Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2013, Az. III B 58/13

3. Senat | REWIS RS 2013, 2029

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Gegenstand

Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH


Leitsatz

1. NV: Ist der mit der Sache befasste Geschäftsführer einer vom Steuerpflichtigen zum Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberatungs-GmbH verhindert, einen finanzgerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, verletzt die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen, wenn einem anderen Geschäftsführer der Steuerberatungs-GmbH die Wahrnehmung des Termins zumutbar ist .

2. NV: Eine Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung durch einen bislang nicht mit der Sache befassten Geschäftsführer ergibt sich nicht daraus, dass in der Steuerberatungs-GmbH kein präsentes Wissen über ausgelaufenes Steuerrecht vorhanden ist, wenn der mündlich zu verhandelnde Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht komplex ist, zwischen Zugang der Ladung und dem Termin noch mehr als zwei Wochen Vorbereitungszeit verbleiben und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die einer hinreichenden Einarbeitungsmöglichkeit dieses Geschäftsführers entgegenstehen könnten .

3. NV: Ein am Tag der mündlichen Verhandlung stattfindendes privates Seminar eines Geschäftsführers der prozessbevollmächtigten Steuerberatungs-GmbH stellt jedenfalls dann keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar, wenn die um Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes ersuchte Steuerberatungs-GmbH keine Beweise erbringt, aus denen sich eine Anmeldung zu diesem Seminar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten lässt .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und [X.]eschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer mehrerer [X.] in [X.]. Für Modernisierungsmaßnahmen, die er in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführt hatte, stellte er unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 3a des [X.] 1999 ([X.]) für 2004 in Höhe von 22 % der [X.]emessungsgrundlage. Im weiteren Verfahren reichte der Kläger u.a. eine [X.]escheinigung der zuständigen Stadtverwaltung nach § 3a [X.] ein.

2

Der [X.]eklagte und [X.]eschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) setzte die beantragte erhöhte Investitionszulage mit [X.]escheid vom 18. März 2009 auf 0 € fest, da die betreffenden [X.] nach der [X.]escheinigung der zuständigen Stadtverwaltung im Zeitraum der Modernisierungsmaßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 3a [X.] erfüllten.

3

Mit dem hiergegen am 9. April 2009 eingereichten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Antrag in einen solchen nach § 3 [X.] umzudeuten sei, da der nach § 3a [X.] gestellte Antrag auf einem [X.]üroversehen seines [X.]evollmächtigten beruhe. Zugleich reichte der Kläger auch einen förmlichen Antrag nach § 3 [X.] ein, mit dem er eine Förderung in Höhe von 15 % der [X.]emessungsgrundlage begehrte.

4

Das [X.] lehnte den Antrag auf Investitionszulage nach § 3 [X.] mit [X.]escheid vom 21. Juli 2009 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 als unbegründet zurück. Zur [X.]egründung verwies es darauf, dass die Voraussetzungen des § 3a [X.] nicht vorgelegen hätten und eine Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 3 [X.] daran scheitere, dass der ursprüngliche Antrag nicht i.S. des § 5 Abs. 3 [X.] auf amtlichem Vordruck gestellt worden sei.

5

In dem gegen den [X.]escheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 gerichteten Klageverfahren wurde der Kläger von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten, die laut [X.]riefkopf von drei Geschäftsführern geleitet wird. Als Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte der Vorsitzende den 18. April 2013. Die Ladung wurde der Prozessbevollmächtigten am 2. April 2013 zugestellt. Mit Telefax vom 8. April 2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte Terminsverlegung, da beide Sachbearbeiter der Angelegenheit am Termintag an einer Fortbildung teilnähmen. Mit Schreiben vom 11. April 2013 lehnte der Vorsitzende die beantragte Terminsverlegung ab. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass keine erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen, wenn eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar sei, und dass keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien, die eine Vertretung durch einen anderen [X.]evollmächtigten der vom Kläger bevollmächtigten [X.] unzumutbar erscheinen ließen. Mit Telefax vom 15. April 2013 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine Anmeldung vom 27. Juni 2012 zu einer am Termin stattfindenden beruflichen Fortbildungsveranstaltung eines ihrer Geschäftsführer (A). Ferner teilte sie mit, dass die andere Geschäftsführerin ([X.]) am Termin an einer lange geplanten privat veranlassten Fortbildungsveranstaltung teilnehme und dem weiteren Geschäftsführer ([X.]) die Einarbeitung in den ihm nicht bekannten Fall und die komplexe Materie nicht zumutbar sei. Mit Telefax vom 17. April 2013 wies das Finanzgericht ([X.]) darauf hin, dass auch durch das letzte Schreiben der Prozessbevollmächtigten Hinderungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Schließlich übermittelte die Prozessbevollmächtigte mit Telefax vom 17. April 2013 (16:59 Uhr) Unterlagen, die eine Anmeldung zu dem [X.] der Geschäftsführerin [X.] glaubhaft machen sollten, und teilte mit, dass keiner der Geschäftsführer zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.

6

Das [X.] führte den anberaumten Termin durch und wies die Klage als unbegründet ab. In den Urteilsgründen führte das [X.] u.a. aus, dem [X.] sei nicht zu entsprechen gewesen, da die Prozessbevollmächtigte keine ausreichenden Ausführungen gemacht habe, weshalb dem jedenfalls nicht verhinderten dritten Geschäftsführer [X.] die Wahrnehmung des Termins unzumutbar gewesen sei. Dieser sei seit 1993 Steuerberater, so dass von ausreichenden Kenntnissen auszugehen sei. Ferner sei der Fall weder vom Sachverhalt her problematisch oder umfangreich noch von den sich stellenden Rechtsfragen.

7

Mit seiner [X.]eschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens eines [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] habe den [X.] zu Unrecht abgelehnt und dadurch das Recht des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Entscheidungsgründe

8

II. [X.] ist unbegründet und deshalb durch [X.]eschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O).

9

Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O). Das [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 [X.]O) mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung wie anberaumt nicht verletzt.

a) Gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen [X.]eweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa [X.]eschluss des [X.] --[X.]FH-- vom 12. September 2012 I R 29/12, [X.], 58). Danach wird einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.

b) Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass in Person des Geschäftsführers [X.], der nach Angabe der Prozessbevollmächtigten nicht mit dem Fall befasst war, ein erheblicher Hinderungsgrund weder von der Prozessbevollmächtigten dargelegt wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar ist.

aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann ([X.] vom 26. Oktober 1998 I [X.] 3/98, [X.] 1999, 626, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern handelt. Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten ([X.] in [X.] 1999, 626).

Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist ([X.] in [X.] 1999, 626, m.w.N.). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in [X.]etracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die [X.]elange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche [X.]esonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, so muss von dem [X.]estehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden ([X.] in [X.] 1999, 626, m.w.N.).

bb) Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Prozessbevollmächtigten um eine Steuerberatungs-GmbH, nach deren [X.]riefkopf auch [X.] als einer von drei Geschäftsführern bestellt war.

Nach den Feststellungen des [X.] ist [X.] seit 1993 Steuerberater und somit für die zu behandelnde Materie als fachkundig anzusehen.

Der Sachverhalt des Falles und das bisherige Prozessgeschehen waren nicht komplex. Die Gründe der Einspruchsentscheidung umfassen etwas mehr als zwei Seiten, die Ausführungen in den zwei zur Klagebegründung eingereichten Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten insgesamt zwei bis drei Seiten und die Erwiderung des [X.] etwa eine halbe Seite. Inhaltlich beschränkte sich der Rechtsstreit auf zwei Fragen, zum einen, ob eine erhöhte Investitionszulage nach § [X.] gewährt werden kann, obwohl sich aus der [X.]escheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ergibt, dass das Gebäude im [X.]punkt der Modernisierungsmaßnahmen in keinem der vom Gesetz begünstigten Gebiete liegt. Zum anderen betraf er die Frage, ob ein Antrag nach § [X.], der auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Formular gestellt wurde, in einen Antrag nach § [X.] umgedeutet werden kann, obwohl § 5 Abs. 3 Satz [X.] 1999 eine Antragstellung nach amtlichem Vordruck verlangt. Nachdem seitens des sachbearbeitenden Geschäftsführers A nur wenige rechtliche Argumente vorgetragen wurden, beschränkte sich die Einarbeitung in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Lektüre der wenigen Gesetzesvorschriften und [X.]FH-Urteile, auf die das [X.] bzw. das [X.] im Laufe des Verfahrens bereits hingewiesen hatten. Keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens lässt sich dem von der Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Umstand entnehmen, dass es sich bei den anzuwendenden Vorschriften des [X.] um ausgelaufenes Recht handele, so dass präsentes Wissen in der Kanzlei nicht mehr vorhanden gewesen sei. Denn zum einen ist die Anwendung ausgelaufenen Rechts im [X.]ereich des Steuerrechts aufgrund der in diesem Rechtsgebiet permanent stattfindenden Änderungen nichts Ungewöhnliches. Zum anderen finden sich auch in neueren Gesetzesfassungen zum Teil wieder ähnliche Vorschriften (vgl. etwa § 7 Abs. [X.] zur Antragstellung nach amtlichem Vordruck).

Unter [X.]erücksichtigung des überschaubaren [X.] ist auch die dem Geschäftsführer [X.] nach Zugang der Ladung verbleibende Einarbeitungszeit von etwas mehr als zwei Wochen als noch ausreichend anzusehen, zumal keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht wurden, die einer solchen Einarbeitungsmöglichkeit entgegenstehen könnten.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das [X.] die Prozessbevollmächtigte zu einer weiteren Ergänzung ihres Vortrags über die Gründe der Unzumutbarkeit einer Terminwahrnehmung durch [X.] und zu einer weiteren Glaubhaftmachung hätte auffordern müssen. Denn nach Aktenlage hat das [X.] mit Telefax vom 17. April 2013 nochmals darauf hingewiesen, dass die Hinderungsgründe mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2013 nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht seien. Auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2013 musste das [X.] keinen erneuten Hinweis erteilen, weil dieses Schreiben schon nicht auf die Hinderungsgründe in der Person des [X.] eingegangen ist.

c) Selbst wenn man indessen davon ausginge, dass das [X.] einen in der Person des [X.] gegebenen Hinderungsgrund zu Unrecht nicht beachtet hätte, wäre die Revision nach der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Regelung des § 126 Abs. 4 [X.]O (s. hierzu z.[X.]. [X.] vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.] 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 98) gleichwohl nicht zuzulassen, da sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als verfahrensfehlerfrei darstellte. Denn nach Aktenlage wurde ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO auch in Person der Geschäftsführerin [X.], die nach Angaben der Prozessbevollmächtigten neben A mit der Sache befasst war, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

aa) Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Urlaub im [X.]punkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war. Zum anderen muss der Urlaub in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser [X.] nicht zumutbar ist ([X.] vom 27. April 2005 X [X.] 130/04, [X.] 2005, 1596, m.w.N.).

bb) Das [X.] hat mit dem [X.] vom 11. April 2013 deutlich gemacht, dass für alle [X.]evollmächtigten der vom Kläger beauftragten [X.] vorzutragen und glaubhaft zu machen seien.

Demgegenüber ergab sich aus den für die Geschäftsführerin [X.] übermittelten Unterlagen bereits nicht, dass [X.] sich überhaupt für ein privates Seminar angemeldet hatte. Vielmehr forderte die dem [X.] übermittelte E-Mail des [X.] für eine verbindliche Anmeldung die Angabe weiterer Daten. Ob, wann und mit welchem Inhalt eine Antwort der [X.] auf diese E-Mail erfolgte, lässt sich den dem [X.] übermittelten Unterlagen auch unter Anlegung des Maßstabes einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit indessen nicht entnehmen. Vielmehr hätte es der Prozessbevollmächtigten unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass die Nachweise erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung dem [X.] übermittelt wurden, oblegen, sofort aussagekräftige Nachweise vorzulegen.

Zwar hat das [X.] insofern nur Zweifel an dem für [X.] geltend gemachten Hinderungsgrund erkennen lassen und die Frage einer Verhinderung der [X.] letztlich offen gelassen. [X.] hätte die Ablehnung der Terminsverlegung auch bereits darauf gestützt werden können, dass ein erheblicher Grund in der Person der [X.], die nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit dem Fall betraut war, nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 155 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).

Meta

III B 58/13

14.10.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. April 2013, Az: 13 K 13357/10, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2013, Az. III B 58/13 (REWIS RS 2013, 2029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2029

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

B 13 R 315/13 B

B 1 KR 58/19 B

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