Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. II ZR 27/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 133

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaHGB §§ 109, 161, 242Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer [X.] kannnicht eine Änderung von Verträgen der [X.] mit ihren Gesellschaftern und [X.] zu zahlender Entgelte erreicht werden.[X.], Urteil vom 17. Dezember 2001 - [X.]/01 -OLG [X.] LG Landshut- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 17. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenatsdes [X.]s Mchen vom 22. Dezember 2000 imKostenpunkt sowie hinsichtlich der Entscheidung zu dem Be-schluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 8. [X.] unter Tagesordnungspunkt 4 aufgehoben und wie folgt [X.]:Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] frHandelssachen des [X.] vom 2. Juli 1997 wirdzurckgewiesen.Die Kosten der beiden ersten Rechtsztragen der [X.] und die Beklagte zu 1/3.Die Kosten der Revisionsinstanz trt der [X.].Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] und seine Ehefrau sind Kommanditisten der Beklagten [X.] eines von 144 Appartements in einer Hotelanlage mit zustzli-chen Restaurations-, Konferenz- und [X.], die teils der [X.], teils deren Mehrheitsgesellschafterin, der [X.], gehören. Letztere hat im Lauf der [X.] auch ca. 90 der144 Appartements sowie die damit verkften [X.] erworben.Die Beklagte hat die Raumeinheiten von den jeweiligen Eigentmern gemietetbzw. gepachtet und den Gesamtkomplex an die [X.], die das Hotel betreibt. [X.] den [X.] der [X.] und den jeweiligen [X.]n kann der darin [X.] nur einheitlich fr alle Appartements durch [X.] derGesellschafter erhöht werden.Die Gesellschafterversammlung der Beklagten stellte am 8. Mai 1996u.a. den [X.] der [X.] fest. Mit seiner Klage hat der[X.] u.a. - soweit fr die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Feststel-lung der Nichtigkeit dieses Gesellschafterbeschlusses beantragt, weil die ausdem [X.] hervorgehende Verteilung der Nutzungsentgelte [X.] unangemessen benachteilige. Das [X.] hat [X.] abgewiesen; das [X.] hat ihr in dem genannten [X.]. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.[X.] 4 -Die Revision der Beklagten ist [X.] und [X.] in ihrem Umfang zurWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Entgegen der Ansicht der Revision fehlt dem [X.] allerdings nichtschon die Prozeûfrungsbefugnis im Hinblick darauf, daû er nur Miteigent-mer des betreffenden Appartements ist. Vielmehr ergibt sich seine Klagebefug-nis daraus, daû er als Kommanditist der Beklagten mit einer Einlage von705,00 DM im Handelsregister eingetragen ist.I[X.] Zu Recht beanstandet die Revision indessen die Ansicht des [X.], der [X.] sei unrichtig und dessen Feststellung we-gen [X.] gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nichtig, weil die in [X.] der [X.] zu den [X.] des [X.] zu den auf sie entfallenden [X.] erheblich zu niedrig bemessenseien.Die gegen die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtete Klage istkein geeigneter Weg, dem Anliegen des [X.] zum Erfolg zu verhelfen. Der[X.] (§§ 242 ff. HGB) ist lediglich ein Rechenwerk, das aus der [X.] und aus der Gewinn- und Verlustrechnung besteht (§ 242 Abs. 3 HGB).Gezahlte Nutzungsentgelte sind in der GuV als Aufwand, noch nicht gezahlte,fllige Entgelte sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten der [X.] einzustellen.Grundlage [X.] sind die Nutzungsentgeltvereinbarungen zwischen der [X.] als Zwischenmieterin oder -chterin und den Eigentmern der jeweili-gen Raumeinheiten. Daû der [X.] die hiernach gezahlten oder zuzahlenden Nutzungsentgelte unrichtig wiedergibt, behauptet der [X.] nicht.- 5 -Die Festsetzung der Nutzungsentgelte ist nicht Gegenstand des [X.].[X.] auch der vom Berufungsgericht herangezogene [X.] Gleichbehandlung der Gesellschafter nichts. Ihm steht der im Gesell-schaftsrecht ebenfalls geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit r, wo-nach fr smtliche Angelegenheiten der Gesellschaft grundstzlich die Rege-lungen maûgeblich sind, die sich die Gesellschafter und die [X.] selbst setzen. Eine willkrliche Ungleichbehandlung der [X.] der [X.] nicht festgestellt oder ersichtlich. DieFeststellung des Berufungsgerichts, daû die Verteilung der ursprlich ver-einbarten Nutzungsentgelte fr die Appartements einerseits und fr die sonsti-gen Raumeinheiten andererseits infolge der im Laufe der [X.] eingetretenenVerrung der wirtschaftlichen Verltnisse der Beklagten vllig unange-messen geworden sei, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsnicht den Vorwurf einer willkrlichen Ungleichbehandlung der Gesellschafterzum Nachteil der [X.], sondern kann allenfalls Anlaû zueiner Änderung der vertraglichen Grundlagen geben. Auch [X.] ist aber [X.] des [X.] gegen den [X.] 1995 nicht der geeignete Weg.Die [X.] der Beklagten und den Kommanditisten sehen vor, daûder Mietzins fr die Appartements einheitlich durch [X.] ange-hoben werden kann. Auf diesem Wege kann auch eine etwa erforderliche An-passung der vertraglichen Grundlagen an dirten Verltnisse erreichtwerden, wobei smtliche Mitgesellschafter des [X.] kraft ihrer Treuepflichtgehalten sein k, einer entsprechenden Maûnahme zuzustimmen. [X.] ist aber ein entsprechender Gesellschafterbeschluû vor [X.] Jahresabschlusses 1995 weder [X.] noch vom [X.] beantragt [X.] 6 -Schon deshalb war in den [X.] - entgegen der Ansicht [X.] - nicht ein Anspruch der Beklagten gegen ihre Komplemen-trin und deren Mehrheitsgesellschafterin auf Rckgewr eines im Verltniszu den [X.]n ungerechtfertigten Sondervorteils einzustel-len, der allenfalls in Betracht kme, wenn die [X.] der [X.] und deren Mehrheitsgesellschafterin sich bereits mit dem [X.] einen ungerechtfertigten Sondervorteil verschafft tten (vgl. Senat[X.]Z 65, 15). Im rigen kann aber ein nicht titulierter Erstattungsanspruch im[X.] ohnehin nicht aktiviert werden (vgl. [X.], Urt. v. 26. April 1989- I R 147/84, [X.] 1989, 1949 f.).II[X.] Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat in der [X.] zu entscheiden und die Berufung des [X.] zurckzuweisen.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 27/01

17.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2001, Az. II ZR 27/01 (REWIS RS 2001, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 133

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