäumung der Rechts-beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.
3. Soweit der Schuldner mit Schreiben vom 8.
Mai 2017 auf den gericht-lichen Hinweis, dass sein Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim [X.] eingegangen ist, auf eine seit Dezember 2016 vorliegende Erkrankung hingewiesen hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Wer ohne sein Verschulden gehindert ist, eine Notfrist einzuhalten, kann innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist bean-tragen (§§ 233, 234 ZPO). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das [X.] behoben ist (§
234 Abs.
2 ZPO). War der
Schuldner -
wie er geltend macht -
lang andauernd erkrankt, war er jedenfalls bei Abfassung seines Schreibens vom 28.
März 2017 in der Lage, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Bei Abfassung dieses Schreibens war die
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bereits abgelaufen. Wenn der Schuldner
bis dahin [X.] nicht in der Lage gewesen sein sollte, Prozesskostenhilfe zu bean-tragen, lief ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Schuldner hätte deshalb bis zum 11.
April 2017 geltend machen müssen, er sei -
unabhängig von seiner [X.] finanziellen Leistungsfähigkeit -
nicht in der Lage gewesen, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Sein Schreiben vom 8.
Mai 2017 ist erst danach beim [X.] eingegangen.
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4. Da der Schuldner nicht rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist es dem [X.] verwehrt, sich mit seinem Vorbringen in der Sa-che auseinanderzusetzen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.12.2016 -
50 M 3401/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
44 T 72/17 -

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Meta

I ZA 3/17

27.07.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. I ZA 3/17 (REWIS RS 2017, 7256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7256

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