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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 111/09 vom 21. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 21. Januar 2010 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung eines [X.] auf Grund einer nicht angekündigten Einleitung des Zwangs-versteigerungsverfahrens richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückge-wiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungs-erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 107.000 •. Krüger [X.] Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2008 - 9 O 445/08 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 U 174/08 -
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21.01.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. V ZR 111/09 (REWIS RS 2010, 10167)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10167
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